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Document 32019R0543

    Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/2327

    ABl. L 95 vom 4.4.2019, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/543/oj

    4.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/543 DER KOMMISSION

    vom 3. April 2019

    zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die Anforderungen aufgeführt, die für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen gelten. Diese Anforderungen umfassen Rechtsvorschriften der Union und in einigen Fällen UN-Regelungen, die im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen angenommen wurden und entweder verbindlich sind oder als Alternative zu den Anforderungen der Union gelten.

    (2)

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind die UN-Regelungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen verbindlich gelten.

    (3)

    Die Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG und das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden häufig aktualisiert, um der Anwendung neuer Anforderungen der jeweiligen UN-Regelungen auf Unionsebene Rechnung zu tragen.

    (4)

    Vor kurzem wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug (3) angenommen, um Hindernisse für den Handel zwischen den diese UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien (einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten) abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die die Anerkennung ihrer Typgenehmigung in diesen Vertragsparteien beantragen, ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten.

    (5)

    Es ist angezeigt, die Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sowie das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu aktualisieren, um den durch die UN-Regelung Nr. 0 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

    (6)

    Die Tabelle in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2007/46/EG ist überholt. Daher ist es erforderlich, das Verzeichnis der UN-Regelungen, deren Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung als gleichwertig mit den Anforderungen der Union gelten, zu aktualisieren.

    (7)

    Ferner ist es erforderlich, das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Anhang I und den Beschreibungsbogen in Anhang III Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG durch Bezugnahmen auf ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der UN-Regelung Nr. 138 (5) genehmigt werden soll, zu aktualisieren.

    (8)

    Am 1. September 2018 traten die neuen UN-Regelungen Nr. 140 (6) und Nr. 141 (7) in Kraft. Herstellern sollte ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können. Deshalb sollte klargestellt werden, dass diese Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung nur für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) und Reifendrucküberwachungssysteme gelten.

    (9)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    (1)   Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurden.

    (2)   Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. April 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

    (3)  ABl. L 135, 31.5.2018, S. 1.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).

    (5)  ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33

    (6)  ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17.

    (7)  ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36.


    ANHANG I

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung:

    „10

    Elektromagnetische Verträglichkeit

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05

    ABl. L 41 vom 17.2.2017, S. 1.

    M, N, O“.

    b)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung:

    „16

    Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme

    Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07

    ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 1.

    M, N (d)“.

    c)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:

    „34

    Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03

    ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 41.

    M, N, O (e)“.

    d)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung:

    „39

    Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

    ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106.

    M, N“.

    e)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung:

    „44

    Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“)

    Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04

    ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 1.

    M, N (h)“.

    f)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung:

    „48

    Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

    Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06

    ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42.

    M, N, O“.

    g)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung:

    „58

    Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

    Änderungsserie 03

    ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 1.

    M, N, O“.

    h)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung:

    „67

    Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)

    Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01

    ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1.

    M, N“.

    i)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung:

    „79

    Lenkanlagen

    Änderungsserie 03

    ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1.

    M, N, O“.

    j)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung:

    „94

    Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

    Änderungsserie 03

    ABl. L 35 vom 8.2.2018, S. 1.

    M1“.

    k)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung:

    „100

    Elektrische Sicherheit

    Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02:

    ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 114.

    M, N“.

    l)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung:

    „107

    Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07

    ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1.

    M2, M3“.

    m)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung:

    „117

    Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

    Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02

    ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1.

    M, N, O“.

    n)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung:

    „119

    Abbiegescheinwerfer

    Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01

    ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101.

    M, N (h)“.

    o)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung:

    „123

    Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)

    Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01

    ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 24.

    M, N“.

    p)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung:

    „125

    Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

    ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 16.

    M1“.

    q)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung:

    „128

    Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen)

    Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

    ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 63.

    M, N, O“.

    r)

    Die folgenden neuen Zeilen 140 und 141 werden angefügt:

    „140

    Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)

    Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

    ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17.

    M1, N1

    141

    Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)

    Originalfassung der Regelung

    ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36.

    M1, N1 (i)“;

    2.

    die Erläuterung b zur Tabelle erhält folgende Fassung:

    „(b)

    Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“

    3.

    die Erläuterung c zur Tabelle erhält folgende Fassung:

    „(c)

    Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“

    4.

    die Erläuterung f zur Tabelle erhält folgende Fassung:

    „(f)

    Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren:

    In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;

    zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie

    dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.“

    5.

    Die folgende Anmerkung h zur Tabelle wird angefügt:

    „(h)

    Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.“

    6.

    die folgende Anmerkung i zur Tabelle wird angefügt:

    „(i)

    Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben. UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg. UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden.“

    ANHANG II

    Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

    „12.9.   Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

    12.9.1.

    Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).

    12.9.2.

    Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“"

    2.

    In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

    „12.9.   Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

    12.9.1.

    Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.

    12.9.2.

    Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“

    3.

    Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert:

    a)

    der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:

    „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (*2) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (*3) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

    (*2)  ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1."

    (*3)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“"

    b)

    Die Tabelle erhält folgende Fassung:

     

    „Genehmigungsgegenstand

    UN-Regelungen

    Änderungsserie

    1 (1)

    Zulässiger Geräuschpegel

    51

    59

    02

    01

    1.a

    Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer)

    51

    03

    Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

    138

    01

    Ersatzschalldämpferanlagen

    59

    02

    58

    Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme)

    127

    00

     

    Bremsassistenzsystem

    139

    00

    59 (2)

    Recyclingfähigkeit

    133

    00

    62 (3)

    Wasserstoffspeichersysteme

    134

    00

    65

    Notbremsassistenzsysteme

    131

    01

    66

    Spurhaltewarnsystem

    130

    00

    NB:

    Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.


    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“

    (*2)  ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

    (*3)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.““


    (1)  Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

    (2)  Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

    (3)  Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“.


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