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Document 32017D1254

Beschluss (EU) 2017/1254 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4725)

C/2017/4725

ABl. L 179 vom 12.7.2017, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1254/oj

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/16


BESCHLUSS (EU) 2017/1254 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2017

über die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4725)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss C(2014)6501 der Kommission vom 10. September 2014 wurde die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“ verweigert. Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte diesen Beschluss in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 in der Rechtssache T-754/14 für nichtig. Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, muss nun ein neuer Beschluss der Kommission über den Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative gefasst werden.

(2)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“ ist folgender: „Wir fordern die Europäische Kommission dazu auf, dem Rat zu empfehlen, das Verhandlungsmandat für die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) aufzuheben und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada nicht abzuschließen.“

(3)

Die geplante Bürgerinitiative dient folgenden Zielen: „Wir wollen TTIP und CETA verhindern, da sie diverse kritische Punkte wie Investor-Staat-Schiedsverfahren und Regelungen zur regulatorischen Kooperation enthalten, die Demokratie und Rechtsstaat aushöhlen. Wir wollen verhindern, dass in intransparenten Verhandlungen Arbeits-, Sozial-, Umwelt-, Datenschutz- und Verbraucherschutzstandards gesenkt sowie öffentliche Dienstleistungen (z. B. Wasserversorgung) und Kulturgüter dereguliert werden. Die Europäische Bürgerinitiative unterstützt eine alternative Handels- und Investitionspolitik der EU.“

(4)

Beschlüsse des Rates zur Genehmigung der Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf internationale Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, wie die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sowie Beschlüsse des Rates zum Abschluss und zur Unterzeichnung solcher Abkommen sind Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge, die auf Grundlage einer Empfehlung oder eines Vorschlags der Kommission angenommen werden. Diese Rechtsakte können somit Gegenstand einer Europäischen Bürgerinitiative sein.

(5)

Das Handelsabkommen CETA wurde am 30. Oktober 2016, das heißt nach Erlass des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (2) unterzeichnet. Die Initiative ist daher insofern gegenstandslos geworden, als sie zum Ziel hat, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Nichtunterzeichnung des CETA-Abkommens beschließt.

(6)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(7)

Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(8)

Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ sollte folglich registriert werden. Allerdings sollten Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative nicht im Hinblick auf einen Vorschlag der Kommission für einen Ratsbeschluss zur Nichtunterzeichnung des CETA-Abkommens, sondern im Hinblick auf Vorschläge oder Empfehlungen der Kommission für Rechtsakte mit anderen Zielen gesammelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „Stop TTIP“ wird registriert.

(2)   Ausgehend von dem Verständnis, dass diese geplante Bürgerinitiative nicht auf einen Vorschlag der Kommission für einen Ratsbeschluss zur Nichtunterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sondern auf Vorschläge oder Empfehlungen der Kommission für Rechtsakte mit anderen Zielen abzielt, können Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative gesammelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Stop TTIP“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Herrn Michael EFLER und [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht], gerichtet.

Straßburg, den 4. Juli 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).


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