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Document 32018R0277

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/277 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte für die Ziele „Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie für die Muster für den Fortschrittsbericht und die jährlichen Kontrollberichte und zur Berichtigung jener Verordnung im Hinblick auf die Muster für den Durchführungsbericht für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ und den jährlichen Kontrollbericht

    C/2018/0999

    ABl. L 54 vom 24.2.2018, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/277/oj

    24.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte für die Ziele „Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie für die Muster für den Fortschrittsbericht und die jährlichen Kontrollberichte und zur Berichtigung jener Verordnung im Hinblick auf die Muster für den Durchführungsbericht für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“ und den jährlichen Kontrollbericht

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 5 und Artikel 127 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind im Fortschrittsbericht die Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung erwähnten fondsspezifischen Aufgaben, u. a. auch mit Bezug auf länderspezifische Empfehlungen, zu bewerten.

    (2)

    Um eine Übereinstimmung mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu gewährleisten, sollten bei dieser Bewertung alle relevanten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigt werden, nicht nur die neuen, wie in Anhang I Teil I Nummer 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission (3) angegeben. Daher sollte das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 entsprechend geändert werden.

    (3)

    Zur Klarstellung der Anforderungen an die Berichterstattung in Bezug auf die Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung sollte Folgendes geändert werden, um explizit integrierte territoriale Investitionen aufzulisten: i) das Muster für den Fortschrittsbericht aus Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, ii) das Muster für die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus Anhang V Teil B der genannten Verordnung, iii) das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus Anhang X Teil B der genannten Verordnung.

    (4)

    Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die im jährlichen Durchführungsbericht für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds übermittelten Daten auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben.

    (5)

    Zur Vereinfachung der Berichterstattungsverfahren, zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei den Anforderungen an die Berichterstattung und zur Gewährleistung, dass die Begleitdaten die tatsächlichen Fortschritte bei der Durchführung vor allem bei Vorhaben, die über mehrere Jahre laufen oder mehrere Projekte beinhalten, akkurat wiedergeben, sollten die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte für Programme, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Anhang X der genannten Verordnung durchgeführt wurden, geändert werden.

    (6)

    Die Beträge und Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich nur auf die Unterstützung aus den Fonds und nicht auf die Unterstützung insgesamt. Mehrere Tabellen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte für das Ziel, Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘“, beziehen sich stattdessen auf die Unterstützung insgesamt und sollten daher berichtigt werden.

    (7)

    Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, „Im Jahr 2019 vorgelegte Berichterstattung und abschließender Durchführungsbericht (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“, deckt diejenigen Elemente ab, die nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Jahr 2019 und im abschließenden Durchführungsbericht vorzulegen sind, zusätzlich zu den Elementen, die in den Berichten für andere Jahre vorzulegen sind. In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 gehört die Nummer 15 zu Teil B des genannten Anhangs; dies sollte daher berichtigt werden.

    (8)

    In Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist die Mindestabdeckung für die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe festgelegt. Allerdings steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 in Anhang IX Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) Spalte C nur die „Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe“. Die Tabelle 10.2 sollte daher berichtigt werden, indem eine weitere Spalte eingefügt wird, in der sowohl der Prozentsatz der abgedeckten Vorhaben als auch der Prozentsatz der abgedeckten Ausgaben angegeben wird.

    (9)

    Der Begriff der „verbleibenden Gesamtfehlerquote“ wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Anhang IX („Muster für den jährlichen Kontrollbericht“) in Fußnote 1 zu Nummer 5.9 definiert. Allerdings steht in Spalte F in der Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) eine andere Definition; dies sollte daher berichtigt werden.

    (10)

    Aus Gründen der Klarheit sollte in Anhang IX die Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) vollständig ersetzt werden, da in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 die Spalte C der Tabelle 10.2 („Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“) dadurch berichtigt wird, dass eine neue Spalte zur Abdeckung der Zufallsstichprobe und eine erläuternde Fußnote hierzu eingefügt werden und die Spalte F in dieser Tabelle korrigiert wird.

    (11)

    Um eine rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (12)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil I Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Beschreibung des Beitrags der ESI-Fonds zu relevanten länderspezifischen Empfehlungen.“;

    b)

    in Teil I Nummer 5 wird der neue Unterpunkt ca eingefügt:

    „ca)

    In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Überblick über die Durchführung integrierter Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung.

    <type=&#x2019;S&#x2019; maxlength = 7000 input=&#x2019;M&#x2019;>&#x201C;

    c)

    in Teil III erhält die Überschrift von Nummer 11.1 folgende Fassung:

    „11.1   

    Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.“;

    2.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    in Teil A Tabelle 3A erhalten die Beschriftungen der Reihen jeweils die entsprechende folgende Fassung:

     

    „Kumulierter Wert — durch ausgewählte Vorhaben zu erbringender Output [von den Begünstigten vorgelegte Prognose]“ bzw.

     

    „Kumulierter Wert — durch Vorhaben erbrachter Output [tatsächliche Errungenschaft]“;

    b)

    in Teil B erhält die Überschrift von Nummer 14.1 folgende Fassung:

    „14.1   

    Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms.“;

    3.

    Anhang X wird wie folgt geändert:

    a)

    in Teil A Tabelle 2 erhalten die Beschriftungen der Reihen jeweils die entsprechende folgende Fassung:

     

    „Kumulierter Wert — durch ausgewählte Vorhaben zu erbringender Output [von den Begünstigten vorgelegte Prognose]“ bzw.

     

    „Kumulierter Wert — durch Vorhaben erbrachter Output [tatsächliche Errungenschaft]“;

    b)

    in Teil B erhält die Überschrift von Nummer 11.1 folgende Fassung:

    „11.1   

    Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich integrierter territorialer Investitionen, nachhaltiger Stadtentwicklung, und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms.“

    Artikel 2

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Anhang V wird wie folgt berichtigt:

    a)

    in Tabelle 8 „Nutzung von Überkreuzfinanzierungen“ erhalten die Spalten 4 bis 6 die folgende Fassung:

    „4.

    5.

    6.

    Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

    Höhe der Unionsunterstützung, genutzt im Rahmen der Überkreuzfinanzierung, basierend auf bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR)

    Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)“

    b)

    in Tabelle 9 „Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden“ erhalten die Spalten 3 bis 6 die folgende Fassung:

    „3.

    4.

    5.

    6.

    Höhe der Unionsunterstützung, die für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR)

    Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)

    Höhe der Unionsunterstützung für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben, basierend auf den bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR)

    Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse (%) (Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse × 100)“

    c)

    folgender Wortlaut wird zwischen den Nummern 14.6 und 15 eingefügt und zwischen den Nummern 15 und 16 gestrichen:

    TEIL C

    IM JAHR 2019 VORGELEGTE BERICHTERSTATTUNG UND ABSCHLIESSENDER DURCHFÜHRUNGSBERICHT (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“.

    2.

    In Anhang IX erhält die Tabelle „10.2 Ergebnisse der Vorhabenprüfungen“ folgenden Wortlaut:

    „10.2   Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

    Fonds

    Programm CCI-Nr.

    Bezeichnung des Programms

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in Euro (4)

    Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr

    Abdeckung der nichtstatistischen Zufallsstichprobe (5)

    Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe

    Gesamtfehlerquote (6)

    Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen

    Verbleibende Gesamtfehlerquote

    Sonstige geprüfte Ausgaben (7)

    Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben

    Betrag (8)

    % (9)

    % der Vorhaben abgedeckt

    % der Ausgaben abgedeckt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Februar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“, die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1).

    (4)  Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe (siehe Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der geltend gemachten Ausgaben (wie in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angesprochen und entsprechend den Beträgen in Spalte A der Anlage 1 der Rechnungslegung, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

    (5)  Dies bezieht sich auf die Mindestschwellenwerte für die Abdeckung aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn eine Stichprobe mit einer nicht-statistischen Methode erstellt wurde. Die Anforderung von 10 % der erklärten Ausgaben bezieht sich auf die Ausgaben in der Stichprobe, unabhängig von der Nutzung von Unterstichproben. Dies bedeutet, dass die Stichprobe mindestens 10 % der geltend gemachten Ausgaben entspricht, doch bei Unterstichproben die tatsächlich geprüften Ausgaben in der Tat niedriger sein könnten.

    (6)  Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte E die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Gliederung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

    (7)  Spalte H bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

    (8)  Diese Spalte bezieht sich auf die Höhe der geprüften Ausgaben und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden. Bei Unterstichproben nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 27 dieser Verordnung tatsächlich geprüft wurden.

    (9)  Diese Spalte bezieht sich auf den Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden.“


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