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Document 32017R1423

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1423 der Kommission vom 4. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    C/2017/5624

    ABl. L 204 vom 5.8.2017, p. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1423/oj

    5.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/80


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1423 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2017

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom VN-Sanktionsausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

    (2)

    Am 21. Juli 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, das Schiff „Capricorn“ in die Liste der Schiffe aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 2017

    Für die Kommission

    im Namen des Präsidenten

    Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

    (2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


    ANHANG

    Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:

    ANHANG V

    LISTE DER SCHIFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE H SOWIE ARTIKEL 15 UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MASSNAHMEN

    Name: CAPRICORN

    Aufgenommen in die Liste nach Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014), erweitert und geändert durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) (Verbot der Ladung, Beförderung und Entladung; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) gilt diese Benennung vom 21. Juli bis zum 21. Oktober 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2146 (2014) vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

    Weitere Angaben

    Seit dem 16. Juli 2017 wurde das Schiff vor der Küste Zyperns gesichtet.


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