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Document 32017D0944

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/944 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU

    ABl. L 142 vom 2.6.2017, p. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/944/oj

    2.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/87


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/944 DES RATES

    vom 18. Mai 2017

    über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

    (2)

    Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

    (3)

    Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland vorgelegt.

    (4)

    Mit der Annahme des Beschlusses 2014/911/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 4. Dezember 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

    (5)

    Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss 2014/911/EU, der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichthof“) mit Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 für nichtig erklärt wurde. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2014/911/EU bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der diesen Beschluss ersetzen soll, aufrecht. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses wird der Beschluss 2014/911/EU daher unwirksam.

    (6)

    Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten aufgrund des Beschlusses 2014/911/EU vorgenommen haben, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß dem Beschluss 2014/911/EU erhalten haben, sollten weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

    (7)

    Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und die und die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland angenommen werden, um den für nichtig erklärten Beschluss 2014/911/EU zu ersetzen und diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

    (8)

    Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

    (9)

    Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI, —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist es Lettland weiterhin gestattet, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

    Artikel 2

    (1)   Der Beschluss 2014/911/EU wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den Mitgliedstaaten aufgrund des Beschlusses 2014/911/EU vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß dem Beschluss 2014/911/EU erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. ABELA


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

    (4)  Beschluss 2014/911/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 28).


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