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Document 32019R1155
Regulation (EU) 2019/1155 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 amending Regulation (EC) No 810/2009 establishing a Community Code on Visas (Visa Code)
Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
PE/29/2019/REV/1
ABl. L 188 vom 12.7.2019, blz. 25–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Van kracht
Verband | Besluit | Toelichting | Betrokken onderverdeling | Van | tot |
---|---|---|---|---|---|
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Anhang IX | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Anhang VII | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Anhang VIII | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 10 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 16 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 17 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 22 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 23 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (d) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 24 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 31 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 32 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 36 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 41 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 43 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 48 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 48 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 50 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Aufhebung | Artikel 8 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 1 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 11 Absatz 1a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 11 Absatz 1b | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 14 Absatz 5a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 16 Absatz 2a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 16 Absatz 9 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 17 Absatz 4a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 17 Absatz 4b | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 12 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 13 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 23 Absatz 2a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (ba) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 24 Absatz 2a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 24 Absatz 2b | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 24 Absatz 2c | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 24 Absatz 2d | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 25a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 29 Absatz 1a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe (a) PT (iia) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 36 Absatz 2a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 38 Absatz 1a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 38 Absatz 3a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 38 Absatz 3b | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 38 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 43 Absatz 11a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (aa) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (ab) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (j) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 48 Absatz 1a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 48 Absatz 7 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 51a | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 8 Absatz 10 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 8 Absatz 11 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Zusatz | Artikel 9 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Anhang I | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Anhang V | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Anhang VI | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Anhang X | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 6 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe (c) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 6 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 1 Text | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe (a) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 7 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe (e) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 3 Text | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 6 Text | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 8 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 23 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe (c) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 24 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 24 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 29 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe (b) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe (c) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 37 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 37 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 38 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 38 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 38 Titel | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 39 Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 39 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 40 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 11 nicht nummerierter Absatz 1 PT (a) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 11 nicht nummerierter Absatz 1 PT (b) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 11 nicht nummerierter Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 5 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe (a) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe (c) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe (e) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe (f) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 7 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 43 Absatz 9 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 44 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 45 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 45 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (c) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (b) | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 51 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 52 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 3 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 4 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 7 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 8 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 1 | 02/02/2020 | |
wijziging | 32009R0810 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 4 | 02/02/2020 |
Verband | Besluit | Toelichting | Betrokken onderverdeling | Van | tot |
---|---|---|---|---|---|
gerectificeerd door | 32019R1155R(01) | ||||
gerectificeerd door | 32019R1155R(02) | (FI) | |||
gerectificeerd door | 32019R1155R(03) | (FI) |
12.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/25 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik sollte auch künftig in entscheidendem Maße der Förderung des Tourismus und der Wirtschaft dienen, gleichzeitig aber auch dazu beitragen, Sicherheitsrisiken und dem Risiko irregulärer Migration in die Union entgegenzuwirken. Die gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus abgestimmt sein. |
(2) |
Die Union sollte sich die Visumpolitik bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten zunutze machen und mit ihrer Hilfe für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen insgesamt sorgen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. |
(4) |
Die Visaanträge sollten von Konsulaten oder — abweichend davon — von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Konsulate und die zentralen Behörden über ausreichende Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügen, damit das Visumverfahren vollständig eingehalten wird. |
(5) |
Das Verfahren für die Beantragung von Visa sollte für den Antragsteller möglichst einfach sein. Es sollte klar sein, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten einschließt. Visumanträge sollten in den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden können. Das Antragsformular sollte von den Antragstellern auch elektronisch unterzeichnet werden können, wenn die elektronische Signatur durch den zuständigen Mitgliedstaat anerkannt wird. Für die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, auch damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können. |
(6) |
Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 2, auferlegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleistungserbringer mit der Entgegennahme der Visumanträge im Namen des Konsulats betraut worden ist. |
(7) |
Die Visumgebühr sollte gewährleisten, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten für die Antragbearbeitung zur Verfügung stehen und geeignete Strukturen und ausreichendes Personal vorhanden sind, damit sichergestellt ist, dass die Anträge ordnungsgemäß und vollständig geprüft werden und die Fristen eingehalten werden. Die Höhe der Visumgebühr sollte alle drei Jahre nach objektiven Bewertungskriterien überprüft werden. |
(8) |
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dort kein Konsulat für die Entgegennahme der Anträge hat und nicht durch einen anderen Mitgliedstaat in diesem Drittstaat vertreten wird. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck bestrebt sein, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, die eine Dienstleistungsgebühr erheben können sollten. Diese Dienstleistungsgebühr sollte grundsätzlich nicht über der Höhe der Visumgebühr liegen. Reicht dieser Betrag für das vollständige Erbringen der Dienstleistung nicht aus, so sollte es möglich sein, dass der externe Dienstleistungserbringer eine höhere Dienstleistungsgebühr verlangt, abhängig von der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Höhe verlangen. |
(9) |
Die Vertretungsvereinbarungen sollten gestrafft und erleichtert und Hindernisse für den Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeräumt werden. Der vertretende Mitgliedstaat sollte für das gesamte Visumverfahren ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich sein. |
(10) |
Wenn die Zuständigkeit des Konsulats des vertretenden Mitgliedstaats über das Gastland hinausgeht, sollte die Vertretungsvereinbarung diese Drittstaaten erfassen können. |
(11) |
Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden das Reisen zu erleichtern, sollten Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer Antragstellern, die die Einreisevoraussetzungen während der gesamten Gültigkeitsdauer des erteilten Visums erfüllen, nach objektiv festgelegten gemeinsamen Kriterien erteilt werden und nicht auf bestimmte Reisezwecke oder Gruppen von Antragstellern beschränkt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf Personen richten, die zur Ausübung ihres Berufes reisen, wie Geschäftsleute, Seeleute, Künstler und Sportler. Es sollte möglich sein, ein Visum für die mehrfache Einreise mit kürzerer Gültigkeitsdauer auszustellen, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen. |
(12) |
Angesichts der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, vor allem in Bezug auf die Migrations- und Sicherheitsrisiken sowie angesichts der Beziehungen, die die Union zu bestimmten Ländern unterhält, sollten die Konsulate an den einzelnen Standorten prüfen, ob die Vorschriften zur Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise angepasst werden müssen, um eine eine günstigere oder restriktivere Anwendung zu ermöglichen. Bei einer günstigeren Anwendung der Bestimmungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob Handelsabkommen über die Mobilität von Geschäftsleuten bestehen. Auf der Grundlage dieser Prüfung sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Bedingungen für die Erteilung solcher Visa erlassen, die in den jeweiligen Konsularbezirken anzuwenden sind. |
(13) |
Wenn bestimmte Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer in einer irregulären Situation aufgegriffenen Staatsangehörigen unzureichend kooperieren und den Rückführungsprozess nicht wirksam unterstützen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage eines transparenten Mechanismus, der auf objektiven Kriterien beruht, restriktiv und befristet angewandt werden, um eine bessere Kooperation bestimmter Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu erreichen. Die Kommission sollte regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — die Kooperation der Drittstaaten bei der Rückübernahme bewerten und jegliche Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten prüfen. Die Kommission sollte in ihrer Einschätzung, ob ein Drittstaat unzureichend kooperiert und ob Maßnahmen erforderlich sind, die allgemeine Kooperation dieses Drittstaates im Bereich der Migration und insbesondere in den Bereichen des Grenzmanagements, der Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten und der Verhinderung der Durchreise von irregulären Migranten durch sein Hoheitsgebiet berücksichtigen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Drittstaat unzureichend kooperiert oder wird ihr durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten notifiziert, dass ein Drittstaat nicht ausreichend kooperiert, sollte sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses vorlegen und gleichzeitig ihre Bemühungen fortsetzen, die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat zu verbessern. Wenn die Kommission je nach Ausmaß der Zusammenarbeit eines Drittstaats mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, die auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten bewertet wird, zu der Einschätzung gelangt, dass ein Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, sollte sie die Möglichkeit haben, dem Rat auch einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zu unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaats sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere Visaerleichterungen vorgesehen sind. |
(14) |
Um sicherzustellen, dass alle wichtigen Faktoren und möglichen Auswirkungen der Anwendung derartiger Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden und wegen der politisch besonders sensiblen Art von Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme und ihrer horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst und insbesondere auf ihre Außenbeziehungen und das allgemeine Funktionieren des Schengen-Raums sollten dem Rat auf Vorschlag der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Durch die Übertragung derartiger Durchführungsbefugnisse an den Rat wird der potenziell politisch sensiblen Natur der Durchführung der Maßnahmen zur Verstärkung der Kooperation eines Drittstaats bei der Rückübernahme angemessen Rechnung getragen, auch aufgrund der Visaerleichterungsabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben. |
(15) |
Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, sollte ein Rechtsbehelf zustehen. Die Mitteilung über die Ablehnung sollte nähere Angaben zu den Ablehnungsgründen und dem Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs enthalten. Während des Rechtsbehelfsverfahrens sollten Antragsteller Zugang zu allen maßgeblichen Informationen über ihren Fall im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erhalten. |
(16) |
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere wird mit der Verordnung darauf abgezielt, dass die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Achtung des Privat- und des Familienlebens, der Rechte des Kindes und der Schutz schutzbedürftiger Personen sichergestellt werden. |
(17) |
Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten die praktische Anwendung einzelner Bestimmungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Migrationsrisikos bewerten. Die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen den Konsulaten an den einzelnen Standorten sollten von den Delegationen der Union koordiniert werden. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der externen Dienstleistungserbringer sorgfältig und regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Vertrag über die ihnen übertragenen Aufgaben eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Überwachung Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das gesamte Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern von entsandten Bediensteten überwacht wird. |
(19) |
Es sollten flexible Bestimmungen festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Schengen-Visastellen) kann in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für Antragsteller abzielt. |
(20) |
Die Systeme für die elektronische Beantragung sind ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung der Antragsverfahren. Unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen sollte künftig eine gemeinsame Lösung entwickelt werden, die auf eine Digitalisierung abzielt, damit es ermöglicht wird, dass Anträge online gestellt werden, um den Bedürfnissen der Antragsteller entgegenzukommen und mehr Besucher für den Schengen-Raum anzuziehen. Einfache und schlanke Verfahrensgarantien sollten ausgebaut und einheitlich angewendet werden. Darüber hinaus könnten Befragungen sofern möglich durchgeführt werden, indem moderne digitale Instrumente und Fernkommunikationsmittel wie Sprach- oder Videoanrufe über das Internet genutzt werden. Die Grundrechte der Antragsteller sollten während des Verfahrens garantiert werden. |
(21) |
Damit ermöglicht wird, die in dieser Verordnung festgelegte Höhe der Visumgebühren zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, sodass diese Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren geändert werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(22) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (6). |
(23) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(24) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (7) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(25) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(26) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(27) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (11), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören. |
(28) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören. |
(29) |
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(30) |
Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(31) |
Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
(32) |
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
|
4. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.“ |
12. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Kooperation bei der Rückübernahme (1) Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird. (2) Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:
Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung. (3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung. (4) Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung. (5) Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.
(6) Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern. (7) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden. (8) Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:
Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.“ |
20. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 37 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke. Jeder erhebliche Verlust von Blanko-Visummarken wird der Kommission gemeldet. (3) Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in Papierform oder elektronischer Form. Jedes Dossier enthält die relevanten Informationen, damit die Umstände der Entscheidung über den Antrag erforderlichenfalls nachvollzogen werden können. Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.“ |
26. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.“ |
28. |
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate (1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren ist jeder Mitgliedstaat zuständig. (2) Die Mitgliedstaaten
(3) Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten. (4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis. (5) Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten streben die Mitgliedstaaten an, die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes zu gewährleisten.“ |
29. |
Artikel 41 wird gestrichen. |
30. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
|
31. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung (1) Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden. (2) Wenn in Drittstaaten die elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, wird die elektronische Datenübermittlung von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gestattet. In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat. (3) Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.“ |
32. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
|
33. |
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
34. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
35. |
Artikel 50 wird gestrichen. |
36. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“ |
37. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*7) enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
38. |
Artikel 52 erhält folgende Fassung: „Artikel 52 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss („Visa-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. (*8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)“" |
39. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
40. |
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
41. |
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
42. |
Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen. |
43. |
Anhang X erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Kontrolle und Bewertung
(1) Bis zum 2. August 2022 erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.
(2) Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
(3) Bis zum 2. Mai 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten über die Inanspruchnahme der Reisekrankenversicherung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 durch Visuminhaber während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Kosten, die den nationalen Behörden oder Erbringern medizinischer Dienstleistungen für Visuminhaber entstanden sind. Anhand dieser Daten arbeitet die Kommission bis zum 2. November 2020 einen Bericht aus, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 2. Februar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 142.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.
(3) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(8) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(10) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(11) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(12) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(13) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(14) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG I
„ANHANG I
Einheitliches Antragsformular
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES SCHENGEN-VISUMS
Dieses Antragsformular ist unentgeltlich
Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.
Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.
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RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN Datum des Antrags: Nummer des Antrags: |
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Antrag eingereicht bei:
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Akte bearbeitet durch: |
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Belege:
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Visum:
vom: bis: |
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Nachname (Familienname): |
Vorname(n): |
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Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr): |
Staatsangehörigkeit: |
Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises: |
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Telefonnummer(n): |
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Anzahl der Einreisen: ☐ 1 ☐ 2 ☐ mehrere Anzahl der Tage: |
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Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft: |
Telefonnummer(n): |
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Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation: |
Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation: |
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Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
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… ☐ siehe Feld 30 oder 31 … ☐ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben): Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
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Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird. |
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Im Falle der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise: Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss. |
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Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet. Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)]. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können. Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft. |
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Ort und Datum: |
Unterschrift (ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/Vormunds): |
(1) Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
ANHANG II
„ANHANG V
LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN
ANDORRA:
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Autorització temporal (befristete Einwanderungserlaubnis — grün) |
— |
Autorització temporal per a treballadors d'empreses estrangeres (befristete Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen — grün) |
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Autorització residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis — grün) |
— |
Autorització residència i treball del personal d'ensenyament (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte — grün) |
— |
Autorització temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für Studien oder Forschung — grün) |
— |
Autorització temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für Praktika und Ausbildungen — grün) |
— |
Autorització residència (Aufenthaltserlaubnis — grün) |
KANADA:
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Permanent resident card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte) |
— |
Permanent Resident Travel Document (Reisedokument für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte) |
JAPAN:
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Residence card (Aufenthaltskarte) |
SAN MARINO:
— |
Permesso di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)) |
— |
Sonderaufenthaltserlaubnis aus folgenden Gründen (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar): Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe, Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe, Erlaubnis für Eltern |
— |
Saisonale und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar) |
— |
Identitätskarte für Personen mit amtlichem Wohnsitz (‚residenza‘) in San Marino (fünf Jahre gültig) |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:
— |
Gültiges, nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum (kann bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung der Karte I-551 bestätigt werden) |
— |
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card — Daueraufenthaltskarte (Kann je nach Art der Zulassung bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein; ist kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument anerkannt)) |
— |
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit — Wiedereinreisegenehmigung) |
— |
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk ‚Permanent Resident Alien‘ (dauerhaft aufenthaltsberechtigter Ausländer)) |
ANHANG III
„ANHANG VI
STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS
VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,
☐ |
die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere zuständige Behörde] in … [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats)] |
☐ |
[andere zuständige Behörde] von … |
☐ |
die für Personenkontrollen zuständige Behörde in … |
hat
☐ |
Ihren Antrag geprüft; |
☐ |
Ihr Visum mit der Nummer …, ausgestellt am … [Tag/Monat/Jahr], geprüft. |
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Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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13. |
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14. |
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15. |
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16. |
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17. |
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Anmerkungen:
…
…
…
…
…
Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)
…
Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)
…
Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten)
…
Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist)
…
Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:
Unterschrift der betreffenden Person (3): …
(1) Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
(2) Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
(3) Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben.
ANHANG IV
„ANHANG X
LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND
A. |
In den Vertrag aufzunehmen sind:
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B. |
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:
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C. |
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten seiner Beschäftigten Folgendes:
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D. |
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet zur Überprüfung seiner Leistungen Folgendes:
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E. |
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:
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