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Document 32017R0555

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/1654

    ABl. L 80 vom 25.3.2017, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/555/oj

    25.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 80/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/555 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, kann die Genehmigung dieser Wirkstoffe allerdings auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

    (3)

    Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

    (4)

    Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 vorrangig behandelt werden. Die Genehmigung für diese Stoffe sollte daher nur um einen möglichst kurzen Zeitraum verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für die folgenden Stoffe ein Jahr betragen: Paraffinöl/(CAS 64742-46-7), Paraffinöl/(CAS 72623-86-0), Paraffinöl/(CAS 8042-47-5), Paraffinöl/(CAS 97862-82-3) und Schwefel.

    (5)

    Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), Chlormequat, Dimethachlor, Etofenprox, Penconazol, Propaquizafop, Tetraconazol, Triallat und Zeta-Cypermethrin um zwei Jahre und für die Wirkstoffe Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad um drei Jahre zu verlängern.

    (6)

    Bei der Kommission gingen ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-ethyl) und ein separater Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-tefuryl) ein. In Anbetracht dessen und aufgrund der unterschiedlichen Risikoprofile von Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl ist es angezeigt, diese zum Zweck des Erneuerungsverfahrens als zwei verschiedene Wirkstoffe zu betrachten. Die Variante Quizalofop-P-ethyl fällt nicht unter die vorrangige Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der im Erwägungsgrund 5 angeführten Gründe sollte der Genehmigungszeitraum für diesen Wirkstoff um zwei Jahre verlängert werden.

    (7)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

    (8)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

    (9)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Da die Genehmigungen für einige der Stoffe am 31. Oktober 2019 auslaufen und die Antragsteller spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung ein ergänzendes Dossier einreichen sollen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

    (4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

    (2)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

    (3)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

    (4)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

    (5)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

    (6)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

    (7)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

    (8)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 281 zu Zeta-Cypermethrin wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

    (9)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

    (10)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

    (11)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

    (12)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

    (13)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

    (14)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

    (15)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

    (16)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

    (17)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.

    (18)

    Eintrag 279 erhält folgende Fassung:

    „279

    Quizalofop-P

     

     

    Quizalofop-P-tefuryl

    CAS-Nr. 119738-06-6

    CIPAC-Nr. 641.226

    (RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

    ≥ 795 g/kg

    1. Dezember 2009

    30. November 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

    die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

    die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

    den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

    Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

    Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.“

    Quizalofop-P-ethyl

    CAS-Nr. 100646-51-3

    CIPAC-Nr. 641.202

    ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

    ≥ 950 g/kg

    1. Dezember 2009

    30. November 2021


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