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Document 32018R1308

    Verordnung (EU) 2018/1308 des Rates vom 28. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch

    ST/11852/2018/INIT

    ABl. L 244I vom 28.9.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1308/oj

    28.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 244/1


    VERORDNUNG (EU) 2018/1308 DES RATES

    vom 28. September 2018

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

    (2)

    Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat ein geändertes Gutachten für 2018 für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b–c, 7a und 7d–h (mittlere und südliche Nordsee, Irische See, Ärmelkanal, Kanal von Bristol und Keltische See) vorgelegt. Um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen, sollten diesem Gutachten zufolge im Jahr 2018 insgesamt in der gewerblichen Fischerei oder der Freizeitfischerei höchstens 880 Tonnen gefangen werden. Aufgrund der Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands wird die Biomasse im Jahr 2018 voraussichtlich ansteigen. In diesem Gutachten hat der ICES ferner darauf hingewiesen, dass die fischereiliche Sterblichkeit im Rahmen der Freizeitfischerei geringer ist. Zudem schätzte der ICES eine höhere Überlebensrate nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) (eine Sterblichkeit von 5 % bei dieser Praxis, verglichen mit den zuvor geschätzten 15 %). Daher ist es angebracht, dass in der Freizeitfischerei von Oktober bis Dezember 2018 täglich ein Fisch pro Fischer behalten werden darf. Dies sollte auch für ICES-Division 6a gelten.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/120 erhält folgende Fassung:

    „(4)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt Folgendes:

    a)

    Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 ist die Befischung von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a bis 7k ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    b)

    Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2018 darf in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer behalten werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. SCHRAMBÖCK


    (1)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


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