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Document 32017D1364

    Beschluss (EU) 2017/1364 des Rates vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 191 vom 22.7.2017, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1364/oj

    22.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 191/3


    BESCHLUSS (EU) 2017/1364 DES RATES

    vom 17. Juli 2017

    über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet.

    (2)

    Artikel 201 des Abkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts gemäß Anhang XXVI dieses Abkommens vor.

    (3)

    In Anhang XXVI dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Annäherung an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt wird.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde aufgehoben und seit dem 1. Mai 2016 gelten in der Union die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (5)

    In der Sitzung des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau am 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass Anhang XXVI des Abkommens entsprechend geändert werden sollte.

    (6)

    Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau (im Folgenden „Assoziazionsrat“) zu vertretender Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf Änderungen des Anhangs XXVI des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Die Vertreter der Union im Assoziationsrat können geringfügige technische Korrekturen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. TAMM


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2017

    zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet.

    (2)

    Artikel 201 des Abkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts nach Anhang XXVI dieses Abkommens vor.

    (3)

    In Anhang XXVI dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Annäherung an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt wird.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde aufgehoben und seit dem 1. Mai 2016 gelten in der Union die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (5)

    In der Sitzung des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau am 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass Anhang XXVI des Abkommens entsprechend geändert werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XXVI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ANHANG

    Der erste Abschnitt des Anhangs XXVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

    Der Verweis „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ wird durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“ ersetzt.


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