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Document 32019R0688

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2019/3202

    ABl. L 116 vom 3.5.2019, p. 39–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/688/oj

    3.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/39


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/688 DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2019

    zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (2) führte der Rat einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 13,7 % und 44,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 26,1 %.

    (3)

    Zusammengenommen belaufen sich die Zölle auf 13,7 % bis 58,3 %.

    1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (4)

    Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Ausgleichsmaßnahmen (4) erhielt die Kommission am 13. Dezember 2017 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung.

    (5)

    Der Antrag wurde von der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen (im Folgenden „Antragsteller“).

    (6)

    Der Antragsteller brachte vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen mit einem Anhalten oder Wiederauftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (7)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 14. März 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

    (8)

    Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die Konsultationen fanden am 9. März 2018 statt, es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

    1.4.   Parallele Untersuchung

    (9)

    Ferner leitete die Kommission im Wege einer am 14. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ein.

    1.5.   Untersuchung

    1.5.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.5.2.   Interessierte Parteien

    (11)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren einschlägigen Verbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Verwender und die Vertreter des Ausfuhrlandes über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

    (12)

    Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

    1.5.3.   Stichprobenverfahren

    (13)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.5.3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

    (14)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (15)

    Zwei ausführende Hersteller legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zur Stichprobenauswahl vor, jedoch stellte keiner von ihnen organisch beschichtete Stahlerzeugnisse im Sinne der Einleitungsbekanntmachung her. Sechs Wochen nach Ablauf der Frist für die Antworten auf den Stichprobenfragebogen meldete sich ein dritter ausführender Hersteller. Dieser ausführende Hersteller wurde als interessierte Partei anerkannt, jedoch betrachtete ihn die Kommission als nicht mitarbeitenden Hersteller, da er weder Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelte noch den Versuch unternahm, den Fragebogen für die ausführenden Hersteller zu beantworten.

    (16)

    Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 18. Juli 2018 mit einer Verbalnote darüber, dass sie sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Die Behörden der VR China reagierten nicht auf die Note.

    1.5.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (17)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 21 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von drei Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 28 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und 27 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

    1.5.3.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (18)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie die neun im Antrag genannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Keiner von ihnen meldete sich.

    1.5.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

    (19)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die chinesische Regierung. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

    (20)

    Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Unionshersteller:

    ArcelorMittal Belgium, Belgien

    Marcegaglia Carbon Steel SpA, Italien

    Tata Steel Maubeuge SA, Frankreich

    b)

    Verband der Unionshersteller:

    EUROFER, Belgien

    1.5.5.   Weiteres Verfahren

    (21)

    Am 22. Februar 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (22)

    Nur vom Antragsteller gingen Stellungnahmen ein. Sie werden in Abschnitt 3.3 behandelt.

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Betroffene Ware

    (23)

    Diese Auslaufüberprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „OBS“).

    (24)

    Die überprüfte Ware wird durch das Aufbringen einer organischen Beschichtung auf flachgewalzte Stahlerzeugnisse hergestellt. Die organische Beschichtung schützt die Stahlerzeugnisse und verleiht ihnen ästhetische und funktionelle Eigenschaften.

    (25)

    Die überprüfte Ware wird in erster Linie in der Baubranche verwendet und zu in der Baubranche verwendeten Erzeugnissen weiterverarbeitet. Darüber hinaus findet sie in Haushaltsgeräten Verwendung.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (26)

    Zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Infolgedessen wurde in dieser Auslaufüberprüfung die bereits in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung bestätigt, dass die in China hergestellte und auf den chinesischen Inlandsmärkten verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

    (27)

    Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

    3.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

    (28)

    Am 4. Juni 2018 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebogen für die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“) und die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“), da diese den Angaben im Antrag und/oder in der Ausgangsuntersuchung zufolge unter der Kontrolle der chinesischen Regierung der OBS-Industrie Darlehen gewährt und Finanzdienstleistungen für diese erbracht hatten.

    (29)

    Darüber hinaus wurde die chinesische Regierung aufgefordert, einen Fragebogen für Banken und andere Finanzinstitute, die dem betroffenen Wirtschaftszweig nach dem Kenntnisstand der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben, sowie einen Fragebogen für die Hersteller und Vertreiber von warm- und kaltgewalztem Stahl weiterzuleiten, die Inputs für die Herstellung der überprüften Ware bereitstellen.

    (30)

    Bei der Kommission gingen weder von der chinesischen Regierung noch von EXIM, Sinosure oder vorgelagerten Unternehmen Antworten auf die oben genannten Fragebogen ein.

    (31)

    Mit Verbalnote vom 18. Juli 2018 teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass sie, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller der überprüften Ware beabsichtigte, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die chinesischen Behörden darüber unterrichtet, dass eine auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung unter Umständen ungünstiger ausfallen würde als im Falle einer Mitarbeit der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller.

    (32)

    Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken Chinas in der OBS-Industrie zu untersuchen.

    (33)

    Was den Rückgriff auf verfügbare Informationen betrifft, so hat das Berufungsgremium darauf hingewiesen, dass die Verwendung bereits aktenkundiger Tatsachen nach Artikel 12.7 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich für die Zwecke der Ersetzung womöglich fehlender Informationen zulässig ist, damit im Hinblick auf die Subventionierung oder Schädigung eine zutreffende Feststellung getroffen werden kann. Im Einzelnen erklärte das Berufungsgremium: „there has to be a connection between the ‚necessary information‘ that is missing and the particular ‚facts available‘ on which a determination under Article 12.7 is based. [Therefore] an investigating authority must use those ‚facts available‘ that ‚reasonably replace the information that an interested party failed to provide‘, with a view to arriving at an accurate determination.“ [Es muss zwischen den fehlenden „erforderlichen Informationen“ und den jeweiligen „verfügbaren Informationen“, die einer Feststellung nach Artikel 12.7 zugrunde gelegt werden, ein Zusammenhang bestehen. Um zu einer zutreffenden Feststellung zu gelangen, muss eine Untersuchungsbehörde daher diejenigen „verfügbaren Informationen“ zugrunde legen, die „als gerechtfertigter Ersatz für Informationen dienen, deren Bereitstellung eine interessierte Partei versäumt hat“.] Das Berufungsgremium erläuterte weiter, dass sich der Begriff „verfügbare Informationen“ auf Tatsachen beziehe, die im Besitz der Untersuchungsbehörde und in ihren schriftlichen Unterlagen festgehalten seien. Da Feststellungen nach Artikel 12.7 auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ erfolgen müssten, „they cannot be made on the basis of non-factual assumptions or speculation“ [können sie nicht auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen erfolgen, zu denen keinen Informationen vorliegen]. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsbehörde bei der Argumentation und Beurteilung, welche verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden Informationen darstellen könnten, alle begründeten aktenkundigen Informationen berücksichtigen. Die Feststellung, welche Informationen einen vertretbaren Ersatz für fehlende „erforderliche Informationen“ bilden, schließe einen Prozess der Argumentation und Beurteilung seitens der Untersuchungsbehörde ein. In Fällen, in denen einer Untersuchungsbehörde mehrere Informationen vorliegen, aus denen sie eine Auswahl treffen muss, scheine es nahezuliegen, dass der Prozess der Argumentation und Beurteilung einen gewissen Vergleich einschließen würde, damit eine zutreffende Feststellung getroffen werden könne. Die Beurteilung der erforderlichen „verfügbaren Informationen“ und ihre mögliche Form würden von den besonderen Umständen eines Falles abhängen, einschließlich der Art, der Qualität und des Umfangs der aktenkundigen Nachweise sowie der jeweils zu treffenden Feststellungen. Art und Umfang der erforderlichen Erläuterung und Analyse würden sich von einer zur anderen Feststellung zwangsläufig unterscheiden. (8)

    (34)

    Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle ihr verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

    a)

    den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung betreffend die Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China vom 13. Dezember 2017 (im Folgenden „Antrag“);

    b)

    Feststellungen aus vorangegangenen Antisubventionsuntersuchungen der Kommission zum selben Wirtschaftszweig oder zu vorgelagerten Wirtschaftszweigen in China, darunter betreffend OBS (9) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) und warmgewalzte Flacherzeugnisse (10) (im Folgenden „WGFE-Untersuchung“ oder „WGFE-Verordnung“);

    c)

    Feststellungen aus den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission zu geförderten Wirtschaftszweigen in China, wie etwa betreffend Luftreifen (11) (im Folgenden „Luftreifen-Untersuchung“) und Elektrofahrräder (12) (im Folgenden „E-Bike-Untersuchung“), in denen ähnliche Subventionierungen untersucht wurden;

    d)

    die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation“ (im Folgenden „Bericht über China“) (13);

    e)

    die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union vom 21. Dezember 2018 zu den verfügbaren Informationen und zum Einsatz neuer Subventionen (im Folgenden „Stellungnahme vom 21. Dezember“) (14).

    3.2.   Allgemeine Bemerkungen zum Stahlsektor in China

    (35)

    Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von spezifischen Subventionen oder Subventionsregelungen (siehe Abschnitt 3.4 ff.) hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. Subventionsregelungen von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsregelungen aus folgenden Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung waren.

    3.2.1.   Der 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie

    (36)

    Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass das wichtigste für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung relevante Dokument der 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie war, der Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan) für den Zeitraum 2016 bis 2020. Nach diesem 13. Fünfjahresplan stellt der Stahlsektor insgesamt nach wie vor einen begünstigten Wirtschaftszweig dar. Darin wird betont, dass der Stahlsektor von grundlegender Bedeutung für die nationale Wirtschaft und einer der Grundpfeiler Chinas ist. In dem Plan sind die Gesamtziele für die Jahre 2016 bis 2020 verankert, darunter die Entwicklung Chinas zu einer führenden Macht in der Fertigungsindustrie.

    (37)

    Darüber hinaus werden im 13. Fünfjahresplan die Bedeutung technologischer Innovationen für die wirtschaftliche Entwicklung der VR China sowie die anhaltende Bedeutung von Grundsätzen einer grünen Entwicklung betont. Nach Kapitel 5 besteht eine der wichtigsten Entwicklungslinien darin, die Modernisierung der traditionellen Industriestruktur zu fördern, was bereits im 12. Fünfjahresplan vorgesehen war. Dieser Gedanke wird in Kapitel 22 weiter ausgeführt, in dem die Strategie zur Modernisierung der traditionellen Industrie in der VR China durch Förderung ihrer technologischen Umgestaltung erläutert wird. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, sich in Bereichen wie Produkttechnologie, Industrieausrüstung, Umweltschutz und Energieeffizienz umfassend weiterzuentwickeln. Der Umweltschutz wird weiter in Kapitel 44 behandelt. Dort heißt es, dass in wichtigen Wirtschaftszweigen eine Erneuerung der sauberen Produktion vorgenommen werden soll; in diesem Zusammenhang wird in Kasten 16 ausdrücklich auf die Stahlindustrie Bezug genommen.

    (38)

    Der Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020, im Folgenden „13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie“) wurde im November 2016 veröffentlicht. Dieser Plan beruht auf dem 13. Fünfjahresplan. Darin wird die Stahlindustrie als ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler bezeichnet. Es werden die im 13. Fünfjahresplan genannten Grundsätze der technologischen Innovation, der strukturellen Anpassung und der grünen Entwicklung näher erläutert und zu konkreteren Schwerpunkten im Bereich der Stahlindustrie (Kapitel IV des Plans — Wesentliche Aufgaben) sowie zu verschiedenen steuerlichen und finanziellen Fördermaßnahmen (Kapitel V des Plans — Schutzmaßnahmen) in Bezug gesetzt.

    (39)

    Die Konsolidierung des Stahlsektors und die Abhängigkeit von marktbeherrschenden/großen Herstellern, bei denen es sich im Wesentlichen um staatseigene Unternehmen handelt, stellen zentrale Merkmale des Plans dar. Zudem sind die Stahlhersteller in China gehalten, ihre Produktion fortzuführen und im Ausland auszubauen. Im 13. Fünfjahresplan wird der Stahlverbrauch für das gesamte Land festgelegt und erklärt, dass die Stahlausfuhren gemäß dem Grundsatz des Vorrangs der Inlandsnachfrage zu erfolgen haben, chinesische Unternehmen aktiv am internationalen Wettbewerb teilnehmen sollten und ein günstiges Umfeld für Stahlausfuhren geschaffen und erhalten werden sollte.

    (40)

    In Kapitel 17 Abschnitt 1 des 13. Fünfjahresplans wird erläutert: Der nationalen Entwicklungsstrategie und dem nationalen Entwicklungsplan werden richtungsweisende und eingrenzende Bedeutung zukommen. Schließlich wird im 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie festgestellt, dass alle lokalen Behörden mit Zuständigkeit für die Stahlindustrie die in diesem Plan beschriebenen Aufgaben und die politischen Maßnahmen ausführen. Auf Ebene der einzelnen Unternehmen heißt es, dass die betreffenden Unternehmen die Umsetzung der wesentlichen Ziele und der vorrangigen Aufgaben dieses Plans gewährleisten(15) Folglich beinhaltet der 13. Fünfjahresplan nicht nur allgemeine Aussagen zur Förderung, sondern legt einen verbindlichen Rahmen für die nationale Stahlindustrie fest. Dieser Rahmen wurde auf lokaler/Provinzebene in zusätzlichen Plänen aufgegriffen, die weitere Einzelheiten zu seiner Umsetzung beinhalten.

    3.2.2.   Erlass Nr. 35

    (41)

    Der Erlass Nr. 35 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005) (Order No. 35 — Policies for the development of the Iron and Steel Industry, im Folgenden „Erlass Nr. 35“) ist ein weiteres wichtiges Dokument für den chinesischen Stahlsektor. Er wurde vom Staatsrat verabschiedet und hat mehrere Aspekte der Kontrolle der chinesischen Regierung über die Stahlindustrie zum Gegenstand, darunter:

    das Verbot einer ausländischen Mehrheitsbeteiligung an Stahlherstellern in China (Artikel 1);

    die Festlegung von Zielen für den Output der größten Stahlhersteller (Artikel 3);

    die Festlegung von Regelungen für Änderungen in der Unternehmensstruktur von Stahlunternehmen (Artikel 20);

    die Einführung von Genehmigungsverfahren der chinesischen Regierung für Investitionen in Stahlhersteller (Artikel 22);

    die Gewährung von Darlehen und Landnutzungsrechten ausschließlich für Stahlhersteller, die den nationalen Entwicklungsstrategien für den Sektor entsprechen (Artikel 24 und 25);

    staatliche Interventionen zur Unterstützung wichtiger Großkonzerne beim Aufbau von Produktionsstätten im Ausland und zur Bereitstellung von Rohstoffbasen (Artikel 30).

    3.2.3.   Beschluss Nr. 40

    (42)

    Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrates, in der die Wirtschaftszweige für Investitionszwecke in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden, wobei zwischen geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten unterschieden wird. Diesem Beschluss zufolge stellt der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment) zur Durchführung des Beschlusses Nr. 40 eine wichtige Grundlage für Investitionsentscheidungen dar. Außerdem wird die chinesische Regierung mit diesem Beschluss angehalten, Investitionsvorhaben zu betreuen und politische Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Steuern, Kreditwesen, Grund und Boden, Einfuhr und Ausfuhr auszuarbeiten und durchzusetzen. (16) Die Stahlindustrie wird in Kapitel VIII dieses Leitfadens als geförderter Wirtschaftszweig bezeichnet. Hinsichtlich des rechtlichen Status stellte die Kommission fest, dass der Beschluss Nr. 40 als Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, anzusehen ist. Somit ist der Beschluss für andere öffentliche Stellen und für die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. (17)

    3.2.4.   Der Revitalisierungsentwurf

    (43)

    Bei dem Entwurf zur Anpassung und Revitalisierung der Stahlindustrie (Blueprint for Steel Industry Adjustment and Revitalisation) aus dem Jahr 2009 handelt es sich um einen Aktionsplan für die Stahlindustrie. Der Entwurf hat den Umgang mit der internationalen Finanzkrise sowie die übergreifenden Vorgaben der chinesischen Regierung bezüglich der Sicherung des Wachstums zum Gegenstand. Darüber hinaus soll er das stabile Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs sicherstellen, da dieser als wichtiger Pfeiler der chinesischen Volkswirtschaft betrachtet wird. In dem Entwurf ist Folgendes vorgesehen:

    Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Stahlhersteller, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

    Beschleunigung der strukturellen Anpassungen und Förderung der industriellen Modernisierung;

    Unterstützung der wichtigsten Unternehmen bei ihrer Auslandstätigkeit in den Bereichen Entwicklung, technische Zusammenarbeit sowie Fusionen und Übernahmen;

    Steigerung der Ausfuhrkredite für metallurgische Anlagen.

    3.2.5.   Nationaler Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development)

    (44)

    Nach Kapitel III Abschnitt 5 und Kapitel VIII wird mit dem nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für 2006 bis 2020 die Entwicklung wichtiger Bereiche und vorrangiger Themen unterstützt, und es werden Anreize für die finanzielle und steuerliche Förderung dieser wichtigen Bereiche und Prioritäten gesetzt.

    3.2.6.   Gesamtschlussfolgerungen bezüglich der Interventionen der chinesischen Regierung im Stahlsektor

    (45)

    Unter Berücksichtigung der oben angeführten Dokumente und der darin enthaltenen Bestimmungen wiederholte die Kommission ihre Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung, dass die chinesische Stahlindustrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor einen wichtigen/strategischen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung aktiv als politisches strategisches Ziel vorangetrieben und gesteuert wird.

    3.3.   Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsregelungen

    (46)

    Angesichts der in den Erwägungsgründen 16 und 31 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten der Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob der OBS-Industrie aus den Subventionen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, weiterhin Vorteile erwachsen sind. Anschließend untersuchte die Kommission, ob dieser Wirtschaftszweig, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen ist, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen“).

    (47)

    Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen einiger der zusätzlichen Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung untersuchen sollte, ob es — in welchem Umfang auch immer — Beweise für ein Anhalten der Subventionierung gibt.

    (48)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller in seiner Stellungnahme im Wesentlichen drei Punkte vor. Erstens behauptete er, dass die Politik der chinesischen Regierung, ein Scheitern der Stahlhersteller nicht zuzulassen und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung unabhängig von der Gesundheit des betreffenden Unternehmens gewährleitet sei, eine „faktische Garantie“ sei. Diese hätte als eigenständige Subventionsregelung behandelt und von der Kommission entsprechend angefochten werden müssen. Zweitens brachte der Antragsteller vor, dass die von der Kommission ermittelten neuen Subventionen in Verbindung mit der von der Kommission nicht analysierten „faktischen Garantie“ nicht den vollen Betrag des Vorteils erfassten, der den chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erwachsen war, und dass die Subventionshöhe im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung faktisch gestiegen sei. Drittens brachte er vor, dass die VR China der in dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen enthaltenen Notifikationspflicht nicht nachgekommen sei, da sie die Subventionen für die OBS-Hersteller nicht notifiziert habe.

    (49)

    In Bezug auf den ersten Punkt erkannte die Kommission an, dass die in den in Abschnitt 1.2 genannten Dokumenten dargelegte Strategie der chinesischen Regierung und der daraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil tatsächlich eine implizite faktische Garantie für einige staatseigene Großunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten darstellen könnten. Da die Kommission jedoch — wie auch in der Untersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse (18) festgestellt — ihre Analyse bereits auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen konzentriert hat, und in Anbetracht der Tatsache, dass die für diese und andere untersuchte Subventionsregelungen festgestellte Höhe der Subventionierung bereits erheblich war, beschloss sie, diese Frage nicht weiter zu prüfen.

    (50)

    In Bezug auf die zweite Bemerkung räumte die Kommission ein, dass sie, wie in Abschnitt 3.5.4 dargelegt, andere Subventionsregelungen festgestellt hat, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten worden waren. Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass die Subventionierung, die im Rahmen der in der Ausgangsuntersuchung bestehenden Subventionsregelungen gewährt wurde, zurückgegangen ist. Dadurch kann sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine höhere Subventionierung ergeben. Die Kommission hielt es jedoch angesichts ihrer Feststellungen zur anhaltenden Subventionierung nicht für notwendig, solche Beträge zu berechnen, da diese Feststellungen im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ausreichend sind. Die Kommission erinnerte den Antragsteller daran, dass sich die in Rede stehende Überprüfung nicht auf die tatsächliche Höhe der Zölle bezieht und das Recht des Antragstellers, eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung zu beantragen, unberührt lässt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (51)

    Was die dritte Bemerkung betrifft, so ist die VR China in der Tat ihrer Verpflichtung zur Notifikation von Subventionen nach Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die in Rede stehenden Subventionen nicht nachgekommen. Die Kommission bedauert, dass die VR China dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was ihre Möglichkeit, den Inhalt und die Auswirkungen der von der chinesischen Regierung zugunsten der OBS-Hersteller gewährten Subventionen zu bewerten, ernsthaft behindert. In der Grundverordnung sind jedoch keine rechtlichen Folgen vorgesehen, die im Rahmen der laufenden Überprüfung geltend gemacht werden können. Die Kommission unternimmt in den zuständigen WTO-Gremien geeignete Schritte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Daher wurde dieser Einwand ebenfalls zurückgewiesen.

    3.4.   Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (19)

    3.4.1.   Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

    3.4.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (52)

    In der Ausgangsuntersuchung (20) stellte die Kommission fest, dass die „staatseigenen Betriebe, die die Hersteller von OBS mit warm- und kaltgewalztem Stahl beliefern“, nach dem vom WTO-Berufungsgremium (21) festgelegten Test öffentliche Körperschaften waren, da sie staatliche Aufgaben wahrnehmen und somit staatliche Autorität ausüben.

    (53)

    Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren betraut und dazu angewiesen werden und in derselben Weise agieren wie staatseigene Stahlunternehmen. (22)

    (54)

    In der anschließenden Analyse (23) stellte die Kommission fest, dass den ausführenden OBS-Herstellern ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde. Dieser Vorteil ergab sich aus der Bereitstellung von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl, und zwar sowohl durch staatseigene Unternehmen, die als öffentliche Körperschaften agierten, als auch durch privatwirtschaftliche Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen wurden.

    (55)

    Bei der Berechnung der Höhe dieser Vorteile verglich die Kommission die von den betroffenen ausführenden OBS-Herstellern gezahlten Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl mit der einschlägigen Bemessungsgrundlage. Im Bericht des Berufungsgremiums wird bestätigt, dass in dem Fall, dass der Markt im Land der Zur-Verfügung-Stellung durch die Rolle des Staates verzerrt ist, die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen zulässig ist.

    (56)

    Auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Informationen wurde festgestellt, dass die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen in China verkauft wird, verzerrt waren. Dies war auf die starke Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warm- und kaltgewalzten Stahl in China und der Angleichung der Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl privatwirtschaftlicher Anbieter an die Preise staatseigener Unternehmen zurückzuführen.

    (57)

    Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass in China keine verlässlichen Marktpreise für warm- und kaltgewalztem Stahl vorlagen, und ermittelte die Bemessungsgrundlage rechnerisch anhand der Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl, die regelmäßig in verschiedenen Fachzeitschriften wie Steel Business Briefing, MEPS und CRU veröffentlicht werden.

    (58)

    Beim Vergleich der Preise der Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl mit der ausländischen Bemessungsgrundlage zeigte sich, dass die Preise in China deutlich niedriger waren als die als Bemessungsgrundlage ermittelten Preise und folglich den chinesischen ausführenden Herstellern von OBS ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs.

    (59)

    Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung war, da warm- und kaltgewalzter Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen und Unternehmen in China in ihrem Produktionsprozess verwendet wird.

    (60)

    Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 23,02 % und 27,63 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 32,44 % festgesetzt wurde.

    3.4.1.2.   Feststellungen der aktuellen Untersuchung

    (61)

    In seinem Antrag und den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass chinesische Hersteller von OBS weiterhin durch die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl für die Herstellung von OBS zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch staatseigene und nicht staatseigene Unternehmen begünstigt wurden.

    (62)

    Die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betraf OBS-Hersteller, bei denen es sich um nicht vertikal integrierte Stahlproduzenten handelte. Begünstigt wurden jene Hersteller, die entweder i) nur über eine Kaltwalzstraße verfügen und warmgewalzten Stahl als Substrat für das Kaltwalzen einkaufen müssen oder ii) nur über Beschichtungsanlagen verfügen und kaltgewalzten Stahl als Input einkaufen müssen. Viele OBS-Hersteller in China sind noch heute keine vertikal integrierten Kaltwalzwerke, sondern reine Walzwerke und benötigen daher Flachstahl als Input für die Herstellung von OBS. (24)

    (63)

    In einem ersten Schritt legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass Lieferanten von kalt- und warmgewalztem Stahl nach dem vom WTO-Berufungsgremium festgelegten Test nach wie vor öffentliche Körperschaften darstellen (siehe Erwägungsgrund 48). Der Antragsteller machte geltend, dass die chinesische Regierung die staatseigenen Betriebe auf unterschiedliche Weise kontrolliere und steuere.

    (64)

    Erstens gestattete der institutionelle Rahmen der chinesischen Regierung eine engmaschige Kontrolle der staatseigenen Unternehmen durch mehrere Gremien.

    (65)

    Die staatseigene Überwachungs- und Verwaltungskommission für Staatseigentum (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC“) des Staatsrates ist die eigentliche Eigentümerin aller staatseigenen Unternehmen in China. Alle Direktoren und Führungskräfte der SASAC werden von der Kommunistischen Partei Chinas ernannt. Die SASAC hat beim Management der staatseigenen Unternehmen eine führende Rolle inne; unter anderem nimmt sie die disziplinarische Aufsicht wahr und stellt sicher, dass die staatseigenen Unternehmen den von der chinesischen Regierung festgelegten Zielen folgen. Darüber hinaus ist sie in Investitionsentscheidungen sowie in Aktien- und Wertpapiergeschäfte eingebunden. Daher kann die SASAC als die staatliche Regulierungsbehörde für staatseigene Unternehmen betrachtet werden.

    (66)

    Die nationale Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission, im Folgenden „NDRC“) ist eine weitere Regulierungsbehörde, welche die staatseigenen Unternehmen kontrolliert. Die NDRC ist für die Ausarbeitung der makroökonomischen und industriellen Entwicklungsstrategien zuständig und stellt sicher, dass die lokalen Akteure die Politik der chinesischen Regierung ordnungsgemäß umsetzen. Die NDRC verabschiedet Leitlinien und Richtlinien und genehmigt große Investitionsvorhaben. Alle Investitionen der Stahlhersteller in China müssen von der NDRC genehmigt werden.

    (67)

    Zweitens übt die chinesische Regierung eine strenge gesetzliche Kontrolle über die Stahlindustrie aus. Der Stahlsektor ist als „grundlegender und tragender Wirtschaftszweig“ eingestuft, in dem der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben muss“. (25) Zudem zählt er zu den „geförderten“ Wirtschaftszweigen und genießt dank dieses Status unterschiedliche Vorteile, beispielsweise mit Blick auf Darlehen, Landnutzungsrechte und Steuervergünstigungsregelungen. Weiter verstärkt wird diese Kontrolle durch die Tatsache, dass ausländische Mehrheitsbeteiligungen, welche die Kontrolle der chinesischen Regierung einschränken könnten, im Stahlsektor verboten sind.

    (68)

    Drittens kontrolliert die chinesische Regierung die staatseigenen Unternehmen durch die Benennung und Überwachung des leitenden Managements. Die Organisationsabteilung, die dem Sekretariat der Kommunistischen Partei untersteht, ernennt und überwacht Personen in Spitzenpositionen in der Partei, der chinesischen Regierung, beim Militär und in staatseigenen Unternehmen. Diese Befugnis teilt sie sich mit der SASAC, die unter anderem für die Ernennung der stellvertretenden Geschäftsführer zuständig ist. (26)

    (69)

    Staatseigene Unternehmen agieren als öffentliche Körperschaften, indem sie die Ziele der Regierung verfolgen und im Stahlsektor staatliche Aufgaben wahrnehmen. Sie folgen der Politik der chinesischen Regierung, führen Zusammenschlüsse und Übernahmen durch, konzentrieren ihre Produktion auf bestimmte Erzeugnisse, versuchen, nationale Zielsetzungen zu erreichen, und begünstigen bestimmte nachgelagerte Wirtschaftszweige.

    (70)

    Es ist zu betonen, dass alle oben genannten Nachweise für die tatsächliche Anweisung, Verwaltung und Kontrolle der staatseigenen Unternehmen durch die chinesische Regierung auf der Analyse derselben Dokumente, Gesetze und sonstigen Vorschriften beruhen, die bereits in der Ausgangsuntersuchung herangezogen wurden und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch in Kraft waren. (27) Die einzige wesentliche Änderung gegenüber der Ausgangsuntersuchung war die Ersetzung des 12. Fünfjahresplans für die Stahlindustrie durch den 13. Fünfjahresplan. Durch diese Ersetzung änderte sich jedoch nichts an der beherrschenden Position der chinesischen Regierung im Stahlsektor.

    (71)

    In einem zweiten Schritt legte der Antragsteller Nachweise für die erhebliche Präsenz und die anhaltende beherrschende Position der staatseigenen Unternehmen im Stahlsektor im Allgemeinen und in den Sektoren für OBS und warmgewalzten Stahl im Besonderen vor. In den Punkten 65 bis 68 des Antrags wurden die wichtigsten staatseigenen Unternehmen in den betroffenen Wirtschaftszweigen aufgeführt und die jüngsten Erkenntnisse der von den australischen (28) und US-amerikanischen Behörden (29) durchgeführten Untersuchungen zusammenfassend dargestellt.

    (72)

    In einem dritten Schritt legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass privatwirtschaftliche Unternehmen der Sektoren für warm- und kaltgewalztem Stahl weiterhin im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren betraut waren und dazu angewiesen wurden und ihre Preise ähnlich gestalteten wie staatseigene Unternehmen. Infolgedessen behalten die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ihre Gültigkeit.

    (73)

    Um seinen Antrag zu untermauern, erklärte der Antragsteller, dass nicht staatseigene Hersteller noch immer angewiesen würden, sich nach den nationalen und lokalen Fünfjahresplänen zu richten, und sowohl auf dem Markt als auch in ihren Unternehmensstrukturen einem starken Einfluss der chinesischen Regierung unterlägen. Als Nachweis für die anhaltende starke Interaktion zwischen den öffentlichen Behörden, der Kommunistischen Partei und nicht staatseigenen Herstellern legte der Antragsteller Erkenntnisse aus der jüngsten US-amerikanischen Antisubventionsuntersuchung (30) und zwei Studien der Europäischen Handelskammer in China vor. (31)

    (74)

    Die oben angeführten Nachweise belegen das anhaltende Agieren der staatseigenen Unternehmen in den Sektoren für warm- und kaltgewalzten Stahl als öffentliche Körperschaften und die Betrauung und Anweisung der nicht staatseigenen Hersteller. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von OBS nach wie vor in den Genuss der Bereitstellung von Rohstoffen durch die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommen, wie es in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde.

    (75)

    Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte im Bericht über China mit Blick auf den Stahlsektor im Allgemeinen (32) sowie durch die Erkenntnisse aus der WGFE-Untersuchung mit Blick auf den Sektor für warmgewalzten Stahl im Besonderen (33) bestätigt, namentlich: das Verhalten staatseigener Unternehmen als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im betroffenen Wirtschaftszweig, die Betrauung und Anweisung der nicht staatseigenen Hersteller und Preisverzerrungen.

    3.4.1.3.   Vorteil

    (76)

    In den Punkten 76 bis 78 und in Anhang 20 des Antrags legte der Antragsteller eine Berechnung des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch diese Subventionsregelung gewährten Vorteils vor, wobei er die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik sowie eine internationale Bemessungsgrundlage heranzog, die in etwa dieselben Länder umfasste wie in der Ausgangsuntersuchung. Sowohl bei kaltgewalztem als auch bei warmgewalztem Stahl beliefen sich die Unterschiede zwischen den durchschnittlichen chinesischen Inlandspreisen und den als Bemessungsgrundlage ermittelten Preisen auf über 25 %.

    (77)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen lassen die Angaben in den Anträgen darauf schließen, dass die Subventionen nach wie vor ähnlich hoch sind wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt.

    3.4.1.4.   Spezifität

    (78)

    Die in Rede stehende Subventionsregelung ist weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da der warm- und kaltgewalzte Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen in China in ihrer Produktion verwendet wird.

    3.4.1.5.   Schlussfolgerung

    (79)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

    3.4.2.   Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

    3.4.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (80)

    In der Ausgangsuntersuchung (34) stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subventionsregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst werden sollte. Da in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden besteht, räumt die chinesische Regierung Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ein, woraus den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergab sich, dass der von den OBS-Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

    (81)

    Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, weil der Zugang zu Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche Industriepolitik einhalten. Darüber hinaus unterlagen nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben wurden und die staatlichen Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

    (82)

    Unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage wurde in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf diese Maßnahme für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden OBS-Hersteller eine Subventionsspanne von 0,34 % bis 1,12 % ermittelt, während für die nicht mitarbeitenden Unternehmen eine Spanne von 1,36 % festgestellt wurde.

    3.4.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (83)

    Im Antrag und seinen Anhängen (35) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller von OBS weiterhin in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

    (84)

    Der Antragsteller gab an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Privater Landbesitz ist in China verboten. Das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law), insbesondere Artikel 2, schreibt weiterhin vor, dass aller Grund und Boden in China letztlich Eigentum der chinesischen Regierung ist, da er kollektiv China gehört. Nach dem Eigentumsgesetz (Artikel 45 bis 48) ist Grund und Boden in China entweder kollektives Eigentum oder Staatseigentum. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Versteigerungen zugewiesen werden.

    (85)

    Weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass die OBS-Industrie nicht länger in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

    (86)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, darunter der diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Berichts über China (36) und der in den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes (37) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt.

    3.4.2.3.   Vorteil

    (87)

    Da es in China keinen Markt für Grund und Boden gibt, muss nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen werden, um einen angemessenen Marktpreis zu ermitteln und die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention zu berechnen. Die oben genannten taiwanischen Grundstückspreise, die normalerweise bei solchen Berechnungen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wurden aktualisiert und entsprechend den Feststellungen der jüngsten Ausgleichszolluntersuchungen aktualisiert und nach oben angepasst.

    (88)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Da die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Preise in Taiwan höher waren als die bei der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Preise, ist es im Übrigen wahrscheinlich, dass die Subventionierung mindestens auf demselben Niveau fortgesetzt wurde.

    3.4.2.4.   Spezifität

    (89)

    Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung. Landnutzungsrechte werden nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeräumt. Darüber hinaus zählt der Stahlsektor nach dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrates zu den geförderten Wirtschaftszweigen und ist damit einer der Sektoren, denen Landnutzungsrechte eingeräumt werden. Zudem ist die Einräumung von Landnutzungsrechten in China nach wie vor nicht transparent.

    3.4.2.5.   Schlussfolgerung

    (90)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

    3.4.3.   Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

    3.4.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (91)

    In der Ausgangsuntersuchung (38) stellte die Kommission fest, dass die NDRC die in den verschiedenen Provinzen geltenden Strompreise festgesetzt hat. Die Untersuchung ergab, dass die für den Preis zuständigen lokalen Behörden lediglich den auf zentraler Ebene durch die NDRC getroffenen Beschluss ausführen. Dies wurde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die NDRC Bekanntmachungen herausgegeben hat, in denen die tatsächlichen Preise für jede Provinz festgelegt werden. Diese Bekanntmachungen werden anschließend formell in lokale Bekanntmachungen umgesetzt, die von den für den Preis zuständigen lokalen Behörden angenommen und auf lokaler Ebene umgesetzt werden.

    (92)

    Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde des Weiteren ermittelt, dass die unterschiedlichen Stromtarife, die für bestimmte Sektoren und/oder auf Provinzebene bzw. lokaler Ebene gelten, nach Maßgabe bestimmter Faktoren festgesetzt werden, darunter auch unter Berücksichtigung der Ziele der Industriepolitik, die von der Zentralregierung und den lokalen Regierungen in ihren Fünfjahresplänen und in den sektoralen Plänen festgelegt werden.

    (93)

    Weiter stellte die Kommission fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den Genuss eines Stromtarifs kam, der niedriger war als der allgemein für große Industrieabnehmer geltende Tarif. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte in dem speziellen Gebiet, in dem dieser Ausführer angesiedelt ist, eine Unterkategorie von bestimmten Industrieabnehmern, zu der auch die Hersteller der überprüften Ware zählen, Anspruch auf diesen niedrigeren Tarif. Dem Unternehmen wurde somit eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung gewährt, da die Regierung Strom über das lokale Stromversorgungsunternehmen zur Verfügung stellte. Dies stellte eine Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar.

    (94)

    Die Untersuchung ergab, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung war. Der niedrigere Stromtarif wurde in der entsprechenden Bekanntmachung der NDRC festgesetzt und in die von der für den Preis zuständigen lokalen Behörde veröffentlichte Bekanntmachung aufgenommen. Somit wurde er von der zentralen Behörde angeordnet und auf lokaler Ebene verwaltet. Dieser niedrigere Tarif war auf bestimmte Unternehmen in festgelegten Sektoren beschränkt. Zudem war die Subvention auf eine bestimmte Region beschränkt, da sie nur in einem bestimmten geografischen Gebiet, in dem der ausführende Hersteller angesiedelt war, Anwendung fand.

    3.4.3.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (95)

    Im Antrag gab der Antragsteller an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Darüber hinaus legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Hersteller von OBS in den Genuss dieser Regelung kamen. (39)

    (96)

    Weder die chinesische Regierung noch die chinesischen ausführenden Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass die OBS-Industrie nicht länger in den Genuss der Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

    (97)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, darunter der Schlussfolgerungen des Berichts über China (40) und der in der jüngsten Luftreifen-Untersuchung (41) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den entrichteten Stromtarifen um Vorzugstarife handelt, die in Abhängigkeit von dem einzelnen Unternehmen, seinem Wirtschaftszweig oder seinem geografischen Standort gewährt werden.

    3.4.3.3.   Vorteil

    (98)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, anhand deren sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen scheint die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung nicht gesunken zu sein.

    3.4.3.4.   Spezifität

    (99)

    Wie in Erwägungsgrund 90 erläutert, war die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

    3.4.3.5.   Schlussfolgerung

    (100)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

    3.5.   Direkter Transfer von Geldern (42)

    3.5.1.   Vorzugsdarlehen und -zinssätze

    3.5.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (101)

    In der Ausgangsuntersuchung (43) stellte die Kommission fest, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften darstellten, da sie staatliche Aufgaben wahrnahmen und somit staatliche Autorität ausübten. Des Weiteren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors ausmachten.

    (102)

    Bei den Banken, die Darlehen an die mitarbeitenden ausführenden OBS-Hersteller vergaben, handelte es sich größtenteils um staatseigene Banken. Die verfügbaren Informationen belegten, dass es sich bei mindestens 14 der 17 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelte, unter anderem um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China). Weiter ergab die Untersuchung, dass diese staatseigenen Geschäftsbanken eine marktbeherrschende Stellung innehatten und in ihrer Eigenschaft als öffentliche Körperschaften an der Gewährung von Darlehen unter dem Marktzinssatz beteiligt waren. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für den OBS-Sektor verfolgte.

    (103)

    Zudem stellte die Kommission unter anderem auf der Grundlage der Artikel 34 und 38 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) und der Artikel 24 und 25 des Erlasses Nr. 35 betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie fest, dass die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, den OBS-Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stellen.

    (104)

    Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass: die OBS-Hersteller eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhalten haben und auch Privatbanken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, denselben Herstellern finanzielle Beihilfen zur Verfügung zu stellen.

    (105)

    Die Untersuchung ergab, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung in dem Maße gegeben war, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt wurden, die günstiger waren als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen (Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des Standardzinssatzes der People's Bank of China rechnerisch ermittelt. Dieser Zinssatz wurde so berichtigt, dass er ein marktübliches Risiko wiederspiegelt, indem der entsprechende, bei Anleihen von Firmen mit einem Rating von Non-Investment-Grade-Anleihen (BB-Rating) zu erwartende Aufschlag angewendet wurde.

    (106)

    Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung (44) zufolge war diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Stahlindustrie nach dem Beschluss Nr. 40 zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählte und die Gewährung von Darlehen auf Stahlunternehmen beschränkt war, die die Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie vollumfänglich befolgten (Erlass Nr. 35).

    (107)

    Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung war, da in bestimmten Regierungsplänen und -unterlagen die Gewährung finanzieller Unterstützung für die Stahlindustrie auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen wurde.

    (108)

    Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 0,25 % und 0,89 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 0,97 % festgesetzt wurde.

    3.5.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (109)

    Im Antrag und den entsprechenden Anhängen (45) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass den chinesischen OBS-Herstellern von inländischen Banken in China weiterhin Vorzugsdarlehen und Zinssätze unter dem marktüblichen Niveau gewährt wurden.

    (110)

    Der Antragsteller legte Nachweise dafür vor, dass staatseigene Banken nach dem im Bericht des Berufungsgremiums festgelegten Test nach wie vor öffentliche Körperschaften darstellten (siehe Erwägungsgrund 52), da:

    i)

    der Bankensektor weiterhin von der chinesischen Regierung kontrolliert werde; diesbezüglich stützte sich der Antragsteller auf jüngste Stellungnahmen der People's Bank of China (46) und die vor Kurzem herausgegebenen neuen Regelungen und Leitlinien der chinesischen Bankenaufsichtskommission, durch die diese Kontrolle weiter verstärkt worden sei. (47) Darüber hinaus wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass in der im Oktober 2017 vorgenommenen Überprüfung des Marktwirtschaftsstatus Chinas durch das US-Handelsministerium festgestellt worden sei, dass es im chinesischen Bankensystem Verzerrungen gebe. (48)

    ii)

    der Bankensektor den Makrozielen der chinesischen Regierung folge; diesbezüglich legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass der Bankensektor nach dem chinesischen Gesetz über Geschäftsbanken (49) gesetzlich verpflichtet ist, sich nach den nationalen strategischen Zielen zu richten, die in den verschiedenen verbindlichen Leitlinien und Empfehlungen festgelegt wurden. Im Antrag wurde geltend gemacht, dass diese Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung getroffen worden und nach wie vor gültig seien, was durch den 13. Fünfjahresplan für den Stahlsektor, jüngste Stellungnahmen der People's Bank of China (China Monetary Policy Reports) und die in letzter Zeit durchgeführten Antisubventionsuntersuchungen der Union bestätigt werde.

    (111)

    Der Antragsteller legte Beweise für die erhebliche Präsenz und anhaltende marktbeherrschende Stellung der staatseigenen Banken im chinesischen Bankensektor vor. In Punkt 93 des Antrags wurden die großen staatseigenen Banken und Policy Banks aufgeführt und erklärt, dass diese ein Instrument für ein staatliches Eingreifen in die Wirtschaft darstellten.

    (112)

    Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 110 Ziffer ii machte der Antragsteller schließlich geltend, dass Privatbanken weiterhin von der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung mit der Gewährung zinsverbilligter Darlehen betraut und dazu angewiesen würden. Somit sind die in der Ausgangsuntersuchung von der Kommission getroffenen Feststellungen in dieser Hinsicht nach wie vor gültig. Darüber hinaus stellte die Kommission in der WGFE-Untersuchung fest, dass die Bekanntmachung Several Opinions on Resolving Overcapacity [Stellungnahmen zum Abbau von Überkapazitäten], die auf den Stahlsektor Anwendung findet, an alle Policy Banks, Großbanken, Aktienbanken, Postsparkassen, Banken mit ausländischer Beteiligung, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstitute gerichtet ist, die der China Banking Regulatory Commission (CBRC) unterliegen. (50)

    (113)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller bezüglich der aktuellen Situation des chinesischen Bankensystems vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden.

    (114)

    Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte, namentlich das Handeln der staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im Bankensektor sowie die Betrauung und Anweisung der Privatbanken, im Bericht über China (51) und durch die Erkenntnisse aus den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes (52) bestätigt.

    3.5.1.3.   Vorteil

    (115)

    In Anhang 32 des Antrags und in der Stellungnahme vom 21. Dezember führte der Antragsteller die chinesischen OBS-Hersteller auf, die ihren Jahresberichten zufolge diese Regelung in Anspruch nehmen oder genommen haben.

    (116)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Jedoch beinhalten die verfügbaren Informationen keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken ist.

    3.5.1.4.   Spezifität

    (117)

    Die in Rede stehende Subventionsregelung war weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da sich an der in Erwägungsgrund 106 beschriebenen rechtlichen Situation nichts geändert hat und im neuen 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie bestätigt wird, dass diese zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählt.

    3.5.1.5.   Schlussfolgerung

    (118)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gewährung von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

    3.5.2.   Debt-Equitiy-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen)

    3.5.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (119)

    In der Ausgangsuntersuchung (53) kam die Kommission zu dem Schluss, dass mehrere Stahlhersteller, darunter auch OBS-Hersteller, an einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 62,5 Mrd. RMB in Beteiligungen beteiligt gewesen waren. In dem der Ausgangsuntersuchung zugrunde liegenden Antrag wurde behauptet, dass die fällige Restschuld der staatseigenen Stahlhersteller bei staatseigenen Banken im Tausch gegen Eigenkapital unter Einbeziehung von vier chinesischen Vermögensverwaltungsgesellschaften erlassen worden sei und dies nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, die Vermögensverwaltungsgesellschaften seien speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen, unter anderem durch Debt-Equitiy-Swaps, gegründet worden.

    (120)

    Da die chinesische Regierung keine Informationen über diese Regelung erteilte, traf die Kommission ihre diesbezüglichen Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen.

    (121)

    Die Untersuchung ergab, dass die Debt-Equitiy-Swaps eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii darstellten. Die Regierung gewährte diese finanzielle Beihilfe über öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren, d. h. die vier Vermögensverwaltungsgesellschaften und verschiedene staatseigene Banken. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen in ausreichendem Maße belegten, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaften öffentliche Körperschaften waren, da sie von der chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen gegründet worden waren. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaften der Ausübung staatlicher Autorität entsprach.

    (122)

    Des Weiteren wurden Nachweise dafür vorgelegt, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine Bewertung durchführte, ob ein privater Investor diese Debt-Equitiy-Swaps in der Erwartung vorgenommen hätte, dass ihm im Laufe der Zeit eine angemessene Investitionsrendite entstehen würde. Im Antrag wurde geltend gemacht, die chinesische Regierung habe vielmehr massiv Schulden in Eigenkapital umgewandelt, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten der Stahlhersteller zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

    (123)

    Die Untersuchung ergab, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung war, da die Gewährung dieser Finanzierung auf ausgewählte Unternehmen beschränkt war und eine Ermessensentscheidung darstellte und keine objektiven Kriterien vorlagen.

    3.5.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (124)

    In den Punkten 115 bis 125 und den Anhängen 25, 33 und 58 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass diese Regelung weiterhin in Kraft war, sich ihre Anwendung jedoch weiterentwickelt hat, da sie inzwischen hauptsächlich dafür eingesetzt wird, um die Unternehmensschulden stark verschuldeter Betriebe zu senken.

    (125)

    Der Antragsteller legte zwei Dokumente vor, die im Jahr 2016 von der chinesischen Regierung zur Regelung dieser Angelegenheit herausgegeben wurden, namentlich die Stellungnahmen zur aktiven und dauerhaften Senkung des Verschuldungsgrades der Unternehmen (Opinions on Actively and Steadily Reducing Corporate Leverage) und die Richtlinien für die marktbasierte Schuldumwandlung durch Banken (Guiding Opinions on the Market-based Conversion of Bank). (54)

    (126)

    Diesen Dokumenten zufolge müssen stark verschuldete Unternehmen eine inländische Geschäftsbank finden, die einer Mitwirkung an der Reglung zustimmt. Banken mit ausländischem Kapital dürfen nicht an der Reglung teilnehmen. Die teilnehmende Bank bildet aus den Verbindlichkeiten des Unternehmens einen gesonderten Umwandlungsfonds. Diese Verbindlichkeiten werden dann in Beteiligungen umgewandelt, und andere Kapitalgeber werden aufgefordert, teilzunehmen und die Beteiligungen zu erwerben. An der Regelung beteiligen sich in erster Linie staatseigene Banken, darunter die China Construction Bank.

    (127)

    Diese Transaktionen erfolgen nicht zu Marktbedingungen. Die umfangreichen Forderungen werden ohne Abschlag erworben, was bei einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber irrational wäre. Nach Angaben der China Iron and Steel Association (im Folgenden „CISA“) erfolgten die jüngsten Umwandlungen von Debt-Equitiy-Swaps überwiegend in Form von Minggu Shizhai, d. h., dem Namen nach wurden Beteiligungspapiere verkauft, in Wahrheit jedoch Forderungen. (55) Das bedeutet, die Umwandlungsfonds haben tatsächlich bestehende Darlehen der Banken erworben und durch neue Darlehen mit längeren Laufzeiten ersetzt.

    (128)

    Die Banken haben sich dabei offenbar nicht rational verhalten und weder die finanzielle Situation der Unternehmen berücksichtigt noch eine Risikobewertung vorgenommen, wie es ein privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen getan hätte. Die China Construction Bank hat eingeräumt, dass die eigenen kommerziellen Interessen der inländischen Banken bei der Durchführung der Debt-Equity-Swaps gegenüber der nationalen Wirtschaftsstrategie zweitrangig sind. (56)

    (129)

    Im Antrag wurden Nachweise dafür vorgelegt, dass mindestens zwei OBS-Hersteller Ende 2016 mit der China Construction Bank Debt-Equity-Vereinbarungen über jeweils mehr als 20 Mrd. RMB unterzeichnet haben und mindestens vier weitere OBS-Hersteller in den Genuss dieser Regelung kamen, wobei allerdings in ihren Fällen die genauen Werte der Vereinbarungen nicht bekannt waren. Dem Bericht von ThinkDesk zufolge waren mindestens drei der Unternehmen, die in den Genuss von Debt-Equity-Swaps kamen, zum Zeitpunkt der Umwandlung in einer schwierigen finanziellen Lage.

    (130)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gelangte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die Debt-Equity-Swaps für die OBS-Hersteller nicht zu Marktbedingungen erfolgten.

    (131)

    Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass die Debt-Equity-Swaps eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii darstellen. Den begünstigten Unternehmen ist aus der Regelung ein Vorteil erwachsen.

    3.5.2.3.   Vorteil

    (132)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

    3.5.2.4.   Spezifität

    (133)

    Die Subvention war spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da es keine objektiven Kriterien für die Gewährung der Subvention gab und unklar war, unter welchen Bedingungen OBS-Hersteller möglicherweise an dieser Regelung teilnehmen könnten oder nicht. Zudem waren die Debt-Equitiy-Swaps spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Gewährung der Subvention im Wesentlichen im Ermessen der öffentlichen Behörden lag und nur bestimmte Wirtschaftszweige, wie etwa jene mit Überkapazitäten, in den Genuss der Subvention kamen.

    3.5.2.5.   Schlussfolgerung

    (134)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Debt-Equity-Swaps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine anfechtbare Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe zur Verringerung der Verbindlichkeiten stark verschuldeter Unternehmen darstellten.

    3.5.3.   Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen

    3.5.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (135)

    In der Ausgangsuntersuchung (57) kam die Kommission zu dem Schluss, dass mehrere Stahlhersteller, darunter auch OBS-Hersteller, im Rahmen der folgenden vier Regelungen Zuschüsse erhalten haben: Programm „China World Top Brand“, Programm „Famous Brands“, Staatlicher Projektfonds für Schlüsseltechnologien und Programme zur Erstattung von Rechtskosten bei Antidumpingverfahren. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass OBS-Hersteller im Rahmen der Regionalprogramme (unter anderem in den Provinzen Liaoning, Jiangsu und Hebei) unterschiedliche Zuschüsse erhalten haben.

    (136)

    Da die chinesische Regierung keine Informationen über diese Regelung vorlegte, traf die Kommission in der Ausgangsuntersuchung ihre diesbezüglichen Feststellungen auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen, der Feststellungen der US-Behörden in anderen Antisubventionsuntersuchungen (58) und eigener Feststellungen der Kommission in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier (59).

    (137)

    Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der Analyse der geprüften Abschlüsse der betreffenden Unternehmen festgestellt, dass bestimmten OBS-Herstellern, die im Antrag aufgeführt waren, eine Reihe von Ad-hoc-Subventionen gewährt wurde. Bei diesen Subventionen handelte es sich entweder um Zuschüsse oder sonstige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, unter anderem zur Finanzierung bestimmter Projekte oder Anlagen. Dem Antrag zufolge wurden sie im Kontext der allgemeinen strategischen Politik zur Modernisierung der Stahlindustrie gewährt.

    (138)

    Die Untersuchung ergab, dass diese Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln darstellten. Des Weiteren stellten sie eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts im Zusammenhang mit den verschiedenen Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern und/oder Gebühren auf zentraler, Provinz- oder kommunaler Ebene dar, die anderenfalls zu zahlen gewesen wären.

    (139)

    Zudem ergab die Untersuchung, dass sie aufgrund der Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Unternehmen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung bzw. aufgrund des offensichtlichen Fehlens objektiver Kriterien und Bedingungen für die Anwendung dieser Regelungen seitens der gewährenden Behörde spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b waren.

    (140)

    Einige dieser Subventionen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge aufgrund der Beschränkung des Zugangs auf bestimmte, in bezeichneten geografischen Regionen im Gebiet einer bestimmten Provinz angesiedelte Unternehmen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung bzw. aufgrund der festgestellten Abhängigkeit des Vorteils von der Ausfuhrleistung (beispielsweise im Falle von „Famous-Brand“-Erzeugnissen) spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a.

    3.5.3.2.   Anhalten der Subventionsregelungen

    (141)

    In den Punkten 191 bis 198 und Anhang 32 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragteller Nachweise dafür vor, dass viele chinesische Stahlhersteller, darunter mindestens neun große OBS-Hersteller, weiterhin in den Genuss von Zuschussregelungen kommen, obwohl sich die wichtigsten angewandten Regelungen von jenen unterscheiden, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurden.

    (142)

    Die im Antrag vorgelegten Nachweise betreffen in erster Linie Regelungen für Maßnahmen zur Einsparung und zur effizienten Nutzung von Energie sowie Regelungen für die technische Modernisierung oder Umwandlung und basieren auf den Feststellungen der WGFE-Untersuchung. (60)

    (143)

    In den Punkten 207 bis 217 sowie den Anhängen 32 und 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller zudem Nachweise für die Gewährung einer Reihe von Ad-hoc-Subventionen an bestimmte OBS-Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor (oder vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, jedoch könnte der durch die Subvention gewährte Vorteil aufgrund der Art des Zuschusses dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugeordnet werden). Die diesbezüglich vorgelegten Nachweise basierten auf den Jahresberichten der betreffenden OBS-Hersteller.

    (144)

    In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 legte der Antragsteller eine ausführlichere Aufstellung der den einzelnen OBS-Herstellern gewährten Ad-hoc-Subventionen vor, einschließlich Verweisen auf die jeweiligen Zeilen der geprüften Jahresberichte der betreffenden Unternehmen.

    (145)

    Bei den in Rede stehenden Subventionen handelte es sich im Wesentlichen um Zuschüsse im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Einnahmen.

    (146)

    Subventionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten werden auf Rechnungsabgrenzungskonten verbucht. Sie werden über die laufende Gewinn- und Verlustrechnung (im Folgenden „GuV“) aufgelöst, indem sie als außerordentlicher Ertrag über die erwartete Lebensdauer des betreffenden Vermögenswertes in gleichen jährlichen Teilbeträgen verbucht oder vom Buchwert des Vermögenswertes abgezogen und in der GuV als verminderte Abschreibung erfasst werden.

    (147)

    Subventionen im Zusammenhang mit Einnahmen, die zum Ausgleich der entsprechenden künftigen Ausgaben oder Verluste verwendet werden, werden als passive Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und in die laufende GuV aufgenommen, während Subventionen zum Ausgleich der entsprechenden entstandenen Ausgaben oder Verluste direkt in der laufenden GuV des betreffenden Rechnungszeitraums erfasst werden.

    (148)

    Subventionen zum Ausgleich vergangener Ausgaben oder Verluste werden in der GuV für den Zeitraum erfasst, in dem die Subvention erhalten wurde. Der positive Saldo zwischen den Ausgleichszahlungen und dem als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verbuchten Ausgleichsbetrag sollte als Kapitalreserve ausgewiesen werden.

    (149)

    Der Großteil der Zuschüsse wurde für die Finanzierung bestimmter Projekte oder Vermögenswerte, als Belohnung für Energieeinsparungen oder Umweltschutzmaßnahmen sowie für die Modernisierung von Stahlwerken gewährt.

    (150)

    In den Punkten 166 bis 175 und den Anhängen 25, 34, 35 und 44 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesische Regierung und lokale Behörden im Zusammenhang mit dem Abbau von Überkapazitäten im Stahlsektor Subventionen bereitgestellt haben, um die Unternehmen für den Abbau von Produktionskapazitäten zu entschädigen oder Anreize für einen solchen Abbau zu bieten. Der Antrag stützte sich diesbezüglich auf mehrere in letzter Zeit von den chinesischen Behörden herausgegebene Dokumente zu diesem Thema und internationale Studien. (61) Diese Subventionen wurden in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

    (151)

    Der Antragsteller nannte mehrere einschlägige Dokumente aus dem Jahr 2016, welche die Grundlage für staatliche Interventionen zum Abbau der Kapazitäten im Stahlsektor bilden:

    Im Februar 2016 veröffentlichte die chinesische Regierung die Stellungnahmen zum Abbau der Überkapazitäten im Stahlsektor (Opinions on Resolving Overcapacity in the Steel Industry, Escape from Distress and Realize Development). Dieses Dokument beinhaltet einen Plan für die Aufstockung der finanziellen Unterstützung von Stahlunternehmen, die ihre Produktionskapazitäten zurückfahren.

    Im April 2016 gaben die People's Bank of China und die für die Überwachung des Banken-, Wertpapier- und Versicherungssektors zuständigen Regulierungskommissionen gemeinsam Stellungnahmen zur Unterstützung der Stahl- und der Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Bewältigung der erforderlichen Wende (Opinions on supporting the steel and coal industries to resolve overcapacity and achieve turnaround in development) heraus. Dieses Dokument richtete sich an alle Finanzinstitute und enthielt Anweisungen für die Umsetzung der Stellungnahmen zum Abbau der Überkapazitäten im Stahlsektor. Nach diesem Dokument müssen Banken leistungsstarke Schlüsselunternehmen mit Krediten unterstützen. Sie dürfen keine Darlehen zu unangemessenen Bedingungen vergeben. Des Weiteren müssen die Banken den Transfer von Überkapazitäten ins Ausland unterstützen. Sie müssen Stahl- und Kohleunternehmen beim Transfer ihrer Kapazitäten ins Ausland und der Erschließung des internationalen Marktes finanziell unterstützen(62)

    Im Mai 2016 gab die chinesische Regierung die Maßnahmen für das Management von Sonderboni und Subventionen für die strukturelle Anpassung der Industrieunternehmen (Measures for the Management of Special Bonuses and Subsidies for the Structural Adjustment of Industrial Enterprise) mit Einzelheiten zur Zuteilung von Boni und Subventionen in Höhe von 100 Mrd. RMB heraus.

    (152)

    Der Antragsteller stützte sich auf den Bericht über den Abbau von Überkapazitäten in der chinesischen Stahlindustrie (Report on Overcapacity Reduction in China's steel industry (63)), um zu belegen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen zur Bewältigung des Problems der massiven Überkapazitäten in der chinesischen Stahlproduktion zugesagt hat. Um die Unternehmen für den Abbau von Produktionskapazitäten zu entschädigen oder Anreize für einen solchen Abbau zu schaffen, stellten die chinesische Regierung und lokale Behörden Subventionen für die betreffenden Unternehmen bereit. Diese Subventionen wurden in unterschiedlicher Form (Zuschüsse und Steuerermäßigungen) gewährt, die meisten jedoch in Form von Zuschüssen. Einer diesbezüglichen internationalen Studie zufolge beliefen sich die der Stahlindustrie im Jahr 2016 zu diesem Zweck gewährten Subventionen auf 38,4 Mrd. RMB (etwa 5,2 Mrd. EUR).

    (153)

    Darüber hinaus legte der Antragsteller auf der Grundlage einer Analyse der Jahresabschlüsse bestimmter Unternehmen Nachweise dafür vor, dass mindestens sechs OBS-Hersteller zwischen 2014 und 2016 finanzielle Unterstützung als Ausgleich oder Anreiz für den Abbau von Überkapazitäten erhalten haben, deren Vorteile sich unter Umständen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und darüber hinaus ausgewirkt haben.

    (154)

    Die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise entsprechen der im Bericht über China (64) gezogenen Schlussfolgerung, in der auf den 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie hingewiesen wird, in dem klar angegeben ist, dass bestimmte Subventionsmittel und andere Anreize eingesetzt werden sollten, um für Regionen mit einer umfangreichen Produktion Anreize zu schaffen, aktiv Kapazitäten abzubauen. Um die Folgen eines Kapazitätsabbaus effektiv zu bewältigen, werden in dem Plan Wege aufgezeigt, um dessen Auswirkungen auf den Sektor einzudämmen, insbesondere die Umverteilung frei gewordener Arbeitskräfte an andere Standorte, der Einsatz von Subventionen für Programme mit Schwerpunkt auf der strukturellen Anpassung von Industrie und Unternehmen sowie die Gewährung von Subventionen auf lokaler Ebene. Dies wurde auch in der WGFE-Untersuchung (65) bestätigt.

    (155)

    Alle oben untersuchten Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen stellten eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln dar.

    (156)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die Nachweise infrage gestellt würden, die der Antragsteller bezüglich des Anhaltens des den OBS-Herstellern aus für den Abbau von Überkapazitäten oder im Rahmen spezifischer Regelungen oder ad hoc gewährten Zuschüssen erwachsenden Vorteils vorgelegt hat.

    3.5.3.3.   Vorteil

    (157)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen sind diese Beträge, wie aus den Jahresberichten der OBS-Hersteller hervorgeht, nicht unerheblich.

    3.5.3.4.   Spezifität

    (158)

    Diese Subventionen wurden als rechtlich oder tatsächlich spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und/oder da die Art, in der die gewährenden Behörden ihren Ermessensspielraum bei der Gewährung ausüben, darauf schließen lässt, wird angenommen, dass sie einer begrenzten Zahl von Stahlunternehmen in dem geförderten Stahlsektor gewährt werden.

    3.5.3.5.   Schlussfolgerung

    (159)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Zuschüsse als anfechtbare Subventionen erhalten haben.

    3.5.4.   Ausfuhrsubventionen

    (160)

    In den Punkten 199 bis 206 und in Anhang 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise für das Vorliegen bestimmter Ausfuhrsubventionsregelungen vor. Im Folgenden wird die Kommission schwerpunktmäßig die Ausfuhrkreditversicherung von Sinosure untersuchen. Diese Regelung wurde in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

    3.5.4.1.   Rechtsgrundlage

    (161)

    Die Rechtsgrundlagen der Sinosure-Ausfuhrkreditversicherung sind:

    die vom Handelsministerium der VR China und Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Ausfuhrkreditversicherungen (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368);

    das Ausfuhrverzeichnis chinesischer Produkte im Bereich der Hochtechnologie und neuartiger Technologien (Export Directory of Chinese High and New Technology Products) von 2006;

    der sogenannte 840-Plan, der in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten ist;

    der sogenannte 421-Plan, der in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten ist.

    3.5.4.2.   Finanzielle Beihilfe und Vorteil

    (162)

    Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist. Im Einzelnen beruht die Schlussfolgerung, dass Sinosure die Befugnisse zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben übertragen wurden, auf den verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle sowie Nachweisen dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutende Kontrolle über das Verhalten von Sinosure ausübt.

    (163)

    Wie in mehreren Untersuchungen bestätigt wurde (die diesbezüglichen Feststellungen wurden zuletzt in den Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes bestätigt) (66), befindet sich das Unternehmen zur Gänze im Eigentum und unter finanzieller Kontrolle des Staates.

    (164)

    Sinosure ist eine Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet wurde und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen, und die sich zu 100 % in staatlichem Besitz befindet. Die Regierung hat die Befugnis, die Führungskräfte und Mitglieder des Aufsichtsrates des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen.

    (165)

    Das Grundkapital des Unternehmens stammt entsprechend dem staatlichen Haushaltsplan aus dem Wagniskapitalfonds für Ausfuhrkreditversicherungen. Darüber hinaus wurde in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier (67) festgestellt, dass das Unternehmen im Jahr 2011 vom Staat eine Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. RMB erhalten hat.

    (166)

    Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf den normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

    (167)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure konnte die Kommission zudem kein spezifisches Verhalten von Sinosure in Bezug auf die Versicherung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller feststellen, das es der Kommission ermöglicht hätte, zu beurteilen, ob Sinosure auf der Grundlage von Marktgrundsätzen handelte.

    (168)

    In dieser Hinsicht konnte die Kommission außerdem nicht beurteilen, ob die von Sinosure in Rechnung gestellten Prämien ausreichten, um die Kosten der Anträge und die allgemeinen Kosten von Sinosure zu decken. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der jüngsten Luftreifen-Untersuchung (68), bei der eine teilweise Mitarbeit von Sinosure erfolgte, zu dem Schluss kam, dass die von den Stichprobenunternehmen gezahlten Prämien deutlich niedriger waren als die Mindestgebühr zur Deckung der Betriebskosten des Unternehmens. In der oben genannten Untersuchung sowie in der darauffolgenden E-Bike-Untersuchung wurde die Höhe des Vorteils auf der Grundlage der externen Bemessungsgrundlage berechnet, d. h. der von der Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder angewandten Prämiensätze.

    (169)

    Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben erläuterte Rechtsrahmen von Sinosure in Ausübung staatlicher Aufgaben angewendet wird und dass Sinosure somit als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt. Darüber hinaus konnte nicht nachgewiesen werden, dass Sinosure unter normalen Marktbedingungen handelte und den ausführenden OBS-Herstellern keine Vorteile bot, insbesondere dass die Versicherung zu Zinssätzen angeboten wurde, die nicht unter der Mindestgebühr lagen, die Sinosure zur Deckung der eigenen Betriebskosten benötigte.

    (170)

    Zudem erklärte der Antragsteller im Antrag und in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018, dass einige OBS-Hersteller in den Genuss einer Ausfuhrkreditversicherung von Sinosure gekommen seien.

    (171)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden, denen zufolge die OBS-Hersteller im Rahmen dieser Regelung Ausfuhrsubventionen erhalten haben.

    (172)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

    3.5.4.3.   Spezifität

    (173)

    Die Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

    3.5.4.4.   Schlussfolgerung

    (174)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention anfechtbar ist.

    3.6.   Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben

    3.6.1.   Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern

    3.6.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (175)

    In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass OBS-Hersteller im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen der Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern anfechtbare Subventionen erhalten haben.

    (176)

    Für zwei spezifische Programme, namentlich die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung und die Steuerermäßigungen für zentrale und westliche Regionen, stützte sich die Kommission aufgrund der ausreichenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller bei ihren Feststellungen zur Rechtsgrundlage, zu den Begünstigten, zur Art der Subvention und zu ihrer Spezifität auf die geprüften Fragebogenantworten und konnte individuelle Subventionsspannen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnen.

    (177)

    Mit Blick auf acht weitere Programme und Strategien stützte die Kommission ihre Feststellungen angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit auf die im Antrag vorgelegten Nachweise und die Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchungen der US-Behörden zu rundgeschweißten Rohrleitungen aus hochwertigem Kohlenstoffstahl (69), bestimmten Stahlrädern (70), Drahtabdeckungen (71) und bestimmten Schlepp-Groomern (72) sowie die eigene Untersuchung der Kommission zu gestrichenem Feinpapier. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwei dieser acht Programme den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht anfechtbar waren.

    (178)

    Die Untersuchung ergab, dass die Programme betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

    (179)

    Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche der OBS-Industrie — beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

    3.6.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (180)

    In den Punkten 126 bis 136 und den Anhängen 34 und 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass zahlreiche chinesische Stahlhersteller, darunter mindestens drei OBS-Hersteller, weiterhin in den Genuss von mindestens zwei der direkte Steuern betreffenden Subventionsregelungen kamen, die in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, namentlich der Steuervergünstigungsmaßnahmen für geförderte Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien und der Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung.

    (181)

    Der Antragsteller wies darauf hin, dass beide Regelungen den Ergebnissen der WGFE-Untersuchung und der Auslaufüberprüfung zu gestrichenem Feinpapier (73) zufolge anfechtbar seien. Die im Zuge dieser beiden Untersuchungen getroffenen Feststellungen bestätigten, dass die Regelungen nach wie vor angewendet werden und weiterhin auf derselben Rechtsgrundlage basieren; die hinsichtlich der Begünstigten, der praktischen Anwendung der Regelungen, der mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Vorteile und ihrer Spezifität gezogenen Schlussfolgerungen bleiben somit weiterhin unverändert bestehen.

    (182)

    Darüber hinaus wurde in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen (d. h. in der Luftreifen-Untersuchung und der E-Bikes-Untersuchung), deren Untersuchungszeiträume sich für sechs bzw. neun Monate mit dem der aktuellen Untersuchung überschnitten, bestätigt, dass die Regelungen weiterhin angewendet werden und sich an ihrer Art nichts geändert hat. (74)

    (183)

    In den Punkten 176 bis 186 und Anhang 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass einige OBS-Hersteller in den Genuss von drei weiteren Einkommensteuervergünstigungen kamen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden: Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer für Erzeugnisse aus der synergetischen Nutzung von Ressourcen (Inanspruchnahme durch mindestens einen OBS-Hersteller), Befreiung von der Landnutzungssteuer (Inanspruchnahme durch mindestens zwei OBS-Hersteller) und Steuerermäßigungen für Eisenerz (Inanspruchnahme durch mindestens einen OBS-Hersteller). Die diesbezüglich vorgelegten Nachweise basieren auf den Feststellungen der WGFE-Untersuchung und den geprüften Abschlüssen der betreffenden Unternehmen.

    (184)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die anhaltenden Vorteile, die den OBS-Herstellern aus den Programmen und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern entstehen, infrage gestellt würden.

    (185)

    Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

    3.6.1.3.   Vorteil

    (186)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

    3.6.1.4.   Spezifität

    (187)

    Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, sind diese Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

    3.6.1.5.   Schlussfolgerung

    (188)

    Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Steuerprogramme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

    3.6.2.   Programme und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

    3.6.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

    (189)

    In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass OBS-Hersteller im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen von zwei Programmen für indirekte Steuern und Einfuhrzölle anfechtbare Subventionen erhalten haben:

    a)

    Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden, und

    b)

    Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen.

    (190)

    Darüber hinaus wurden eine weitere regionale Regelung und mehrere andere Ad-hoc-Steuerprivilegien im Zusammenhang mit indirekten Steuern angefochten.

    (191)

    Aufgrund der unzureichenden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Tatsache, dass in der Ausgangsuntersuchung die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelungen kamen, traf die Kommission ihre Feststellungen bezüglich der Rechtsgrundlage, der Begünstigten, der Art der Subvention und ihrer Spezifität auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise und der Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchung der US-Behörden zu gestrichenem, holzfreiem Papier (75) und der eigenen Untersuchung der Kommission zu gestrichenem Feinpapier (76).

    (192)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellten die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand dar, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

    (193)

    Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

    (194)

    Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die zweite in Erwägungsgrund 189 genannte Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung war, da sie davon abhängig war, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, während die regionale Regelung und die Ad-hoc-Privilegien außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung waren, da sie auf bestimmte bezeichnete Gebiete und Kommunen innerhalb der Zuständigkeit der die Subvention gewährenden Behörde beschränkt waren.

    3.6.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

    (195)

    In den Punkten 137 bis 141 des Antrags auf Auslaufüberprüfung erklärt der Antragsteller, dass die in der WGFE-Untersuchung getroffenen Feststellungen das Anhalten der Vorteile und der Anfechtbarkeit der ersten in Erwägungsgrund 189 genannten Regelung bestätigten. Des Weiteren wurde bestätigt, dass sich die Rechtsgrundlage der Regelung nicht geändert hat; somit bleiben die Schlussfolgerungen bezüglich der Begünstigten, der praktischen Anwendung der Regelung, der mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Vorteile und ihrer Spezifität unverändert bestehen. (77)

    (196)

    Darüber hinaus wurde in der WGFE-Untersuchung der Schluss gezogen, dass mindestens ein OBS-Hersteller im Untersuchungszeitraum der WGFE-Untersuchung (2015) in den Genuss dieser Regelung gekommen ist. (78) Da das in Rede stehende Programm mit dem Erwerb von Anlagevermögen in Zusammenhang steht, sollte der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Anlagen abgeschrieben werden (was in der WGFE-Untersuchung auch getan wurde). Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen im Untersuchungszeitraum dieser Auslaufüberprüfung weiterhin in den Genuss dieser Subvention kam.

    (197)

    In den Punkten 187 bis 190 des Antrags macht der Antragsteller außerdem geltend, dass derselbe OBS-Hersteller den Ergebnissen der WGFE-Untersuchung zufolge aufgrund der Verlagerung seiner Produktion eine nachträgliche Erstattung sämtlicher im Zeitraum 2006 bis 2009 geleisteten Umsatz- und Einkommenssteuerzahlungen erhalten habe. In der WGFE-Untersuchung wurde die in Rede stehende Subvention als finanzielle Beihilfe im Zusammenhang mit einem umfangreichen Investitionsprojekt angesehen, sodass der damit gewährte Vorteil über die durchschnittliche Lebensdauer des betrieblichen Anlagevermögens abgeschrieben wurde. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass das betreffende Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss dieser Subvention kam.

    (198)

    Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die anhaltenden Vorteile, die den OBS-Herstellern aus den Programmen und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle entstehen, infrage gestellt würden.

    (199)

    Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

    3.6.2.3.   Vorteil

    (200)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

    3.6.2.4.   Spezifität

    (201)

    Diese Regelungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkt ist.

    3.6.2.5.   Schlussfolgerung

    (202)

    Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

    3.7.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

    (203)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die OBS-Hersteller in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss anfechtbarer Subventionen kamen.

    3.8.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    (204)

    Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

    3.8.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (205)

    Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

    (206)

    Die Produktionskapazität in der VR China war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach Angaben der CISA belief sich die Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl im Jahr 2013 auf 40 Mio. Tonnen. (79) Mit Produktionsmengen in Höhe von 7,5 Mio. Tonnen lag die Kapazitätsauslastung lediglich bei etwa 20 %. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verfügen die chinesischen Hersteller mit schätzungsweise 32,5 Mio. Tonnen über ausreichende Kapazitätsreserven, um den Unionsmarkt, auf dem sich der Verbrauch auf 4,5 Mio. Tonnen beläuft, mit subventioniertem OBS zu überschwemmen.

    (207)

    Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für die Herstellung von OBS zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

    3.8.2.   Verfügbarkeit anderer Märkte

    (208)

    Handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von OBS gelten in Indien, Malaysia, Pakistan, der Türkei und Vietnam. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich in die Union umlenken würden.

    3.8.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

    (209)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union um 194 EUR bis 338 EUR pro Tonne OBS (28 % bis 59 %) höher als der chinesische CIF-Ausfuhrpreis für die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte. Darüber hinaus war er um 211 EUR bis 226 EUR pro Tonne OBS (31 % bis 33 %) höher als der durchschnittliche chinesische CIF-Ausfuhrpreis für alle Drittländer (ohne die Union). Die chinesischen Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 48 % des Unionsverbrauchs.

    (210)

    Infolgedessen ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Ausfuhren erheblicher Mengen von OBS aus Drittländern auf den Unionsmarkt umlenken würden.

    3.9.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

    (211)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der OBS-Industrie in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte.

    (212)

    Aufgrund der Subventionierung der OBS-Industrie können die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität trotz rückläufiger Märkte in China und weltweit auf einem Niveau halten, das die Binnennachfrage bei Weitem übersteigt.

    (213)

    Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Die chinesische Regierung bietet der OBS-Industrie weiterhin unterschiedliche Subventionsregelungen an, und die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die OBS-Industrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehrere dieser Programme in Anspruch genommen hat.

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

    (214)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde OBS in der Union von mehr als 20 bekannten, teilweise miteinander verbundenen Herstellern gefertigt. Mehrere dieser Hersteller gehören zu Stahlkonzernen.

    (215)

    Den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten zufolge belief sich die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf schätzungsweise 4 752 003 Tonnen. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    4.2.   Unionsverbrauch

    (216)

    Die Untersuchung ergab, dass ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union seine Produktion für den Eigenverbrauch nutzte, d. h., dass diese oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert.

    (217)

    Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung (Erwägungsgründe 462 und 463) wurde davon ausgegangen, dass Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der Gesamttätigkeit abhängen, ob nun für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt produziert wird. In Bezug auf die Verkaufsmengen und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum sowie Ausfuhrmengen und -preise musste der Schwerpunkt jedoch auf der Lage auf dem freien Markt liegen (d. h. ohne Berücksichtigung der Eigenverbrauchstätigkeiten). Mithin wurden die Schadensindikatoren zwecks Berücksichtigung des bekannten Eigenverbrauchs und der bekannten Eigenverbrauchsverkäufe im Wirtschaftszweig der Union berichtigt; außerdem wurden der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe getrennt analysiert.

    (218)

    Der Unionsverbrauch wurde anhand i) von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen und ii) der vom Antragsteller vorgelegten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) in der Union ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den Daten abgeglichen, die im Zuge der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden, und gegebenenfalls aktualisiert.

    (219)

    Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

    Tabelle 1

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

    3 840 088

    3 965 150

    4 375 791

    4 525 677

    Index (2014 = 100)

    100

    103

    114

    118

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

    (220)

    Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 18 %.

    4.3.   Einfuhren aus China in die Union

    (221)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen.

    4.3.1.   Menge und Marktanteil

    (222)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

    Tabelle 2

    Einfuhren aus China

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    5 619

    4 217

    2 958

    6 338

    Index (2014 = 100)

    100

    75

    53

    113

    Marktanteil (in %)

    0,1

    0,1

    0,1

    0,1

    Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

    (223)

    Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union gering. Der chinesische Marktanteil schwankte im Bezugszeitraum leicht und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 0,1 %.

    (224)

    Die Einfuhren verharrten seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im September 2012 auf einem niedrigen Niveau. Es wird davon ausgegangen, dass dieses niedrige Niveau auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

    4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

    (225)

    Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Preis der Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhren aus China

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

    341

    747

    697

    637

    Index (2014 = 100)

    100

    219

    204

    187

    Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

    (226)

    Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren um 87 %. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass diese Entwicklung zumindest teilweise auf die steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

    (227)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die mitarbeitenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, wurden mit den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China verglichen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnten keine verlässlichen Vergleiche für die einzelnen Warentypen vorgenommen werden; daher wurden bei der Ermittlung des durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreises die Einfuhrstatistiken für die überprüfte Ware insgesamt herangezogen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der unabhängigen Einführer zur Mitarbeit an dieser Auslaufüberprüfung wurden die im Antrag enthaltenen Schätzungen zum Niveau der Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten herangezogen.

    (228)

    Der auf der Grundlage dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab, dass die Einfuhren der überprüften Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 27,8 % unterboten (eine ganz ähnliche Preisunterbietung wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).

    (229)

    Zudem ergab die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise auf weiteren Drittlandsmärkten, dass China auf einigen seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise verlangte als in der Union, was die Schlussfolgerung untermauert, dass das derzeitige Niveau der chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würde.

    4.4.   Einfuhren aus Drittländern in die Union

    (230)

    Tabelle 4 zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

    Tabelle 4

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

    191 015

    136 208

    152 511

    247 237

    Index (2014 = 100)

    100

    71

    80

    129

    Marktanteil (in %)

    5,0

    3,4

    3,5

    5,5

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    755

    770

    680

    818

    Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

    155 634

    131 959

    184 637

    222 448

    Index (2014 = 100)

    100

    85

    119

    143

    Marktanteil (in %)

    4,0

    3,3

    4,2

    4,9

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    899

    934

    785

    925

    Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

    117 938

    113 679

    134 352

    201 981

    Index (2014 = 100)

    100

    96

    114

    171

    Marktanteil (in %)

    3,1

    2,9

    3,1

    4,5

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    793

    798

    714

    838

    Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

    (231)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern stieg im Bezugszeitraum auf 14,8 %. Der Großteil dieser Einfuhren stammte aus Indien und Korea, gefolgt von der Türkei und Taiwan.

    (232)

    Im Allgemeinen war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern höher als die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren in die Union. Je nach Jahr war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern entweder höher oder niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Union.

    4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (233)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (234)

    Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Subventionsspannen sowie Erholung von den Auswirkungen früherer Subventionen) wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

    (235)

    Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Beurteilung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

    (236)

    Da eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht vom Antragsteller vertreten wird, werden die Daten in den Tabellen 8 bis 13 nach Artikel 29 der Grundverordnung in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten zu gewährleisten.

    4.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

    4.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (237)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

    Tabelle 5

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Produktion (in Tonnen)

    4 402 079

    4 404 178

    4 769 698

    4 752 003

    Index (2014 = 100)

    100

    100

    108

    108

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    5 076 892

    5 113 417

    5 361 693

    5 339 200

    Index (2014 = 100)

    100

    101

    106

    105

    Kapazitätsauslastung (in %)

    87

    86

    89

    89

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

    (238)

    Im Bezugszeitraum war eine leichte Zunahme der Produktionsmenge (+ 8 %) und der Produktionskapazität (+ 5 %) festzustellen, während die Kapazitätsauslastung um 2 % auf 89 % stieg.

    4.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

    (239)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) wie folgt:

    Tabelle 6

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Verkaufsmenge (in Tonnen)

    3 369 883

    3 579 087

    3 901 334

    3 847 673

    Index (2014 = 100)

    100

    106

    116

    114

    Marktanteil (am Unionsverbrauch) (in %)

    87,6

    90,2

    89,1

    84,9

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

    (240)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 14 %.

    (241)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum auf 84,9 %.

    4.5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

    (242)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

    Tabelle 7

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

    5 667

    5 685

    5 938

    6 021

    Index (2014 = 100)

    100

    100

    105

    106

    Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

    777

    775

    803

    789

    Index (2014 = 100)

    100

    100

    103

    102

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

    (243)

    Sowohl die Beschäftigung als auch die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahmen im Bezugszeitraum zu. Diese Zunahmen stehen in Einklang mit dem insgesamt festgestellten Anstieg der Produktions- und Verkaufsmenge.

    4.5.1.4.   Wachstum

    (244)

    Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, das Wachstum auf dem Unionsmarkt für sich zu nutzen, wenn sich auch Anlagen, die von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung stärker betroffen waren, noch in einer Erholungsphase befinden. Während des gesamten Bezugszeitraums hielt der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile.

    4.5.1.5.   Höhe der Subventionierung und Erholung von früheren Subventionen

    (245)

    Wie in Abschnitt 3 erläutert, hielt die Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem erheblichen Niveau an. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesischen Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterbieten und sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

    (246)

    Da die Mengen der subventionierten Einfuhren aus China erheblich niedriger waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Subventionsspanne auf den Wirtschaftszweig der Union deutlich geringer waren als in der Ausgangsuntersuchung.

    4.5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.5.2.1.   Lagerbestände

    (247)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

    Tabelle 8

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Lagerbestände (in Tonnen)

    68 500 -71 500

    52 000 -55 000

    72 000 -75 000

    83 000 -86 000

    Index (2014 = 100)

    100

    77

    106

    120

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (248)

    Die Unionshersteller haben ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum erhöht. Dieser Indikator gilt jedoch nicht als sehr relevant für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller. OBS wird zumeist auf Bestellung hergestellt. In jedem Falle machten die Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lediglich etwa 2 % der Gesamtverkäufe aus.

    4.5.2.2.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

    (249)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

    Tabelle 9

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellter durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

    805-820

    760-775

    740-755

    895-910

    Index (2014 = 100)

    100

    94

    92

    111

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

    800-850

    750-800

    650-730

    850-900

    Index (2014 = 100)

    100

    94

    87

    106

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (250)

    Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise um 11 % zu erhöhen. Nach einem Rückgang der Preise zwischen 2014 und 2015 sowie zwischen 2015 und 2016 war zwischen 2016 und 2017 wieder ein Anstieg der Preise zu verzeichnen. Sowohl der Rückgang als auch der Anstieg standen in engem Zusammenhang mit Veränderungen bei den Rohstoffpreisen.

    4.5.2.3.   Rentabilität und Cashflow

    Tabelle 10

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Rentabilität (in %)

    – 1,5-0

    – 0,5-1

    2,5-4

    3,5-5

    Index (2014 = 100)

    – 100

    101

    413

    506

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (251)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

    (252)

    Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union keine Verluste mehr hinnehmen. Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Allerdings blieb die Rentabilität hinter der Zielgewinnspanne zurück, die in der Ausgangsuntersuchung für gesund und nachhaltig erachtet wurde (d. h. 6,7 %).

    Tabelle 11

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Cashflow (in EUR)

    – 18 000 000 -(– 15 000 000 )

    28 000 000 -31 000 000

    30 000 000 -34 000 000

    34 000 000 -37 000 000

    Index (2014 = 100)

    – 100

    273

    295

    311

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (253)

    Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows weitgehend der Entwicklung der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    4.5.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    Tabelle 12

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Investitionen (in EUR)

    12 000 000 -17 000 000

    20 000 000 -25 000 000

    27 000 000 -32 000 000

    25 000 000 -30 000 000

    Index (2014 = 100)

    100

    159

    200

    180

    Nettokapitalrendite (in %)

    – 2,2

    0,0

    7,0

    11,0

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (254)

    Im Bezugszeitraum tätigte der von hoher Kapitalintensität geprägte Wirtschaftszweig der Union regelmäßig Investitionen in die Optimierung und Modernisierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Darüber hinaus wurden erhebliche Investitionen getätigt, um den gesetzlichen Vorschriften über den Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit zu entsprechen. Je nach Unternehmen wurden Investitionen mit Blick auf Kostensenkungen, Energieoptimierung und/oder die Modernisierung von Anlagen getätigt, die von der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung beeinträchtigt worden waren.

    (255)

    Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

    (256)

    Seit der Einführung der Maßnahmen haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verbessert.

    4.5.2.5.   Löhne

    Tabelle 13

     

    2014

    2015

    2016

    UZÜ

    Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    63 000 -72 000

    63 000 -72 000

    64 000 -73 000

    64 000 -73 000

    Index (2014 = 100)

    100

    101

    102

    102

    Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (257)

    Die durchschnittlichen Lohnkosten stiegen im Bezugszeitraum leicht an, jedoch weniger als die Herstellstückkosten.

    4.6.   Schlussfolgerung

    (258)

    Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbessert hat. Aufgrund der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen im März 2013 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam aber stetig von den schädigenden Auswirkungen der Subventionierung erholen. Die Tatsache, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union in erheblichem Maße zugutekamen, wird unter anderem deutlich durch den Anstieg der Produktion und der Verkaufsmengen in der Union, den positiven Cashflow und die positive Kapitalrendite, die Verkaufspreise, die in der Regel höher waren als die Herstellstückkosten, den minimalen Anstieg der Arbeitskosten und die deutlich verbesserte Rentabilität.

    (259)

    Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat und offenbar auf dem richtigen Weg ist, um seinen Zustand langfristig weiter zu verbessern, befindet er sich aufgrund seiner begrenzten Rentabilität, die weiterhin hinter der Zielgewinnspanne zurückbleibt, nach wie vor in einer prekären Lage.

    5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (260)

    Wie in Abschnitt 4.6 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der durch die chinesischen subventionierten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholt. Ungeachtet dessen wird in diesem Abschnitt geprüft, ob sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern und zu einem Wiederauftreten der bedeutenden Schädigung führen würde.

    5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    (261)

    Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die Einfuhrmengen aus China drastisch zunehmen. Bekanntlich beliefen sich die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 702 000 Tonnen, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 6 338 Tonnen lagen.

    (262)

    Chinas Überkapazitäten in der Stahlproduktion sind hinreichend belegt. (80) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten von Plantfacts geht hervor, dass sich Chinas Produktionskapazität für OBS auf 7 Mio. Tonnen beläuft (d. h. auf mehr als das Vierfache des sichtbaren OBS-Verbrauchs Chinas). Dies scheint eine konservative Schätzung zu sein. Darüber hinaus legte der Antragsteller ausführliche Informationen aus dem Jahr 2013 vor, denen zufolge aus einer Veröffentlichung der China Iron and Steel Association hervorgeht, dass sich Chinas Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl in dem genannten Jahr auf fast 40 Mio. Tonnen belief.

    (263)

    Zwar sind die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geschrumpft, jedoch fertigen die chinesischen Hersteller noch immer erhebliche Mengen der überprüften Ware und führen mehr als 80 % ihrer Produktion aus. Den von der World Steel Association veröffentlichten Daten zufolge hat China in den Jahren 2013 und 2014 jährlich mehr als 8 Mio. Tonnen OBS produziert. Eines der Unternehmen, die den Antrag unterstützen, legte Zahlen aus dem China Metallurgical Newsletter des China Metallurgical Information and Standardization Research Institute und des Metallurgical Council of the China Council for the Promotion of International Trade vor, aus denen hervorgeht, dass China im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 jährlich etwa 8 Mio. Tonnen OBS produziert hat. Derselben Stellungnahme dieses Antragstellers ist zu entnehmen, dass der sichtbare OBS-Verbrauch Chinas im Zeitraum 2015 bis 2017 schätzungsweise zwischen 1 und 1,8 Mio. Tonnen pro Jahr lag.

    (264)

    So wichtig aber die Ausfuhrmärkte auch für die chinesische Industrie sind, so hat China doch zunehmend Schwierigkeiten, Zugang zu ihnen zu finden. Zwischen 2016 und 2018 führten Länder wie Indien, Malaysia, Vietnam, Pakistan oder die Türkei handelspolitische Schutzmaßnahmen ein, die auch OBS mit Ursprung in China betreffen. Was die USA betrifft, so unterliegt hier seit Januar 2018 Stahl (einschließlich OBS) aus zahlreichen Ursprungsländern, darunter auch aus China, einem Zoll von 25 %. (81)

    (265)

    Die Union stellt nach Asien und Nord-/Mittelamerika den größten OBS-Markt dar.

    (266)

    Die chinesische Datenbank zeigt, dass China in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Mengen zu niedrigen Preisen in Länder außerhalb der Union ausgeführt hat. Im Jahr 2017 waren die chinesischen FOB-Preise für Ausfuhren in die Union um 10,5 % höher als beispielsweise für Ausfuhren nach Korea, Chinas wichtigsten Ausfuhrmarkt für diese Ware. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die in Länder außerhalb der Union ausgeführten Mengen höher als die gesamte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der sichtbare Verbrauch in der Union. Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Preise, seine Offenheit (für diese Ware sind keine Zölle zu entrichten) und den gestiegenen sichtbaren Verbrauch vertritt die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen OBS auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden. Die Tatsache, dass die Union kürzlich Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, darunter auch OBS, eingeführt hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Einfuhrmengen werden im Rahmen der Zollkontingente in einer Höhe festgesetzt, die China unter Umständen die Ausfuhr erheblicher Mengen OBS ermöglicht.

    (267)

    Wie zudem in Abschnitt 4.3.2 erläutert, unterboten die chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Unionshersteller deutlich — insbesondere wenn die Auswirkungen der Ausgleichszölle herausgerechnet werden.

    (268)

    Der Markt für OBS-Erzeugnisse steht im Zeichen des Preiswettbewerbs, da der Wettbewerb hauptsächlich über den Preis erfolgt. Der potenzielle Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wird durch die Tatsache weiter verschärft, dass die chinesische Ware dem Antrag zufolge für gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn auf dem Unionsmarkt billige und subventionierte Einfuhren in erheblichen Mengen verkauft werden, werden die Verkaufsmengen der Unionshersteller deutlich zurückgehen. Die Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten könnten im Falle einer weiter sinkenden oder sogar negativen Rentabilität der Unionshersteller eingeschränkt werden.

    5.2.   Schlussfolgerung

    (269)

    Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China wahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

    6.   UNIONSINTERESSE

    6.1.   Vorbemerkungen

    (270)

    Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer und Verwender andererseits.

    (271)

    Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antisubventionsmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antisubventionsmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

    (272)

    Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und eines Wiederauftretens der Schädigung der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

    6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (273)

    Die Untersuchung ergab, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich in Bezug auf geringere Verkaufsmengen und -preise, die einen starken Rückgang der Rentabilität zur Folge hätten, rasch verschlechtern. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen.

    (274)

    Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

    6.3.   Interesse der Einführer

    (275)

    Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurden im Zuge dieser Untersuchung neun bekannte Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Einführer hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

    (276)

    Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass etwaige negative Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

    (277)

    In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil; dementsprechend kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

    6.4.   Interesse der Verwender

    (278)

    Etwa sechzig der Kommission bekannte Verwender wurden im Rahmen dieser Untersuchung kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Verwender hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

    (279)

    Bekanntlich haben in der Ausgangsuntersuchung zehn Verwender Fragebogenantworten übermittelt. Zum damaligen Zeitpunkt ergab die Untersuchung, dass etwaige Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

    (280)

    In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen irgendwelche negativen Auswirkungen auf die Verwender hatten. Tatsächlich hat der Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt, dass die wichtigsten Verwender im Bezugszeitraum eine steigende Rentabilität zu verzeichnen hatten. Dem Antrag zufolge haben die geltenden Maßnahmen keine spürbaren Auswirkungen auf die Verwender und Verbraucher, da auf OBS ein zu vernachlässigender Teil der Kosten nachgelagerter Produkte entfällt (beispielsweise 0,42 EUR der Herstellungskosten einer Waschmaschine oder 0,4 % der Investitionen in ein leeres Werksgebäude).

    (281)

    Aus diesen Gründen wird bestätigt, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

    6.5.   Schlussfolgerung

    (282)

    Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China sprechen.

    7.   AUSGLEICHSMAẞNAHMEN

    (283)

    Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

    (284)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (82) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung dieses Recht nicht berührt, sollte eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    (285)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (83) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (286)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Zollsatz (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Union Steel China

    13,7

    B311

    Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

    29,7

    B312

    Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.

    23,8

    B313

    Angang Steel Company Limited

    26,8

    B314

    Anyang Iron Steel Co., Ltd.

    26,8

    B315

    Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

    26,8

    B316

    Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

    26,8

    B317

    Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

    26,8

    B318

    Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

    26,8

    B319

    Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.

    26,8

    B320

    Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

    26,8

    B321

    Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.

    26,8

    B322

    Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.

    26,8

    B323

    Jigang Group Co., Ltd.

    26,8

    B324

    Maanshan Iron&Steel Company Limited

    26,8

    B325

    Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

    26,8

    B326

    Shandong Guanzhou Co., Ltd.

    26,8

    B327

    Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

    26,8

    B328

    Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.

    26,8

    B329

    Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

    26,8

    B330

    Wuhan Iron And Steel Company Limited

    26,8

    B331

    Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.

    26,8

    B332

    Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.

    26,8

    B333

    Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

    26,8

    B334

    Alle übrigen Unternehmen

    44,7

    B999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    (4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Mai 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

    (4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 20).

    (5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21).

    (6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8).

    (7)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

    (8)  WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.178-4.179. In diesem Bericht des Berufungsgremiums werden WT/DS295/AB/R, Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Bericht des Berufungsgremiums vom 29. November 2005, Rn. 293 sowie WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.416-4.421 zitiert.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

    (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

    (13)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

    (14)  Dieses Dokument wurde im einsehbaren Teil des Dossiers unter der Registrierungsnummer t18.011780 erfasst.

    (15)  Kapitel 17 Abschnitt 1 des 13. Fünfjahresplans.

    (16)  Kapitel III Artikel 12 des Beschlusses Nr. 40.

    (17)  Siehe Erwägungsgrund 182 der Ausgangsuntersuchung.

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Abschnitt 3.5).

    (19)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung.

    (20)  Siehe Erwägungsgründe 49 bis 73.

    (21)  WT/DS379/AB/R, United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R, US — Carbon Steel (India), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9, 4.10 und 4.17-4.20, sowie WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

    (22)  Siehe Erwägungsgründe 87 bis 98.

    (23)  Siehe Erwägungsgründe 74 bis 83 und 99 bis 100.

    (24)  Siehe Anhänge 3 und 45 des Antrags.

    (25)  US-Handelsministerium, China's status as a non-market economy, A-570-056, 26. Oktober 2017, S. 57.

    (26)  US-Handelsministerium, China's status as a non-market economy, A-570-056, 26. Oktober 2017, S. 82-85.

    (27)  Artikel 7 und 15 der Verfassung der Volksrepublik China, Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005), Beschluss Nr. 40 des Staatsrates (2011).

    (28)  Anti-Dumping Commission, Australische Regierung, Inquiry concerning the continuation of anti-dumping and countervailing measures applying to hollow structural sections exported from the People's Republic of China, Republic of Korea, Malaysia and Taiwan, Abschlussbericht Nr. 379, Mai 2017, S. 89-90.

    (29)  Countervailing Duty Investigation on Food Domestic Dry Containers from the People's Republic of China: Decision Memorandum for a Preliminary Determination, C-570-015, 22. September 2014, S. 14.

    (30)  Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation of Certain Corrosion-Resistant Steel Products from the People's Republic of China, C-570-027, Christian Marsch, 24. Mai 2016, S. 16.

    (31)  China Manufacturing 2025 and the European Business in China, Positionspapier 2016/2017.

    (32)  Siehe Kapitel 14 des Berichts.

    (33)  Siehe Erwägungsgründe 48 bis 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission.

    (34)  Siehe Erwägungsgründe 107 bis 118.

    (35)  Siehe Punkte 101 bis 104 und die Anhänge 4 und 8 des Antrags.

    (36)  Siehe Kapitel 9 des Berichts.

    (37)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 493 bzw. 503 bis 512.

    (38)  Siehe Erwägungsgrund 144.

    (39)  Siehe Anhang 32 des Antrags, S. 6.

    (40)  Siehe Kapitel 10 des Berichts.

    (41)  Siehe Erwägungsgründe 460 bis 470.

    (42)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung.

    (43)  Siehe Erwägungsgründe 165 bis 180.

    (44)  Siehe Erwägungsgründe 182 bis 185.

    (45)  Siehe Punkte 80 bis 100 und Anhänge 8, 12, 21 bis 31 und 60 des Antrags.

    (46)  China Monetary Policy Report, 1. Quartal 2015, 2. Quartal 2016 und 2. Quartal 2017.

    (47)  Zitiert in CHEN, Y., „CBRC's New Supervisory Storm is Here — Implications for Foreign Banks in China“, in China Law Insight, 13. April 2017 bzw. „China steps up supervision of policy lenders“, in Caixin, 30. August 2017.

    (48)  Siehe S. 179-180 des von Handelsministerium der Vereinigten Staaten herausgegebenen Berichts über China als Land ohne Marktwirtschaft.

    (49)  Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (siehe Anhang 28 des Antrags).

    (50)  Erwägungsgrund 143 der WGFE-Verordnung.

    (51)  Siehe Kapitel 6.3 des Berichts.

    (52)  Siehe Erwägungsgründe 167 bis 230 der Luftreifen-Verordnung und Erwägungsgründe 347 bis 361 der E-Bikes-Verordnung.

    (53)  Siehe Erwägungsgründe 198 bis 200.

    (54)  Siehe Anhang 58 des Antrags.

    (55)  Siehe Punkt 118 und Anhang 25 des Antrags.

    (56)  THINK!DESK China Research & Consulting, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry (Anhang 25 des Antrags).

    (57)  Siehe Erwägungsgründe 316 bis 344.

    (58)  Siehe Erwägungsgründe 322, 329 und 337 der ursprünglichen Verordnung.

    (59)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

    (60)  Siehe Erwägungsgründe 365 bis 371 und 372 bis 379 der Verordnung.

    (61)  Siehe Research Report on Overcapacity Reduction in China's Steel Industry, Greenpeace East Asia Report, März 2017, S. 39, 58 und 59-60, die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zum Abbau von Überkapazitäten in der Stahlindustrie (Resolving Overcapacity in the Steel Industry, Escape from Distress and Realize Development) (Februar 2016), die Stellungnahmen der People's Bank of China zur Unterstützung der Stahl- und der Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Bewältigung der erforderlichen Wende (Opinions on supporting the steel and coal industries to resolve overcapacity and achieve turnaround in development) (April 2016), zitiert in THINK!Desk, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry, 31. Oktober 2017, S. 10-11, und die Maßnahmen der chinesischen Regierung für das Management von Sonderboni und Subventionen für die strukturelle Anpassung der Industrieunternehmen (Measures for the Management of Special Bonuses and Subsidies for the Structural Adjustment of Industrial Enterprise) (Mai 2016), zitiert in der oben genannten Greenpeace-Studie.

    (62)  Siehe Anhang 25 des Antrags, S. 10-11.

    (63)  Greenpeace East Asia Report, März 2017.

    (64)  Siehe Kapitel 14.1.1.2 des Berichts — Production Capacity Reduction [Abbau von Überkapazitäten].

    (65)  Siehe Erwägungsgründe 143 und 256 bis 259 der WGFE-Verordnung.

    (66)  Siehe Erwägungsgründe 426 bis 437 bzw. 352 bis 360.

    (67)  Siehe Erwägungsgrund 131.

    (68)  Siehe Erwägungsgrund 435.

    (69)  Federal Register, Bd. 73, Nr. 227, S. 70961 vom 24. November 2008.

    (70)  Preliminary Affirmative Countervailing Duty Determination vom 6. September 2011. Federal Register 2011-22720.

    (71)  Federal Register, Bd. 75, Nr. 111, S. 32902 vom 10. Juni 2010.

    (72)  Federal Register, Bd. 74, Nr. 117, S. 29180 vom 19. Juni 2009.

    (73)  Siehe Erwägungsgründe 312 bis 344 bzw. 68 bis 76.

    (74)  Siehe Erwägungsgründe 510 bis 546 bzw. 534 bis 558.

    (75)  Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation, 17. Oktober 2007; Federal Register C-570-907.

    (76)  Siehe Erwägungsgründe 95 bis 113.

    (77)  Siehe Erwägungsgrund 346 der WGFE-Verordnung.

    (78)  Siehe Erwägungsgrund 349 der WGFE-Verordnung.

    (79)  Siehe Punkt 277 und Anhang 51 des Antrags.

    (80)  Siehe z. B. Global forum on steel excess capacity, Ministerial report vom 20. September 2018, https://www.g20.org/sites/default/files/gfsec_ministerial_report_2018.pdf, in dem die chinesischen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig insgesamt von allen Parteien, einschließlich Chinas, bestätigt werden. Mit einer Stahlkapazität von 1 018,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 entfällt auf China der größte Anteil der weltweiten Kapazität (45 %, siehe S. 42 des Berichts). In Tabelle 1 des Berichts wird deutlich, dass China seine Kapazität im Zeitraum 2014 bis 2017 um 10 % gesenkt hat. Auf S. 51 findet sich die Aussage, dass China „klare Ziele für den Abbau von Überkapazitäten festgelegt hat, d. h. für die Rückführung der Rohstahlkapazität um 100 bis 150 Mio. Tonnen zwischen 2016 und 2020“.

    (81)  Section 232 Tariffs on Aluminum and Steel, https://www.cbp.gov/trade/programs-administration/entry-summary/232-tariffs-aluminum-and-steel.

    (82)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

    (83)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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