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Document 32017D1427

Beschluss (GASP) 2017/1427 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 204 vom 5.8.2017, p. 99–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1427/oj

5.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/99


BESCHLUSS (GASP) 2017/1427 DES RATES

vom 4. August 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. Juni 2017 die Resolution 2362 (2017) angenommen, mit der die Anwendung von Maßnahmen auf Schiffe ausgedehnt wird, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen Ausfuhr aus Libyen versucht wurde, und in der die Kriterien für die Aufnahme in die Liste weiter präzisiert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) und Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) und Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).


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