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Document 32018R1106

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Mustern für die Konformitätserklärung, die Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen und zu pflegen haben (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4995

ABl. L 202 vom 9.8.2018, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1106/oj

9.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1106 DER KOMMISSION

vom 8. August 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Mustern für die Konformitätserklärung, die Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen und zu pflegen haben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die Administratoren signifikanter Referenzwerte, die sich entschieden haben, eine oder mehrere spezifische Anforderungen der genannten Verordnung nicht zu erfüllen, eine Konformitätserklärung veröffentlichen, in der angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass sie diese Anforderungen nicht einhalten. Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht eine ähnliche Verpflichtung für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte vor, die sich aber auf eine größere Bandbreite von Anforderungen bezieht.

(2)

Anhand der Konformitätserklärung sollte für jedermann klar zu erkennen sein, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 der Administrator des Referenzwerts sich nicht einzuhalten entschieden hat und warum aus seiner Sicht nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält.

(3)

Gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss in der Konformitätserklärung klar angegeben sein, warum aus Sicht des Administrators nichts dagegen einzuwenden ist, dass er die fraglichen Bestimmungen nicht einhält. Im Muster sollte daher für jede Bestimmung, die vom Administrator nicht eingehalten wird, eine separate Erklärung verlangt werden.

(4)

Die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für signifikante Referenzwerte entsprechen einer Teilmenge der in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für nicht signifikante Referenzwerte. Um sicherzustellen, dass die beiden nach Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 5 erforderlichen technischen Durchführungsstandards zu diesen Ausnahmen untereinander stimmig sind und etwaiger unnötiger Verwaltungsaufwand für die Referenzwert-Administratoren vermieden wird, sollten diese technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(5)

Administratoren können sich dafür entscheiden, für eine Referenzwert-Familie nur eine einzige Konformitätserklärung zu veröffentlichen, sofern aus dieser für jeden einzelnen in der Konformitätserklärung enthaltenen Referenzwert klar hervorgeht, welche Bestimmungen vom Administrator nicht eingehalten werden. Signifikante und nicht signifikante Referenzwerte sollten nicht Gegenstand ein und derselben Konformitätserklärung sein. Beinhaltet eine Referenzwert-Familie signifikante und nicht signifikante Referenzwerte, sollten mindestens zwei Konformitätserklärungen angefertigt werden.

(6)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die Konformitätserklärung

(1)   Das Muster für die in Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Konformitätserklärung ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2)   Das Muster für die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Konformitätserklärung ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Muster für die Konformitätserklärung nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011

Punkt

Textfeld

A.   Allgemeine Angaben

1.

Datum der Erklärung und gegebenenfalls der letzten Aktualisierung

1.

Erstellt am: [TT/MM/JJ]

Letzte Aktualisierung: [TT/MM/JJ]

2.

Name des Administrators

2.

[Gemäß dem von der ESMA veröffentlichten „Register of administrators and benchmarks“]

3.

Jeweils zuständige nationale Behörde

3.

[Zuständige Behörde, die den Administrator gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassen oder registriert hat]

Im folgenden Abschnitt sind anzugeben:

der signifikante Referenzwert oder die signifikanten Referenzwerte, bei dem/denen Bestimmungen nicht eingehalten werden,

die Bestimmungen, die vom Administrator nicht angewandt werden,

die Gründe, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält.

Betrifft diese Erklärung mehr als einen vom Administrator bereitgestellten signifikanten Referenzwert, ist ein gesonderter Abschnitt für jede Gruppe von Referenzwerten auszufüllen, bei der

die Bestimmungen, die vom Administrator nicht eingehalten werden, dieselben sind, und

bei jeder einzelnen Bestimmung der Grund, warum nichts gegen die Nichteinhaltung einzuwenden ist, für alle betroffenen Referenzwerte derselbe ist.

B.    [Fügen Sie den Namen des Administrators laut Abschnitt A Punkt 2 ein] wendet die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bei dem/den nachstehenden signifikanten Referenzwert(en) nicht an

1.

Referenzwert(e), bei dem/denen die Bestimmung(en) nicht eingehalten wird/werden

1.

[Bezeichnung des Referenzwerts bzw. jedes einzelnen Referenzwerts und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine andere verfügbare Kennung]

2.

Angabe, wo die Referenzwert-Erklärung für den betreffenden Referenzwert bzw. jeden einzelnen betreffenden Referenzwert veröffentlicht wird

2.

[z.B. Link zur Website]

3.

i)

Bestimmung(en) der Verordnung (EU) 2016/1011, die nicht angewandt wird/werden

ii)

für jede Bestimmung die Gründe, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält

3. i)

[Geben Sie für jede Bestimmung die Artikelnummer, den Absatz und gegebenenfalls den Buchstaben der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie den vollen Wortlaut der Bestimmung an.]

3. ii)

[Geben Sie für jede Bestimmung eine genaue, detaillierte und eindeutige Erklärung an, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält, wobei Art und Auswirkungen des Referenzwerts bzw. der Referenzwerte und die Größe des Administrators zu berücksichtigen sind.]

ANHANG II

Muster für die Konformitätserklärung nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011

Punkt

Textfeld

A.   Allgemeine Angaben

1.

Datum der Erklärung und gegebenenfalls der letzten Aktualisierung

1.

Erstellt am: [TT/MM/JJ]

Letzte Aktualisierung: [TT/MM/JJ]

2.

Name des Administrators

2.

[Gemäß dem von der ESMA veröffentlichten „Register of administrators and benchmarks“]

Im folgenden Abschnitt sind anzugeben:

der nicht signifikante Referenzwert oder die nicht signifikanten Referenzwerte, bei denen Bestimmungen nicht eingehalten werden,

die Bestimmungen, die vom Administrator nicht angewandt werden,

die Gründe, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält.

Betrifft diese Erklärung eine vom Administrator bereitgestellte Referenzwert-Familie aus nicht signifikanten Referenzwerten, ist ein gesonderter Abschnitt für jede Gruppe von Referenzwerten auszufüllen, bei der

die Bestimmungen, die vom Administrator nicht eingehalten werden, dieselben sind, und

bei jeder einzelnen Bestimmung der Grund, warum nichts gegen die Nichteinhaltung einzuwenden ist, für alle betroffenen Referenzwerte derselbe ist.

B.    [Fügen Sie den Namen des Administrators laut Abschnitt A Punkt 2 ein] wendet die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bei dem/den nachstehenden nicht signifikanten Referenzwert(en) nicht an

1.

Referenzwert(e), bei dem/denen die Bestimmung(en) nicht eingehalten wird/werden

1.

[Bezeichnung des Referenzwerts bzw. jedes einzelnen Referenzwerts und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine andere verfügbare Kennung]

2.

i)

Bestimmung(en) der Verordnung (EU) 2016/1011, die nicht angewandt wird/werden

ii)

für jede Bestimmung die Gründe, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält

2. i)

[Geben Sie für jede Bestimmung die Artikelnummer, den Absatz und gegebenenfalls den Buchstaben der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie den vollen Wortlaut der Bestimmung an.]

2. ii)

[Geben Sie für jede Bestimmung eine genaue, detaillierte und eindeutige Erklärung an, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass der Administrator die jeweilige Bestimmung nicht einhält.]

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