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Document 32018D0518

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/518 der Kommission vom 26. März 2018 zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Indonesien, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1725) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/1725

    ABl. L 84 vom 28.3.2018, p. 27–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/518/oj

    28.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 84/27


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/518 DER KOMMISSION

    vom 26. März 2018

    zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Indonesien, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1725)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Entsprechend ist die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen, die bestimmte Tiergesundheitsbedingungen erfüllen.

    (2)

    In Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) sind die Namen der Drittländer aufgelistet, die den Statusgruppen A bis E zugeordnet sind. Anhang VII der Entscheidung enthält unter anderem das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für weniger als 60 Tage zwecks Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup.

    (3)

    Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der 18. Asienspiele finden vom 18. August bis 2. September 2018 in Jakarta, Indonesien, statt. Die Wettkämpfe, die unter der Schirmherrschaft der internationalen Dachorganisation des Pferdesports ((Fédération Equestre Internationale) ausgetragen werden, umfassen die Disziplinen Springen, Dressur und Vielseitigkeit und werden auch für Reiter-Pferd-Kombinationen aus der Union von Interesse sein.

    (4)

    Damit registrierte Turnierpferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asienspielen zwischen dem 10. August und dem 10. September 2018 wieder in die Union eingeführt werden können und sichergestellt ist, dass diese registrierten Pferde eine Veterinärbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster mitführen, sollte festgelegt werden, dass diese Pferde nur dann wieder in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG begleitet sind. Folglich ist es ferner angezeigt, Indonesien in die entsprechende Statusgruppe gemäß Anhang I der vorgenannten Entscheidung aufzunehmen.

    (5)

    Da Anhang I mehrfach geändert wurde, sollte er im Interesse der Rechtssicherheit aktualisiert und ersetzt werden.

    (6)

    Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw. der Regionalisierungsmaßnahmen unterliegenden Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten, sowie die Bedingungen für diese Einfuhren.

    (8)

    Um die Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele 2018 abhalten zu können, haben die zuständigen Behörden Indonesiens beantragt, dass der Teil des indonesischen Hoheitsgebiets, der die in einem Wohnviertel im Zentrum der Stadt Jakarta gelegene vollständig eingefriedete Pferderennbahn und deren unmittelbaren Umgebung umfasst und in dem sich seit Mai 2016 keine Equiden mehr befinden, als eine von Equidenkrankheiten freie Zone anerkannt wird. Diese von Equidenkrankheiten freie Zone wurde nach den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (4) mit Hilfe von Sachverständigen abgegrenzt.

    (9)

    Die zuständigen indonesischen Behörden haben insbesondere in Bezug auf die Anzeigepflicht für die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG genannten Krankheiten in ihrem Land eine Reihe von Garantien geboten und sich verpflichtet, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie in allen Punkten nachzukommen und der Kommission und den Mitgliedstaaten jedes Auftreten einer Equidenkrankheit unverzüglich zu melden.

    (10)

    Nach Angaben Indonesiens und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) wurden in Indonesien zu keinem Zeitpunkt Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis und vesikulärer Stomatitis gemeldet.

    (11)

    Wenngleich in vergangenen Jahren keine Fälle von Beschälseuche und Rotz gemeldet wurden, hat Indonesien in der Schutz- und Überwachungszone um den Kern der von Equidenkrankheiten freien Zone im Großraum Jakarta dennoch eine umfassende serologische Untersuchung der Equidenpopulation durchgeführt, die sowohl für die Afrikanische Pferdepest als auch die Beschälseuche insgesamt negativ ausgefallen ist. Bei einem der insgesamt 600 untersuchten Pferde wurde bei der serologischen Untersuchung allerdings Rotz festgestellt.

    (12)

    Für einen Zeitraum von sechs Monaten, der offiziell am 15. Februar 2018 begann, muss die Kernzone, in der auch der Veranstaltungsort für die Asienspiele liegt, frei von Equiden bleiben, und alle für die von Equidenkrankheiten freie Zone vorgesehenen Kontroll- und Biosicherheitsmaßnahmen müssen aufrechterhalten bleiben, bis die teilnehmenden Turnierpferde entsprechend dem vereinbarten Quarantäneprotokoll in die Zone verbracht werden.

    (13)

    Um den Gesundheitsstatus der Equidenbestände innerhalb der von Equidenkrankheiten freien Zone nachhaltig zu schützen, haben sich die indonesischen Behörden verpflichtet, innerhalb dieser Zone eine Quarantänestation einzurichten, um die Einbringung von Equiden aus Betrieben in anderen Teilen Indonesiens und aus bestimmten Drittländern zu kontrollieren, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgelistet sind. Während dieser Vorabquarantäne werden die Tiere entsprechend den Einfuhrbedingungen der EU für Länder einer bestimmten Statusgruppe untersucht.

    (14)

    Angesichts der von Indonesien übermittelten zufriedenstellenden Informationen und Garantien sollte Indonesien in die Liste der Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden, aus denen die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zwischen dem 10. August und dem 10. September 2018 zugelassen ist. Gleichzeitig sollte Indonesien für bestimmte Equidenkrankheiten regionalisiert werden. Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Indonesien der Statusgruppe C der Liste gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG zugeordnet werden.

    (15)

    Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde nach vorübergehender Ausfuhr in den Teil des indonesischen Hoheitsgebiets, der für die Asienspiele 2018 in Jakarta regionalisiert wurde, sofern jedes Pferd von einer ordnungsgemäß ausgefüllten Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG begleitet ist und die Pferde sowie die mitgeführte Gesundheitsbescheinigung innerhalb der Frist gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union präsentiert werden.

    Artikel 2

    Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG erhält die Fassung des Textes in Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 3

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Er gilt bis 30. September 2018.

    Brüssel, den 26. März 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (2)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

    (3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

    (4)  http://www.oie.int/our-scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/equine-disease-free-zones/


    ANHANG I

    ANHANG I

    Statusgruppe A  (1)

    Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)

    Statusgruppe B  (1)

    Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Ukraine (UA)

    Statusgruppe C  (1)

    Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Indonesien (3)  (4) (ID), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)

    Statusgruppe D  (1)

    Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)

    Statusgruppe E  (1)

    Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel (5) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)



    ANHANG II

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle wird der folgende Eintrag für Indonesien in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes zwischen Hongkong und Israel eingefügt:

    „ID

    Indonesien

    ID-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    Gültig vom 10. August bis zum 10. September 2018“

    ID-1

    Die von Equidenkrankheiten freie Zone Jakarta (für Einzelheiten siehe Feld 9)

    C

    X

    2.

    Folgendes Feld 9 wird hinzugefügt:

    „Feld 9

    ID

    Indonesien

    ID-1

    Die von Equidenkrankheiten freie Zone Jakarta bestehend aus:

    (1)

    der Kernzone um den Veranstaltungsort in Pulomas;

    (2)

    der Schnellstraßenverbindung zwischen dem Veranstaltungsort und den internationalen Flughäfen von Jakarta (Soekarno-Hatta und Halim Perdana Kusuma) innerhalb der Überwachungszone“


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