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Document 32016R1052

    Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/1357

    ABl. L 173 vom 30.6.2016, p. 34–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1052/oj

    30.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/34


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1052 DER KOMMISSION

    vom 8. März 2016

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um in den Genuss der Ausnahme vom Verbot des Marktmissbrauchs zu kommen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Kursstabilisierung von Wertpapieren den Anforderungen und Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung entsprechen.

    (2)

    Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Stabilisierung durch verbundene Instrumente zulässt, sollte die Ausnahme für Transaktionen, die mit Rückkaufprogrammen zusammenhängen, auf den tatsächlichen Handel mit eigenen Aktien des Emittenten beschränkt sein und nicht für Transaktionen mit Finanzderivaten gelten.

    (3)

    Da Transparenz eine Voraussetzung für die Verhinderung von Marktmissbrauch ist, muss sichergestellt werden, dass vor, während und nach der Durchführung des Handels mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie des Handels zur Kursstabilisierung von Wertpapieren angemessene Informationen bekannt gegeben bzw. gemeldet werden.

    (4)

    Um Marktmissbrauch zu verhindern, empfiehlt sich die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich des Ankaufskurses und des zulässigen täglichen Volumens beim Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Damit es nicht zu einer Umgehung derartiger Bedingungen kommt, sollten die Rückkaufgeschäfte an einem Handelsplatz erfolgen, an dem die Aktien des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden. Allerdings könnten ausgehandelte Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, für die Zwecke eines Rückkaufprogramms genutzt werden und in den Genuss der Ausnahme kommen, sofern alle in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (5)

    Um das Risiko eines Missbrauchs der Ausnahme für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen zu vermeiden, kommt es darauf an, in dieser Verordnung Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Geschäften, die ein Emittent während eines Rückkaufprogramms durchführen kann, sowie hinsichtlich des Zeitrahmens für den Handel mit eigenen Aktien festzulegen. Diese Beschränkungen sollten also den Verkauf eigener Aktien durch den Emittenten während der Dauer eines Rückkaufprogramms verhindern und etwaige vorübergehende Verbote des Handels beim Emittenten sowie die Tatsache berücksichtigen, dass ein Emittent berechtigte Gründe für die verzögerte Bekanntgabe einer Insider-Information haben könnte.

    (6)

    Die Kursstabilisierung von Wertpapieren soll eine vorübergehende Stützung des Kurses im Rahmen einer Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren bewirken, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Auf diese Weise kann sie das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken. Im Interesse von Anlegern, die Wertpapiere im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots gezeichnet oder gekauft haben, wie auch im Interesse der Emittenten sollte daher der Handel mit Wertpapierblöcken, bei dem es sich ausschließlich um Privattransaktionen handelt, nicht als signifikantes Zeichnungsangebot von Wertpapieren angesehen werden.

    (7)

    Bestimmte Mitgliedstaaten lassen bei Erstplatzierungen den Handel bereits vor Beginn des offiziellen Handels auf einem geregelten Markt zu. Dies wird gemeinhin als „when issued trading“ bezeichnet. Für die Zwecke der Ausnahme für die Kursstabilisierung von Wertpapieren sollte es daher möglich sein, dass der Stabilisierungszeitraum vor dem Beginn des offiziellen Handels beginnt, wobei bestimmte Transparenz- und Handelsbedingungen erfüllt sein müssen.

    (8)

    Marktintegrität setzt die angemessene Bekanntgabe von Stabilisierungsmaßnahmen voraus. Die Meldung von Stabilisierungsmaßnahmen ist auch erforderlich, um den zuständigen Behörden die Überwachung dieser Maßnahmen zu ermöglichen. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, die Integrität der Märkte zu wahren und Marktmissbrauch vorzubeugen, ist es außerdem wichtig, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben von allen Stabilisierungsmaßnahmen Kenntnis erlangen, und zwar unabhängig davon, ob diese Maßnahmen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgen. Darüber hinaus sollte im Voraus geklärt werden, wie sich die Zuständigkeiten für die Erfüllung der Melde- und Transparenzanforderungen zwischen den Emittenten, den Bietern und den die Stabilisierungsmaßnahme durchführenden Unternehmen aufteilen. Bei dieser Aufgabenverteilung sollte berücksichtigt werden, wer im Besitz der relevanten Informationen ist. Derjenige, der benannt wird, sollte auch für die Beantwortung etwaiger Anfragen der zuständigen Behörden in allen betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Um Anlegern oder Marktteilnehmern einen leichten Zugriff zu ermöglichen, berühren die Bekanntgabevorschriften nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung nicht die Informationen, die laut Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der zu stabilisierenden Wertpapiere bekannt zu geben sind.

    (9)

    Die Tätigkeiten der an Stabilisierungsmaßnahmen beteiligten Wertpapierhäuser und Kreditinstitute sollten sinnvoll koordiniert sein. Während der Durchführung der Maßnahme sollte ein Wertpapierhaus bzw. ein Kreditinstitut als zentrale Auskunftsstelle für etwaige regulierende Eingriffe der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fungieren.

    (10)

    Zwecks Bereitstellung von Ressourcen und Absicherung von Kursstabilisierungsmaßnahmen sollten ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen in Form einer Überzeichnung oder Ausübung von Greenshoe-Optionen gestattet werden. Wichtig ist dabei die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich der Transparenz dieser ergänzenden Kursstabilisierungsmaßnahmen und der Art und Weise ihrer Ausübung, darunter auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist besondere Aufmerksamkeit bei einer auf Kursstabilisierung abzielenden Überzeichnung durch Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute geboten, wenn sich daraus eine Position ergibt, die nicht durch eine „Greenshoe“-Option abgedeckt ist.

    (11)

    Um Verunsicherungen zu vermeiden, sollte die Kursstabilisierung unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Emissionskurses der Wertpapiere durchgeführt werden. Positionen, die im Zuge von Stabilisierungsmaßnahmen geöffnet wurden, sollten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen geschlossen werden, um die Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen. Da der Zweck der Stabilisierung in der Stützung des Kurses besteht, sollte der Verkauf von Wertpapieren, die durch Stabilisierungskäufe erworben wurden, einschließlich des Verkaufs zur Erleichterung nachfolgender Stabilisierungsmaßnahmen, nicht als Kursstützungszwecken dienend angesehen werden. Weder diese Verkäufe noch die anschließenden Käufe sollten für sich genommen als Missbrauch gelten, auch wenn sie nicht in den Genuss der in Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Ausnahme kommen.

    (12)

    Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

    (13)

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

    (14)

    Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „programmiertes Rückkaufprogramm“ ist ein Rückkaufprogramm, bei dessen Bekanntgabe Termine und Volumen der Aktien, die während der Laufzeit des Programms gehandelt werden sollen, festgelegt werden;

    b)

    „angemessene Bekanntgabe“ ist die Veröffentlichung von Informationen in einer Art und Weise, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugriff darauf und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung dieser Informationen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission (4) ermöglicht, und gegebenenfalls unter Verwendung des amtlich bestellten Systems gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

    c)

    „Bieter“ ist der Vorbesitzer oder Emittent der Wertpapiere;

    d)

    „Zuteilung“ ist das Verfahren oder die Menge der Verfahren, in dem bzw. denen festgelegt wird, wie viele relevante Wertpapiere jeder Anleger, der diese zuvor gezeichnet oder beantragt hat, erhält;

    e)

    „ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahme“ ist eine Überzeichnung oder die Ausübung einer Greenshoe-Option durch ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut, die im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots von Wertpapieren ausschließlich der Vereinfachung der eigentlichen Kursstabilisierungsmaßnahme dient;

    f)

    „Überzeichnung“ ist eine Klausel im Emissions- bzw. Garantievertrag, die es erlaubt, Zeichnungs- oder Kaufangebote für Wertpapiere über die ursprünglich geplante Menge hinaus anzunehmen;

    g)

    „Greenshoe-Option“ ist eine Überzeichnungsreserve, die der Bieter einem Wertpapierhaus bzw. den Wertpapierhäusern oder einem Kreditinstitut bzw. den Kreditinstituten im Rahmen des Zeichnungsangebots zugesteht, bei der diese Häuser bzw. Institute innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Emission der Wertpapiere eine bestimmte Menge dieser Wertpapiere zum Ausgabekurs erwerben können.

    KAPITEL II

    RÜCKKAUFPROGRAMME

    Artikel 2

    Bekanntgabe- und Meldepflichten

    (1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sorgt der Emittent vor Beginn des Handels im Rahmen eines nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zulässigen Rückkaufprogramms für eine angemessene Bekanntgabe folgender Informationen:

    a)

    Zweck des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

    b)

    größtmöglicher Geldbetrag, der für das Programm zugewiesen wird;

    c)

    Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien;

    d)

    Zeitraum, für den das Programm genehmigt wurde (im Folgenden „Dauer des Programms“).

    Der Emittent gewährleistet eine angemessene Bekanntgabe nachfolgender Änderungen beim Programm und bei den Informationen, die bereits entsprechend Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden.

    (2)   Der Emittent verfügt über Mechanismen, die ihm die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde und die Erfassung aller mit einem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte ermöglichen, wozu auch die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen gehören. Der Emittent meldet der zuständigen Behörde jedes Handelsplatzes, auf dem die Aktien zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung des Geschäfts alle mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form. Bei der aggregierten Form werden das aggregierte Volumen und der gewichtete Durchschnittskurs pro Tag und pro Handelsplatz angegeben.

    (3)   Der Emittent gewährleistet, dass die in Absatz 2 genannten Informationen zu den mit Rückkaufprogrammen zusammenhängenden Geschäften spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus veröffentlicht der Emittent die bekanntgegebenen Geschäfte auf seiner Website und sorgt dafür, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

    Artikel 3

    Handelsbedingungen

    (1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, müssen Geschäfte im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Die Aktien werden vom Emittenten auf einem Handelsplatz gekauft, auf dem sie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;

    b)

    im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz kontinuierlich gehandelt werden, erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert;

    c)

    im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz ausschließlich durch Auktionen gehandelt werden, werden die Aufträge vom Emittenten während der Auktion erteilt und geändert, sofern die anderen Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, darauf zu reagieren.

    (2)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, Aktien nicht zu einem Kurs erwerben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden.

    (3)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beruht der durchschnittliche Tagesumsatz auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in einem der beiden folgenden Zeiträume:

    a)

    dem Monat vor dem Monat, in dem die laut Artikel 2 Absatz 1 geforderte Bekanntgabe erfolgt; der so festgelegte Wert wird im Rückkaufprogramm angeführt und gilt für die Dauer des Programms;

    b)

    den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin, wenn im Programm nicht auf diesen Wert Bezug genommen wird.

    Artikel 4

    Handelsbeschränkungen

    (1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sieht der Emittent während der Dauer von Rückkaufprogrammen von Folgendem ab:

    a)

    dem Verkauf eigener Aktien;

    b)

    dem Handel während des geschlossenen Zeitraums, der in Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannt wird;

    c)

    dem Handel, soweit der Emittent beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufzuschieben.

    (2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

    a)

    der Emittent ein programmiertes Rückkaufprogramm durchführt oder

    b)

    das Rückkaufprogramm unter Führung eines Wertpapierhauses oder Kreditinstituts durchgeführt wird, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien des Emittenten unabhängig von diesem trifft.

    (3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für Entscheidungen über den Handel mit eigenen Aktien zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien auf der Grundlage einer solchen Entscheidung die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen haben.

    (4)   Absatz 1 Buchstaben b und c finden keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für den Handel mit eigenen Aktien im Namen von Kunden zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien im Namen jener Kunden die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen (einschließlich Erwerbsentscheidungen im Rahmen des Rückkaufprogramms) haben.

    KAPITEL III

    STABILISIERUNGSMASSNAHMEN

    Artikel 5

    Bedingungen hinsichtlich des Stabilisierungszeitraums

    (1)   Bei Aktien und Aktien entsprechenden Wertpapieren beginnt der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte begrenzte Zeitraum (im Folgenden „Stabilisierungszeitraum“)

    a)

    im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer öffentlich angekündigten Erstplatzierung an dem Tag, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf dem betreffenden Handelsplatz aufgenommen wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen;

    b)

    im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer Zweitplatzierung an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Zuteilungsdatum.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: Findet die öffentlich angekündigte Erstplatzierung in einem Mitgliedstaat statt, in dem das Wertpapier bereits vor Aufnahme des Handels auf einem Handelsplatz gehandelt werden darf, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen. Dieser Handel erfolgt unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich etwaiger Bekanntgabe- und Meldevorschriften.

    (3)   Bei Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Schuldtiteln einschließlich verbrieften Schuldtiteln, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt oder umgetauscht werden können, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem die Konditionen des Angebots der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wurden, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Emittent der Titel den Emissionserlös erhalten hat, oder — sollte dies früher eintreten — spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere.

    Artikel 6

    Bekanntgabe- und Meldepflichten

    (1)   Vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der Wertpapiere gibt die gemäß Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,

    a)

    dass eine Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen muss und dass sie jederzeit beendet werden kann;

    b)

    dass Stabilisierungsmaßnahmen auf die Stützung des Marktkurses der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen;

    c)

    wann der Zeitraum, innerhalb dessen die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, beginnt und endet;

    d)

    welches Unternehmen für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahme zuständig ist — sollte dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht feststehen, so ist diese Information vor Beginn der Stabilisierungsmaßnahme angemessen bekannt zu geben;

    e)

    ob die Möglichkeit einer Überzeichnung oder Greenshoe-Option besteht und wie viele Wertpapiere von dieser Überzeichnung oder Option maximal abgedeckt werden, in welchem Zeitraum die Greenshoe-Option ausgeübt werden kann und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für eine Überzeichnung oder die Ausübung der Greenshoe-Option erfüllt sein müssen; und

    f)

    an welchem Ort die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden kann, wobei gegebenenfalls auch der Name des Handelsplatzes bzw. die Namen der Handelsplätze anzugeben sind.

    (2)   Während des Stabilisierungszeitraums gewährleisten die gemäß Absatz 5 ernannten Personen die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.

    (3)   Innerhalb einer Woche nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums gibt die nach Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,

    a)

    ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht;

    b)

    zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde;

    c)

    zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte;

    d)

    innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierung erfolgte (für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde);

    e)

    an welchem Handelsplatz bzw. welchen Handelsplätzen die Kursstabilisierungsmaßnahmen erfolgten, sofern zutreffend.

    (4)   Um der Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nachzukommen, zeichnen die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten entsprechend Artikel 25 Absatz 1 sowie Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf. Die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, melden unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle durchgeführten Kursstabilisierungstransaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten

    a)

    der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem die unter die Stabilisierungsmaßnahme fallenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;

    b)

    der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem Transaktionen bei verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren durchgeführt werden.

    (5)   Der Emittent, der Bieter und alle Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, sowie in ihrem Auftrag handelnde Personen, ernennen einen von ihnen als zentrale Stelle, die verantwortlich ist für

    a)

    die Bekanntgabepflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3; und

    b)

    die Bearbeitung von Ersuchen der in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden.

    Artikel 7

    Kursbedingungen

    (1)   Im Falle eines Zeichnungsangebots für Aktien oder Aktien entsprechende Wertpapiere darf die Kursstabilisierung der Wertpapiere unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs als dem Emissionskurs erfolgen.

    (2)   Im Falle eines Zeichnungsangebots für verbriefte Schuldtitel, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt oder umgetauscht werden können, darf die Stabilisierung dieser Schuldtitel unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs erfolgen als dem Marktkurs dieser Instrumente zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der endgültigen Modalitäten des neuen Angebots.

    Artikel 8

    Bedingungen für ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen

    Ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 vorgenommen und entsprechen den folgenden Bedingungen:

    a)

    eine Überzeichnung von Wertpapieren erfolgt nur innerhalb der Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs;

    b)

    eine aus einer Überzeichnung resultierende und nicht durch die Greenshoe-Option abgedeckte Position eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts überschreitet nicht 5 % des ursprünglichen Angebots;

    c)

    die Greenshoe-Option wird von den Begünstigten einer solchen Option nur im Rahmen einer Überzeichnung der Wertpapiere ausgeübt;

    d)

    die Greenshoe-Option überschreitet nicht 15 % des ursprünglichen Angebots;

    e)

    der Zeitraum, in dem die Greenshoe-Option ausgeübt werden darf, deckt sich mit dem Kursstabilisierungszeitraum nach Artikel 5;

    f)

    die Öffentlichkeit wird unverzüglich und in allen angemessenen Einzelheiten über die Ausübung der Greenshoe-Option unterrichtet, insbesondere über den Zeitpunkt der Ausübung und die Zahl und Art der relevanten Wertpapiere.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNG

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. März 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).

    (5)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

    (6)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


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