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Document 32017R2386

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2386 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

    ABl. L 340 vom 20.12.2017, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2386/oj

    20.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/43


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2386 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2017

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

    (3)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

    (4)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

    (2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellte Anträge

    (in %)

    Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

    (in kg)

    09.4410

    0,121815

    09.4411

    0,124054

    09.4412

    0,124223

    09.4420

    4,646057

    09.4421

    175 000

    09.4422

    0,803288


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