Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R0978R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (ABl. L 176 vom 12.7.2018)

    ABl. L 183 vom 19.7.2018, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/978/corrigendum/2018-07-19/oj

    19.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/27


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/978 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 12. Juli 2018 )

    Der Anhang erhält folgende Fassung:

    ANHANG

    Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

    Laufende Nummer

    Bezeichnung der Stoffe

    Chemische Bezeichnung/INN

    CAS-Nummer

    EG-Nummer

    a

    b

    c

    d

    ‚1383

    Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta (*1)

    90131-43-4

    290-353-9

    Öl aus den Blüten von Tagetes erecta (*2)

    90131-43-4

    290-353-9/-

    2.

    In Anhang III werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

    Laufende Nummer

    Bezeichnung der Stoffe

    Einschränkungen

    Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

    Chemische Bezeichnung/INN

    Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

    CAS-Nummer

    EG-Nummer

    Art des Mittels, Körperteile

    Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

    Sonstige

     

    a

    b

    c

    d

    e

    f

    g

    h

    i

    ‚308

    Extrakt aus den Blüten von Tagetes minuta (*3)

    Öl aus den Blüten von Tagetes minuta (*4)

    Tagetes minuta flower extract

    Tagetes minuta flower oil

    91770-75-1;

    91770-75-1/8016-84-0

    294-862-7;

    294-862-7

    a)

    Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

    a)

    0,01 %

    Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

    Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

    Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes patula (Eintrag 309) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

     

    b)

    Auszuspülende/abzuspülende Mittel

    b)

    0,1 %

    309

    Extrakt aus den Blüten von Tagetes patula (*5)

    Öl aus den Blüten von Tagetes patula (*6)

    Tagetes patula flower extract

    Tagetes patula flower oil

    91722-29-1;

    91722-29-1/8016-84-0

    294-431-3;

    294-431-3/-

    a)

    Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben

    a)

    0,01 %

    Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

    Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

    Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta (Eintrag 308) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

     

    b)

    Auszuspülende/abzuspülende Mittel

    b)

    0,1 %


    (*1)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

    (*2)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.‘

    (*3)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

    (*4)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

    (*5)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

    (*6)  Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.‘


    Top