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Document 32017D0324(01)

Beschluss der Kommission vom 21. März 2017 zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

C/2017/1750

ABl. C 92 vom 24.3.2017, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2019

24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. März 2017

zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

(2017/C 92/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss C(2015) 3261 final vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung der REFIT-Plattform, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss C(2015) 3261 final über die Einrichtung der REFIT-Plattform (im Folgenden die „Plattform“) ist in Artikel 4 festgelegt, dass die Plattform sich aus einer „Gruppe der Regierungsvertreter“ und einer „Gruppe der Interessenträger“ zusammensetzt und dass die Gruppe der Interessenträger aus bis zu 20 Sachverständigen besteht, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die direkte Erfahrung mit der Anwendung des Unionsrechts haben. Die Sachverständigen in der Gruppe der Interessenträger werden ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses mehrerer Interessenträger ernannt.

(2)

Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses sieht vor, dass die Kommission auf Vorschlag ihres Ersten Vizepräsidenten die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger ernennt, die aus dem Kreise der Teilnehmer an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit direkter Erfahrung in der Anwendung des Unionsrechts ausgewählt wurden. Bei den Ernennungen werden soweit möglich eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Sektoren, Interessen und Regionen der Union sowie ein ausgeglichenes Verhältnis von Männern und Frauen sichergestellt. In Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses ist festgelegt, dass die Mitglieder bis 31. Oktober 2019 ernannt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses können Mitglieder, die zurücktreten, für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(3)

Im Beschluss der Kommission C(2015) 9063 final vom 16. Dezember 2015 zur Ernennung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform (1) ist festgelegt, dass der Erste Vizepräsident für jedes Mitglied der Gruppe der Interessenträger, das während des Bestehens der Plattform als Mitglied ausscheidet, aus der ursprünglichen Liste der Kandidaten, die sich aufgrund der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der Gruppe der Interessenträger beworben hatten, einen Ersatz benennen kann.

(4)

Nach dem Rücktritt von Herrn Pierre Baussand als Mitglied der Gruppe der Interessenträger zum 26. September 2016 hat der Erste Vizepräsident der Kommission Frau Nina Renshaw als Nachfolgerin von Herrn Baussand für dessen verbleibende Amtszeit ernannt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Nina Renshaw wird bis zum 31. Oktober 2019 als Mitglied der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform ernannt.

Brüssel, den 21. März 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 8.


ANHANG

Name

Staatsangehörigkeit

Vertritt ein gemeinsames Interesse von Interessengruppen in einem bestimmten Politikbereich

Name des derzeitigen Arbeitgebers

Frau Nina Renshaw

VK

JA

Europäische Allianz für öffentliche Gesundheit (EPHA)


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