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Document 32019D2251

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2251 des Rates vom 19. Dezember 2019 über einen Mechanismus zur Entschädigung des Mitgliedstaats, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde

ST/14742/2019/INIT

ABl. L 336 vom 30.12.2019, p. 310–311 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2251/oj

30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/310


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2251 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

über einen Mechanismus zur Entschädigung des Mitgliedstaats, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 und der Geschäftsordnung von Eurojust nimmt das nationale Mitglied, das zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde, zusätzliche Aufgaben wahr.

(2)

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten von Eurojust wirkt sich auf die Arbeitsbelastung des Stellvertreters und des Assistenten des nationalen Mitglieds aus, das zum Präsidenten gewählt wurde; der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten eine andere entsprechend qualifizierte Person zur Verstärkung des nationalen Verbindungsbüros zu entsenden.

(3)

Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1727 sieht unter anderem vor, dass der betreffende Mitgliedstaat im Falle der Entsendung einer anderen entsprechend qualifizierten Person berechtigt ist, eine Entschädigung zu beantragen.

(4)

Ein Entschädigungsmechanismus sollte die Gleichbehandlung in Bezug auf die tatsächliche Erstattung der Lebenshaltungskosten und der sonstigen im Zusammenhang stehenden Ausgaben eines nationalen Mitglieds, das zum Präsidenten gewählt wurde, und der von dem betreffenden Mitgliedstaat entsandten anderen entsprechend qualifizierten Person gewährleisten.

(5)

Dänemark ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 nicht gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

(6)

Irland und das Vereinigte Königreich sind durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Mitgliedstaat, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde und der aus diesem Grund eine andere Person in sein nationales Verbindungsbüro entsandt hat und daher gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1727 berechtigt ist, beim Kollegium von Eurojust (im Folgenden „Kollegium“) eine Entschädigung für diese andere Person zu beantragen, nimmt in seinen Antrag folgende Informationen auf:

a)

die Entscheidung des Mitgliedstaats über die Entsendung dieser anderen Person,

b)

den Nachweis darüber, dass sein nationales Verbindungsbüro aufgrund einer gestiegenen Arbeitsbelastung verstärkt werden muss,

c)

Angaben zum nationalen monatlichen Bruttogehalt der entsandten Person,

d)

Angaben zu den Entschädigungen für Lebenshaltungskosten und sonstige im Zusammenhang stehende Ausgaben, die der entsandten Person nach nationalem Recht gewährt werden,

e)

Angaben zu dem Konto, auf das die Entschädigung zu überweisen ist.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Kollegium den Antrag auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Entsendung der Person.

Artikel 2

(1)   Das Kollegium entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gewährung der Entschädigung.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat hat Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum, in dem sein nationales Mitglied das Amt des Präsidenten innehat, sowie für den entsprechenden Zeitraum der Entsendung der betreffenden Person.

Artikel 3

(1)   Eurojust erstattet dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1727:

a)

50 % des nationalen monatlichen Bruttogehalts der entsandten Person und

b)

die Lebenshaltungskosten und sonstigen im Zusammenhang stehenden Ausgaben, die dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die entsandte Person tatsächlich entstehen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben werden nur dann erstattet, wenn die entsandte Person nach nationalem Recht Anspruch auf ausgabenbezogene Vergütungen oder Zahlungen hat, die ihrem Wesen nach mit den in Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) (2) vorgesehenen Vergütungen vergleichbar sind‚ z. B. Familienzulagen, Auslandszulage, Erstattung von Ausgaben in Verbindung mit der Aufnahme der Tätigkeit, einschließlich Einrichtungsbeihilfe, Wiedereinrichtungsbeihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Tagegeld.

(3)   Eurojust erstattet dem betreffenden Mitgliedstaat die Ausgaben nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und finanziellen Obergrenzen. Die Erstattungen dürfen die Höchstbeträge der Vergütungen oder der den Ausgaben entsprechenden Zahlungen gemäß Anhang VII des Statuts keinesfalls überschreiten.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


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