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Document 32018D1676

    Beschluss (EU) 2018/1676 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

    ST/7977/2018/INIT

    ABl. L 279 vom 9.11.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1676/oj

    9.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/1


    BESCHLUSS (EU) 2018/1676 DES RATES

    vom 15. Oktober 2018

    zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) ein Freihandelsabkommen (FHA) auszuhandeln. In der Ermächtigung war die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen.

    (2)

    Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler FHA-Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten, beginnend mit Singapur, welche gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien durchgeführt werden sollten.

    (3)

    Am 12. September 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, die laufenden Verhandlungen mit Singapur auf den Investitionsschutz auszudehnen.

    (4)

    Die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sind abgeschlossen, und das Abkommen sollte, vorbehaltlich der Erledigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. (1)

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. KÖSTINGER


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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