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Document 32017R2306

Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

ABl. L 335 vom 15.12.2017, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2306/oj

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/6


VERORDNUNG (EU) 2017/2306 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Gemeinsamen Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“ (2) und in der Gemeinsamen Erklärung zum „Neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik“ (3) haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung anerkannt.

(2)

In der mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl als Ziel für eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „SDG 16“) als auch für die Erreichung anderer entwicklungspolitischer Ergebnisse hervorgehoben. In SDG 16.a wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“.

(3)

Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut.

(4)

Im Kommuniqué zur hochrangigen Sitzung vom 19. Februar 2016 hat der Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe im Bereich Frieden und Sicherheit überarbeitet. Die Finanzierung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen stellt öffentliche Entwicklungshilfe dar, wenn sie die Kriterien erfüllt, die in diesen Leitlinien zur Berichterstattung oder in etwaigen folgenden Leitlinien zur Berichterstattung, auf die sich der Ausschuss für Entwicklungshilfe verständigen kann, aufgeführt sind.

(5)

Die Unterstützung von Akteuren des Sicherheitssektors in Drittländern, unter außergewöhnlichen Umständen einschließlich des Militärs, im Kontext der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung oder der Stabilisierung ist unverzichtbar, um angemessene Bedingungen für Armutsbeseitigung und Entwicklung zu gewährleisten. Eine verantwortungsvolle Staatsführung, eine wirksame demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht über das Sicherheitssystem, einschließlich des Militärs, sowie die Achtung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze sind in jeder Hinsicht wesentliche Merkmale eines gut funktionierenden Staates und sollten durch eine umfassendere Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Drittländern gefördert werden.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19.-20. Dezember 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) betonte der Europäische Rat, wie wichtig es ist, Partnerländer und regionale Organisationen gegebenenfalls durch die Bereitstellung von Schulungen, Beratung, Ausrüstung und Ressourcen zu unterstützen, sodass sie zunehmend selbst in der Lage sind, Krisen vorzubeugen oder sie zu bewältigen.

(7)

In der Gemeinsamen Mitteilung vom 28. April 2015„Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — Befähigung unserer Partner zur Prävention und Bewältigung von Krisen“ bekräftigten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dass stabile und sichere Gesellschaften notwendig sind, um die Entwicklungsziele zu erreichen.

(8)

Gemäß dem Umfassenden Ansatz der EU und zum Zweck der Maximierung der Wirkung, der Effizienz und der Kohärenz der Unterstützung durch die EU ersuchte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Mai 2015 zur GSVP, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einen unionsweiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors zu erarbeiten. In diesem politischen Konzept werden die GSVP-Instrumente und alle anderen relevanten Instrumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit unter Wahrung ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen, vorrangigen Ziele und Beschlussfassungsverfahren zusammengeführt.

(9)

Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn damit in erster Linie Ziele im Bereich der Entwicklung verfolgt werden, bzw. als Teil der GASP der Union, wenn damit im Einklang mit Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union in erster Linie Ziele auf dem Gebiet von Frieden und Sicherheit verfolgt werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Anwendung der Verfahren und dem jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe im Rahmen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der GASP der Union.

(10)

Die Hilfe der Union im Sinne dieser Verordnung könnte die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung umfassen, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung unter anderem zu den Themen Menschenrechte, Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Frauen und Kindern, zivile Krisenreaktion, Personalverwaltung und technische Zusammenarbeit.

(11)

Die Kommission hat die Maßnahmen nach dieser Verordnung genau zu überwachen. Die Kommission hat das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Durchführung der Unionshilfe nach dieser Verordnung zu unterrichten. Spätestens am 30. Juni 2020 hat sie die Wirkung und Effizienz der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und ihre Kohärenz mit dem SDG 16 zu bewerten. Hierzu hat die Kommission alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, in die Bewertung einzubinden und sicherzustellen, dass sie eine konstruktive Rolle in dem Prozess spielen. Gegebenenfalls hat die Kommission gemeinsame Bewertungen mit den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung zugrunde zu legen und sollen die Kohärenz und Komplementarität des auswärtigen Handelns der Union weiter verstärken.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Leistet die Union Hilfe für Akteure des Sicherheitssektors, so können dabei im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unter den in Artikel 3a genannten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen eines umfassenderen Sicherheitssektorreformprozesses oder des Aufbaus von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung in Drittländern auch militärische Akteure einbezogen werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung

(1)   Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Hilfe der Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.

(2)   Die Hilfe nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung von mit dieser Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.

(3)   Hilfe nach diesem Artikel wird nur geleistet,

a)

wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können, und

b)

wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.

(4)   Die Hilfe der Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung

a)

von laufenden militärischen Ausgaben,

b)

der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden,

c)

von Ausbildung, die gezielt einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.

(5)   Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze.

(6)   Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Hilfe der Union nach Artikel 3 und gegebenenfalls nach Artikel 3a wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen geleistet.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5 und gegebenenfalls nach Artikel 3a. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen sowie die unter Artikel 3a fallenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.“

6.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird um einen Betrag in Höhe von 100 000 000 EUR aufgestockt, die für Maßnahmen nach Artikel 3a zur Verfügung gestellt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).


Erklärung zu den Finanzierungsquellen für die Hilfsmaßnahmen nach Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass der Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung mit Mitteln der Rubrik IV des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 finanziert werden sollte, und zwar vor allem durch Umschichtungen, wobei auch künftig in größtmöglichem Maße eine ausgewogene Finanzierung zwischen allen Instrumenten sichergestellt sein sollte. Außerdem sollten diese Umschichtungen — unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens — nicht dazu führen, dass Mittel verwendet werden, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.


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