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Document 32018B1364

    Beschluss (EU) 2018/1364 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016

    ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 209–209 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1364/oj

    3.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/209


    BESCHLUSS (EU) 2018/1364 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 18. April 2018

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0070/2018),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2018),

    1.

    erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2016;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Antonio TAJANI

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 92.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

    (5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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