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Document 32016D2144

    Beschluss (GASP) 2016/2144 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    ABl. L 332 vom 7.12.2016, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2144/oj

    7.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/22


    BESCHLUSS (GASP) 2016/2144 DES RATES

    vom 6. Dezember 2016

    zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

    (2)

    Angesichts der anhaltenden humanitären Krise in Syrien und der entscheidenden Rolle der Akteure der Union bei der Deckung des humanitären Bedarfs der syrischen Bevölkerung ist es wichtig, dass die Maßnahmen zur humanitären und zivilen Hilfe innerhalb Syriens fortgesetzt werden. Der Erwerb von Kraftstoff ist ein operatives Erfordernis für die Leistung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien. Die Entwicklung der operativen Lage in Syrien hat gezeigt, dass das derzeitige System für die Genehmigung des Erwerbs von Kraftstoff in Syrien nicht ausreichend praktikabel ist.

    (3)

    Es ist daher erforderlich, die Ausnahmen von den Restriktionen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien aus Gründen der humanitären und zivilen Hilfe dahin gehend zu ändern, dass das Genehmigungsverfahren besser an die operativen Gegebenheiten angepasst wird.

    (4)

    Außerdem ist es zum gleichen Zweck erforderlich, die Ausnahme von den Restriktionen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aus humanitären Gründen zu ändern.

    (5)

    Diese Änderungen berühren in keiner Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (4).

    (6)

    Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

    (7)

    Der Beschluss 2013/255/GASP sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

    „(3)   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.

    (4)   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien durch diplomatische oder konsularische Vertretungen, sofern diese Erzeugnisse für die amtlichen Zwecke der Vertretungen gekauft oder befördert werden.“

    2.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Um der Zivilbevölkerung in Syrien in anderen als den in Artikel 5 Absatz 3 erfassten Fällen zu helfen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien sowie die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die betreffenden Tätigkeiten erfolgen ausschließlich zur Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien; und

    b)

    die betreffenden Tätigkeiten verstoßen gegen keines der in diesem Beschluss festgelegten Verbote.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Bei einer Genehmigung nach Absatz 1 enthält die Notifizierung Angaben über die autorisierte Einrichtung und über deren humanitäre Aktivitäten in Syrien.“

    3.

    Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe e wird gestrichen.

    4.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 28a

    (1)   Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.

    (2)   In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absatz 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt wird.

    (3)   Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.

    (4)   Abweichend von Artikel 28 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Maßnahmen in Syrien oder einem etwaigen von den VN koordinierten Folgeplan freigegeben.

    (5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KAŽIMÍR


    (1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).

    (4)  Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).


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