This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017D0609
Council Decision (EU) 2017/609 of 27 March 2017 on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Lebanon, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Beschluss (EU) 2017/609 des Rates vom 27. März 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2017/609 des Rates vom 27. März 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ABl. L 86 vom 31.3.2017, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/609/oj
31.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/609 DES RATES
vom 27. März 2017
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. |
(2) |
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. |
(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien muss dem Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Union und der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Libanesischen Republik zugestimmt werden. |
(4) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Libanesischen Republik aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Gemäß Beschluss (EU) 2016/859 des Rates (3) wurde das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten am 28. April 2016 in Brüssel unterzeichnet. |
(5) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 7 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen (5).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. ABELA
(1) Zustimmung vom 2. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.
(3) ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 1.
(4) Der Wortlaut wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 3, veröffentlicht.
(5) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.