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Document 32019D0720

Beschluss (EU) 2019/720 der Kommission vom 30. April 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3250)

C/2019/3250

ABl. L 122 vom 10.5.2019, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/720/oj

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/53


BESCHLUSS (EU) 2019/720 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3250)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ ist wie folgt formuliert: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, den Mitgliedstaaten die Einführung einer Steuer auf Flugtreibstoff (Kerosin) vorzuschlagen. Der Luftverkehrssektor genießt Steuervorteile, obwohl er eine der am schnellsten wachsenden Quellen von Treibhausgasemissionen ist.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative beziehen sich auf Folgendes: „Während umweltfreundlichere Alternativen zum Luftverkehr hohen Steuern unterliegen, profitiert die Luftfahrtindustrie von vielen ungerechten Steuerbefreiungen. Flugtreibstoff ist in Europa nach wie vor steuerfrei, und die Mitgliedstaaten erheben keine Mehrwertsteuer auf Flugtickets, was den Luftverkehr zu einem immer attraktiveren Verkehrsträger macht, obwohl er der CO2-intensivste ist. Die Besteuerung von Kerosin würde es der EU ermöglichen, ihre Mittel für eine umweltfreundlichere Mobilität drastisch zu erhöhen, da der Verkehrssektor der am schnellsten wachsende Sektor für Treibhausgasemissionen ist.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern erlassen werden, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Timothée Niels Pierre Jacques GALVAIRE und Herrn Anastasios PAPACHRISTOU, gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


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