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Document 32016D0042
Commission Implementing Decision (EU) 2016/42 of 15 January 2016 amending the Annex to Implementing Decision (EU) 2015/2460 concerning certain protective measures in relation to highly pathogenic avian influenza of subtype H5 in France (notified under document C(2016) 209) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 11 vom 16.1.2016, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2016
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32015D2460 | Ersetzung | Anhang |
16.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/42 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2016
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor. |
(2) |
Frankreich hat der Kommission 2015 Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Mindestbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und Überwachungszone sowie eines weiteren Restriktionsgebiets gemäß der genannten Richtlinie, ergriffen. |
(3) |
Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission (4) erlassen, um der Ausbreitung der HPAI in Frankreich und der Abgrenzung eines großen weiteren Restriktionsgebiets um die Schutz- und Überwachungszone herum durch die zuständige französische Behörde Rechnung zu tragen. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats. Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 zufolge muss das von der französischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführt sind. |
(4) |
Frankreich hat nun weitere HPAI-Ausbrüche gemeldet, die außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführten Gebiete aufgetreten sind. Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche weitet Frankreich das weitere Restriktionsgebiet um die abgegrenzte Schutz- und Überwachungszone herum aus. |
(5) |
Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 zu ändern, um der Ausweitung des weiteren Restriktionsgebiets durch Frankreich Rechnung zu tragen. |
(6) |
Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen des weiteren Restriktionsgebiets, das von der zuständigen französischen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurde, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das ausgeweitete weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzuschreiben. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. Januar 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).
ANHANG
„ANHANG
Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Name (Nr. Departement) |
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FR |
Frankreich |
Das Gebiet umfasst folgende Departements: |
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DORDOGNE (24) GERS (32) GIRONDE (33) HAUTE-VIENNE (87) HAUTES-PYRÉNÉES (65) LANDES (40) LOT-ET-GARONNE (47) PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64) LOT (46) HAUTE-GARONNE (31) |
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Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements: |
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im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde: |
16254 |
PALLUAUD |
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|
im Departement CORREZE (19) die Gemeinden: |
19015 19030 19047 19066 19077 19107 19120 19124 19161 19182 19191 19195 19229 19239 19289 19007 19012 19019 19026 19029 19044 19050 19067 19116 19170 19260 19280 |
AYEN BRIGNAC-LA-PLAINE CHARTRIER-FERRIÈRE CUBLAC ESTIVALS LARCHE LOUIGNAC MANSAC PERPEZAC-LE-BLANC SAINT-AULAIRE SAINT-CERNIN-DE-LARCHE SAINT-CYPRIEN SAINT-PANTALÉON-DE-LARCHE SAINT-ROBERT YSSANDON ALTILLAC ASTAILLAC BEAULIEU-SUR-DORDOGNE BILHAC BRANCEILLES LA-CHAPELLE-AUX-SAINTS CHAUFFOUR-SUR-VELL CUREMONTE LIOURDRES QUEYSSAC-LES-VIGNES SIONIAC VEGENNES“ |