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Document 32019D1720

Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

ST/11725/2019/INIT

ABl. L 262 vom 15.10.2019, p. 58–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1720/oj

15.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/58


BESCHLUSS (GASP) 2019/1720 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Januar 2019 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Repressionen gegen die Presse und die Zivilgesellschaft sowie die Nutzung von Antiterrorgesetzen zur Unterdrückung Andersdenkender in Nicaragua entschieden verurteilt. Der Rat betonte, dass in Nicaragua seit April 2018 Demonstrationen durch Sicherheitskräfte und bewaffnete regierungsnahe Gruppen brutal unterdrückt werden, was zu mehreren Hundert Toten und Verletzten und zur Festnahme von Hunderten von Bürgerinnen und Bürgern mit erheblichen Unregelmäßigkeiten und Willkür bei der Inhaftierung und den Gerichtsverfahren geführt hat. Er wies darauf hin, dass die Rechenschaftspflicht für alle seit April 2018 begangenen Straftaten — unabhängig davon, wer sie begangen hat — gewährleistet werden muss. Ferner forderte er die nicaraguanische Regierung nachdrücklich auf, einen wirkungsvollen und ergebnisorientierten nationalen Dialog wiederaufzunehmen, einschließlich über die Verabschiedung von Wahlreformen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Rates wurde die Bereitschaft der Union betont, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente zu nutzen, um zu einer friedlich verhandelten Beilegung der gegenwärtigen Krise beizutragen und auf eine weitere Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua zu reagieren.

(3)

Der Rat ist nach wie vor tief besorgt über die anhaltende Beeinträchtigung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

(4)

In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, sowie gegen Personen oder Organisationen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben, und gegen Personen, die mit solchen in Verbindung stehen, verhängt werden.

(5)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a)

natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;

b)

natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;

c)

natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen;

und die im Anhang aufgeführt sind.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 3 oder 4 gewährt, unterrichtet den Rat in einem solchen Fall ordnungsgemäß.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Förderung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, in Nicaragua unmittelbar fördert.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden:

a)

die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;

b)

deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;

c)

die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;

und die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte; oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in den Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde bzw. entstanden ist, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen; oder

c)

Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua erforderlich ist.

Artikel 4

(1)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste gemäß Anhang.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem in Absatz 1 genannten Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den in Absatz 1 genannten Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)   Im Anhang werden die Gründe angegeben, aus denen die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste aufgenommen worden sind.

(2)   Der Anhang enthält ferner die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und ‐ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates (1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 9

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2020 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Liste der in den Artikeln 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

[…]


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