This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017R0363
Commission Regulation (EU) 2017/363 of 1 March 2017 amending Regulation (EU) No 965/2012 as regards the specific approval of single-engined turbine aeroplane operations at night or in instrument meteorological conditions and the approval requirements for the dangerous goods training relating to commercial specialised operations, non-commercial operations of complex motor-powered aircraft and non-commercial specialised operations of complex motor-powered aircraft
Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
C/2017/1328
ABl. L 55 vom 2.3.2017, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/03/2017
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0965 | Zusatz | Anhang V Text | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang II APP II | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang III Nummer ORO.FC.A.250 Nummer (a) | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang III Nummer ORO.GEN.110 Nummer (j) | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang III Nummer ORO.GEN.110 Nummer (k) | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang IV Nummer CAT.OP.MPA.136 | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang IV Nummer CAT.OP.MPA.180 Nummer (a) | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang IV Nummer CAT.POL.A.300 Nummer (a) | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Anhang IV Nummer CAT.POL.A.320 | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 3 | 22/03/2017 | |
Modifies | 32012R0965 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 5 | 22/03/2017 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32017R0363R(01) | (BG, DE) | |||
Corrected by | 32017R0363R(02) | (DE) | |||
Corrected by | 32017R0363R(03) | (SV) | |||
Corrected by | 32017R0363R(04) | (ES, ET, LT, NL, RO, SL, FI) |
2.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/363 DER KOMMISSION
vom 1. März 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festzulegen. Diese Bedingungen werden mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) festgelegt. |
(2) |
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Überführungsflüge würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Branche und die zuständigen Behörden führen. Um Fragen der Verhältnismäßigkeit und der Risiken bei der Anwendung dieser Verordnung stärker zu berücksichtigen, sollten einmalige Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgenommen werden. |
(3) |
Die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Anhang 6 Teil I des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, enthalten Bestimmungen für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen. Diese Bestimmungen enthalten u. a. die Anforderung, dass der Staat des Betreibers diesen Betrieb nur dann genehmigt, wenn er sich vergewissert hat, dass bestimmte Auflagen erfüllt sind, wie beispielsweise in Bezug auf eingebaute Ausrüstung, die Zuverlässigkeit und Überwachung der Triebwerke, Betriebsverfahren und Ausbildung des Flugpersonals. Das Unionsrecht sollte an diese Bestimmungen angepasst werden, indem gewährleistet wird, dass der gewerbliche Flugbetrieb mit einmotorigen Flugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen der Genehmigung der zuständigen Behörde unterliegt. |
(4) |
Mit dieser Anpassung entfällt die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegte Möglichkeit, einmotorige Flugzeuge nach den geltenden Ausnahmen zu betreiben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) erteilt haben. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Diese Ausnahmen für den Betrieb einmotoriger Flugzeuge und die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen sollten als Genehmigungen gelten, die nach Ablauf einer für einen reibungslosen Übergang angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des angepassten Rechtsrahmens erteilt werden müssen. Nach Ablauf der Übergangsfrist sollte es nicht mehr möglich sein, auf diese Ausnahmen zurückzugreifen, sondern es sollten vielmehr nur noch die Genehmigungen gelten. Alle relevanten Änderungen im Flugbetrieb dieser Flugzeuge während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor mitgeteilt werden. |
(5) |
Für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, bei dem keine gefährlichen Güter befördert werden, sollten nach wie vor Gefahrgut-Schulungsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang III (Teil-ORO) erstellt und verwaltet werden. Im Sinne eines stärker an der Verhältnismäßigkeit und den Risiken ausgerichteten Konzepts für die Anwendung dieser Vorschriften sollte die zuständige Behörde diese Schulungsprogramme nicht länger genehmigen müssen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. So sollte Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung dahin gehend geändert werden, dass sich die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen stärker an der Verhältnismäßigkeit und den Risiken orientieren, und in Anhang V (Teil-SPA) sollte ein neuer Teilabschnitt für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge aufgenommen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für einmotorige Turbinenflugzeuge stützen sich auf die Stellungnahme (4), die die Europäische Agentur für Flugsicherheit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 abgegeben hat. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Abweichend von Artikel 5 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (*1) der Kommission in Bezug auf Fluggenehmigungen, sind Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, weiterhin unter den Bedingungen durchzuführen, die im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind. (*1) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).“" |
2. |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Bis zum 2. September 2017 gelten Ausnahmen, die vor dem 22. März 2017 nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der bis zum 22. März 2017 anwendbar war, erteilt wurden, als Genehmigungen nach Anhang IV (Teil-CAT) CAT.POL.A.300 Buchstabe a. Nach dem 2. September 2017 gelten diese Ausnahmen nicht mehr für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen. Jede Änderung des Betriebs dieser Flugzeuge, die sich auf die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen auswirkt und zwischen dem 22. März 2017 und dem 2. September 2017 geplant ist, ist der Kommission und der Agentur vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Die Kommission und die Agentur bewerten die geplante Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.“ |
3. |
Die Anhänge II, III, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3922/91 vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).
(4) Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Nr. 06/2015 vom 11. November 2015 für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenluftfahrtzeuge bei Nacht oder Instrumentenwetterbedingungen.
ANHANG
Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1) |
In Anhang II (Teil-ARO) erhält Anlage II die folgende Fassung: |
2) |
Anhang III (Teil-ORO) wird wie folgt geändert:
|
3) |
Anhang IV (Teil-CAT) wird wie folgt geändert:
|
4) |
In Anhang V (Part-SPA) wird der folgende Teilabschnitt L hinzugefügt: „TEILABSCHNITT L FLUGBETRIEB MIT EINMOTORIGEN TURBINENFLUGZEUGEN BEI NACHT ODER UNTER INSTRUMENTENWETTERBEDINGUNGEN (SET-IMC) SPA.SET-IMC.100 SET-IMC-Betrieb Im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (commercial air transport (CAT) operations) dürfen einmotorige Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter IMC nur dann betrieben werden, wenn dem Betreiber von der zuständigen Behörde eine SET-IMC-Genehmigung erteilt wurde. SPA.SET-IMC.105 SET-IMC-Betriebsgenehmigung Bei der Beantragung einer SET-IMC-Genehmigung bei der zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, dass jede einzelne der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
SPA.SET-IMC.110 Ausrüstungsanforderungen für den SET-IMC-Betrieb Flugzeuge, die im SET-IMC-Betrieb eingesetzt werden, müssen mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
|