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Asiakirja 32015R2102

    Verordnung (EU) 2015/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

    ABl. L 308 vom 25.11.2015, s. 1—10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Asiakirjan oikeudellinen asema Ei enää voimassa, Voimassaolon päättymispäivämäärä: 31/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2124

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2102/oj

    25.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/1


    VERORDNUNG (EU) 2015/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 28. Oktober 2015

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM-Übereinkommen“) bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

    (2)

    Die Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

    (3)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bestimmte Vorschriften für die Fischerei im GFCM-Übereinkommensgebiet festgelegt. Sie ist der geeignete Rechtsakt zur Umsetzung derjenigen GFCM-Empfehlungen, deren Inhalt noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 kann geändert werden, um die in den jeweiligen GFCM-Empfehlungen enthaltenen Maßnahmen aufzunehmen.

    (4)

    Auf ihren Jahrestagungen 2011 und 2012 hat die GFCM Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der Roten Koralle in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen, die in Unionsrecht umgesetzt werden müssen. Eine dieser Maßnahmen betrifft den Einsatz ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge (Remotely Operated underwater Vehicles, ROV). Die GFCM hat entschieden, dass in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten die weitere Nutzung von ROV, die bereits für Einsätze zur Beobachtung und Prospektion von Roten Korallen zugelassen wurden, nur unter bestimmten Voraussetzungen und für begrenzte Zeit gestattet werden darf, es sei denn, wissenschaftliche Gutachten sagen etwas anderes aus. Daher sollte der Einsatz von ROV für diese Zwecke in Unionsgewässern nach dem 31. Dezember 2015 nicht mehr erlaubt sein, es sei denn, er wäre durch wissenschaftliche Gutachten gerechtfertigt. Gemäß der Empfehlung GFCM/35/2011/2 sollte der Einsatz von ROV auch im Fall von Mitgliedstaaten, die sie noch nicht für die Prospektion zugelassen haben und dies vielleicht beabsichtigen, unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen gewonnen wurden, keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle erkennen lassen.

    Ferner sollte der Einsatz von ROV für einen begrenzten Zeitraum, der nicht über 2015 hinaus andauert, im Rahmen von wissenschaftlicher Versuchsfischerei zu Zwecken der Beobachtung und der Ernte der Roten Koralle erlaubt werden. Laut einer anderen, in der Empfehlung GFCM/36/2012/1 festgelegten Maßnahme sind Fänge der Roten Koralle nur in einer begrenzten Zahl von Häfen mit geeigneten Hafenanlagen anzulanden und die Listen der vorgegebenen Häfen dem Sekretariat der GFCM zu übermitteln. Etwaige Änderungen der Listen der von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Häfen sollten der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) zur Weiterleitung an das GFCM-Sekretariat übermittelt werden.

    (5)

    Auf ihren Jahrestagungen 2011 und 2012 hat die GFCM die Empfehlungen GFCM/35/2011/3, GFCM/35/2011/4, GFCM/35/2011/5 und GFCM/36/2012/2 zur Festlegung von Maßnahmen für die Verringerung der unbeabsichtigten Beifänge von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben und Walen im Rahmen der Fangtätigkeiten im GFCM-Übereinkommensgebiet angenommen, die in Unionsrecht umgesetzt werden müssen. Zu diesen Maßnahmen gehört mit Blick auf eine Verringerung der unbeabsichtigten Walbeifänge auch ein Verbot der Verwendung von Stellnetzen mit Monogarn oder Zwirn von mehr als 0,5 mm ab dem 1. Januar 2015. Dieses Verbot ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (4) enthalten, die jedoch nur für das Mittelmeer gilt. Es sollte daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden, damit es auch für das Schwarze Meer gilt.

    (6)

    Auf ihrer Jahrestagung 2012 nahm die GFCM auch die Empfehlung GFCM/36/2012/3 zur Festlegung von Maßnahmen an, die darauf abzielen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich für Haie und Rochen ein hohes Maß an Schutz vor Fangtätigkeiten gewährleistet wird, insbesondere für die Hai- und Rochenarten, die nach Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (5) als gefährdet oder bedroht verzeichnet sind.

    (7)

    Gemäß einer in der Empfehlung GFCM/36/2012/3 enthaltenen Maßnahme zum Schutz von Küstenhaien muss die Fischerei mit Schleppnetzen innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste verboten werden, wenn die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird, oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können spezifische und räumlich begrenzte Ausnahmen gewährt werden. Dieses Verbot sowie die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 enthalten, die jedoch nur für das Mittelmeer gilt. Diese Bestimmungen sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden, damit sie auch für das Schwarze Meer gelten.

    (8)

    Bestimmte andere Maßnahmen, die der korrekten Zuordnung von Haien dienen und die zwar in der Empfehlung GFCM/36/2012/3 aufgeführt, jedoch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (6) oder andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, müssen in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden, damit sie vollständig in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (9)

    Auf ihren Jahrestagungen 2013 und 2014 nahm die GFCM die Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/38/2014/1 zur Festlegung von Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer an, die in Unionsrecht umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen betreffen die Steuerung der Fangkapazitäten bei kleinen pelagischen Beständen in den geografischen Untergebieten 17 und 18 auf der Grundlage der Referenzfangkapazitäten mittels der Liste der Fischereifahrzeuge, die nach Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1 dem GFCM-Sekretariat bis zum 30. November 2013 zu übermitteln war. Diese Liste enthält alle Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die, obwohl sie am Stichtag 31. Oktober 2013 in Häfen außerhalb dieser geografischen Untergebiete registriert waren, in den geografischen Untergebieten 17 oder 18 bzw. in beiden fischen.

    Änderungen, die sich möglicherweise auf diese Liste auswirken, sollten, sobald sie sich ergeben, der Kommission mitgeteilt werden, die sie an das Sekretariat der GFCM weiterleitet.

    (10)

    Die in den Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/38/2014/1 festgelegte GFCM-Maßnahme umfasst ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Unionsrecht umgesetzt werden sollte. Für Zwecke einer ordnungsgemäßen Umsetzung sollten nationale Kontroll-, Beobachtungs- und Überwachungsprogramme ausgearbeitet werden, die die Kommission der GFCM jährlich zuleiten sollte.

    (11)

    Zur Verbesserung der Datenerfassung im Hinblick auf die wissenschaftliche Überwachung bestimmter Meerestierarten, die unbeabsichtigt in den Fanggeräten gefangen werden, sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen verpflichtet werden, unbeabsichtigte Beifänge der betreffenden Arten zu erfassen. Die nationalen Berichte an den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss der GFCM sollten die auf den Fischereifahrzeugen erfassten Informationen über unbeabsichtigte Beifänge bestimmter Meerestierarten enthalten, ergänzt durch Detailinformationen aus verfügbaren Quellen über diese Beifänge.

    (12)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf Format und Übermittlung von Daten zur Ernte der Roten Koralle, von Informationen zu unbeabsichtigten Beifängen von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Walen sowie Haien und Rochen, von Informationen bezüglich Änderungen an Listen der vorgegebenen Häfen für die Anlandung der Fänge der Roten Koralle und von Informationen bezüglich der Auswirkung bestimmter Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen sowie bezüglich Änderungen von Karten und Verzeichnissen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

    (13)

    Um zu gewährleisten, dass die Union auch weiterhin ihre Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens erfüllt, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Ernte Roter Korallen in Tiefen von weniger als 50 Metern und vom Mindestbasisdurchmesser der Kolonien Roter Korallen der Kommission übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (14)

    Um sicherzustellen, dass etwaige Ausnahmen, welche von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen sind und die Steuerung der Ernte der Roten Koralle betreffen, gut auf regionale Besonderheiten abgestimmt sind, sollten Mitgliedstaaten, die ein unmittelbares Bewirtschaftungsinteresse an der Roten Koralle haben, für den Zweck der Annahme dieser delegierten Rechtsakte gemeinsame Empfehlungen abgeben können. Für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen sollte eine Frist gesetzt werden. Während einer Übergangszeit bis zur Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Hinblick auf einen delegierten Rechtsakt sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, im Rahmen nationaler Bewirtschaftungspläne für die Rote Koralle Ausnahmen in Form von Übergangsmaßnahmen auszuarbeiten oder beizubehalten. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme, die Ausnahmen enthält, welche von den Mitgliedstaaten nach dem 28. November 2015 gewährt oder geändert werden, die Voraussetzungen der Empfehlungen GFCM/35/2011/2 und GFCM/36/2012/1 nicht erfüllt, so sollte sie eine Änderung der betreffenden Maßnahme verlangen können.

    (15)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

    Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 15a

    Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer

    (1)   Der Einsatz von Schleppnetzen ist untersagt, wenn

    a)

    innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird oder

    b)

    diesseits der 50-Meter-Isobathe die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können ihren Fischereifahrzeugen ausnahmsweise gestatten, innerhalb der in Absatz 1 genannten Zone zu fischen, indem sie Ausnahmen im Einklang mit der Empfehlung GFCM/36/2012/3 gewähren, vorausgesetzt, sie setzen die Kommission von dieser Ausnahme ordnungsgemäß in Kenntnis.

    (3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme die in dem genannten Absatz enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt, so kann sie vorbehaltlich der Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem verlangen, diese Ausnahme zu ändern.

    (4)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über jedwede gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme.

    (5)   Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.“;

    2.

    In Titel II werden die folgenden Kapitel angefügt:

    „KAPITEL IV

    Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Roten Koralle

    Artikel 16a

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben e und g der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9).

    Artikel 16b

    Mindesttiefe für die Ernte

    (1)   Die Ernte der Roten Koralle in einer Tiefe von weniger als 50 Metern ist so lange untersagt, bis die GFCM etwas anderes empfiehlt.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 1 zu gewähren.

    (3)   Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist Folgendes beizufügen:

    a)

    detaillierte Informationen über den nationalen Bewirtschaftungsrahmen;

    b)

    die wissenschaftliche oder technische Begründung der Ausnahme;

    c)

    die Liste der Fischereifahrzeuge bzw. die Anzahl der erteilten Erlaubnisse in Bezug auf die Ernte von Roter Koralle in Tiefen von weniger als 50 Metern und

    d)

    die Liste der Fischereizonen, in denen diese Ernte erlaubt ist, anhand geografischer Koordinaten an Land und auf See.

    Gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind bis zum 29. November 2018 vorzulegen.

    (4)   Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es ist ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen, einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, vorhanden und

    b)

    durch angemessene zeitlich-räumliche Schließungen wird gewährleistet, dass nur eine begrenzte Zahl von Kolonien der Roten Koralle genutzt wird.

    (5)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Mitgliedstaaten übergangsweise Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/35/2011/2 erlassen, sofern

    a)

    diese Maßnahmen Teil eines angemessenen nationalen Bewirtschaftungsrahmens sind und

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über den Erlass dieser Maßnahmen ordnungsgemäß informiert.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer jeglicher Ausnahmen spätestens am Tag des Beginns der Geltungsdauer des gemäß Absatz 2 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakts endet.

    (6)   Gelangt die Kommission aufgrund der von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 Buchstabe b übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass eine nach dem 28. November 2015 erlassene nationale Maßnahme die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, so kann sie unter Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem die Änderung der betreffenden Maßnahme verlangen.

    (7)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die nach den Absätzen 2 und 5 erlassenen Maßnahmen.

    Artikel 16c

    Mindestbasisdurchmesser der Kolonien

    (1)   Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser am Rumpf, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen.

    (3)   Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die wissenschaftliche oder technische Begründung für die Ausnahme beizufügen.

    Gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind bis zum 29. November 2018 vorzulegen.

    (4)   Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels können nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es ist ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen, einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, vorhanden;

    b)

    es sind spezifische Überwachungs- und Kontrollprogramme vorhanden.

    (5)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Mitgliedstaaten übergangsweise Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/36/2012/1 erlassen, sofern

    a)

    diese Maßnahmen Teil eines angemessenen nationalen Bewirtschaftungsrahmens sind und

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über den Erlass dieser Maßnahmen ordnungsgemäß informiert.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer jeglicher Ausnahmen spätestens am Tag des Beginns der Geltungsdauer des gemäß Absatz 2 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakts endet.

    (6)   Gelangt die Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 Buchstabe b übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass eine nach dem 28. November 2015 erlassene nationale Maßnahme die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, so kann sie unter Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem die Änderung der betreffenden Maßnahme verlangen.

    (7)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die nach den Absätzen 2 und 5 erlassenen Maßnahmen.

    Artikel 16d

    Geräte und Vorrichtungen

    (1)   Das einzig zugelassene Gerät zur Ernte der Roten Koralle ist ein Hammer, soweit er von Fischern, die von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt sind, beim Tauchen benutzt wird.

    (2)   Die Verwendung ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge (ROV) für die Nutzung der Roten Koralle ist untersagt.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 ist die Verwendung von ROV, die von einem Mitgliedstaat vor dem 30. September 2011 für den Zweck der Beobachtung und Prospektion zugelassen wurden, weiterhin in Zonen gestattet, die der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterstehen, sofern das betreffende ROV nicht mit Greifarmen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet werden kann, die ein Schneiden oder Ernten der Roten Koralle ermöglichen.

    Die Geltungsdauer solcher Zulassungen endet zum 31. Dezember 2015 oder sie werden zu diesem Zeitpunkt entzogen, es sei denn, dem betreffenden Mitgliedstaat liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach die Verwendung von ROV über das Jahr 2015 hinaus keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle hat.

    (4)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von ROV ohne Greifarme für den Zweck der Beobachtung und Prospektion in Zonen, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehen, zulassen, wenn ihm wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem nationalen Bewirtschaftungsrahmen vorliegen, die keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle erkennen lassen.

    Die Geltungsdauer solcher Zulassungen endet zum 31. Dezember 2015 oder sie werden zu diesem Zeitpunkt entzogen, es sei denn, die in Unterabsatz 1 genannten wissenschaftlichen Erkenntnisse werden von der GFCM bestätigt.

    (5)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum, der nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgehen darf, die Verwendung von ROV im Rahmen der wissenschaftlicher Versuchsfischerei zum Zwecke der Beobachtung und der Ernte der Roten Koralle zulassen, wenn diese Versuchsfischerei unter Aufsicht eines nationalen Forschungsinstituts oder in Zusammenarbeit mit zuständigen nationalen oder internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie mit anderen einschlägigen Akteuren durchgeführt wird.

    KAPITEL V

    Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Arten von Meerestieren

    Artikel 16e

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt unbeschadet strengerer Maßnahmen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (12) ergeben.

    Artikel 16f

    Unbeabsichtigte Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten

    (1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen wurden, unverzüglich wieder frei.

    (2)   Fischereifahrzeuge dürfen Seevögel nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines nationalen Plans für die Erhaltung von Seevögeln oder zur Unterstützung der Erholung verletzter einzelner Seevögel und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell über die Absicht, diese Seevögel an Land zu bringen, informiert.

    Artikel 16g

    Unbeabsichtigte Beifänge von Meeresschildkröten in Fanggeräten

    (1)   Soweit möglich, werden unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Meeresschildkröten vorsichtig behandelt und lebend und unversehrt wieder freigelassen.

    (2)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Meeresschildkröten nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines besonderen Rettungsprogramms oder eines nationalen Erhaltungsprogramms oder dies ist aus anderen Gründen notwendig, um verletzte und komatöse einzelne Meeresschildkröten zu retten bzw. ihre Erholung zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen darüber informiert.

    (3)   Fischereifahrzeuge, die Ringwaden für kleine pelagische Arten oder Umschließungsnetze ohne Schließleine für pelagische Arten verwenden, vermeiden es, soweit praktisch möglich, Meeresschildkröten einzukreisen.

    (4)   Fischereifahrzeuge, die Langleinen und Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Aussetzung mit, die darauf ausgelegt sind, sicherzustellen, dass Meeresschildkröten so behandelt und ausgesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird.

    Artikel 16h

    Unbeabsichtigte Beifänge der Mönchsrobbe (Monachus monachus)

    (1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben nicht an Bord nehmen, umladen oder anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und die Erholung verletzter Einzeltiere zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell darüber unterrichtet.

    (2)   Unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Mönchsrobben werden lebend und unversehrt wieder freigelassen. Die Körper toter Exemplare werden angelandet und von den zuständigen nationalen Behörden für wissenschaftliche Studien beschlagnahmt oder vernichtet.

    Artikel 16i

    Unbeabsichtigte Walbeifänge

    Fischereifahrzeuge lassen Wale, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen worden sind und längsseits gebracht wurden, unverzüglich und, soweit möglich, unversehrt und lebend wieder frei.

    Artikel 16j

    Geschützte Haie und Rochen

    (1)   Hai- und Rochenarten, die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (13) (im Folgenden ‚Protokoll zum Übereinkommen von Barcelona‘) fallen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

    (2)   Soweit möglich, lassen Fischereifahrzeuge, welche die unter Anhang II des Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona fallenden Hai- und Rochenarten unbeabsichtigt gefangen haben, diese unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

    Artikel 16k

    Zuordnung von Haien

    Die Enthauptung und das Häuten von Haien an Bord und vor der Anlandung sind untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie dürfen nach der Anlandung nicht auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht werden.

    KAPITEL VI

    Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer

    Artikel 16l

    Steuerung der Fangkapazitäten

    (1)   Im Sinne dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände die Kapazität, die auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1 übermittelten Listen von Fischereifahrzeugen festgelegt wurde. Diese Listen enthalten alle Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die, obwohl sie in Häfen registriert sind, die am 31. Oktober 2013 außerhalb dieser geografischen Untergebiete gelegen waren, in den geografischen Untergebieten 17 oder 18 bzw. in beiden fischen.

    (2)   Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Länge über alles des betreffenden Schiffs als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen und Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmachen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen oder Ringwaden, die gezielte Fischerei auf kleine pelagische Bestände im geografischen Untergebiet 17 betreiben, sowohl in Bezug auf die in den nationalen und EU-Fischereiflottenregistern verzeichnete Bruttoraumzahl (BRZ) oder Bruttoregistertonnen (BRT) als auch auf die Maschinenleistung (kW), die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände nach Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt überschreitet.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die im Sinne von Absatz 2 mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische Bestände fischen, nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

    (5)   Nicht in der Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführte Fischereifahrzeuge dürfen nicht auf Sardinen oder Sardellen oder beide Arten fischen oder dürfen, abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, nicht mehr als 20 % Sardinen oder 20 % Sardellen bzw. nicht mehr als 20 % insgesamt an Sardinen und Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine Fangreise im geografischen Untergebiet 17 oder 18 oder in beiden durchführen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste oder jede Änderung der Liste mit, sobald eine solche Aufnahme, Streichung oder Änderung stattfindet. Diese Änderungen berühren nicht die Referenzfangkapazität nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Angaben an das Exekutivsekretariat der GFCM.

    (9)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)."

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)."

    (11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)."

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)."

    (13)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 3.“"

    3.

    In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

    „KAPITEL Ia

    Aufzeichnungspflichten

    Artikel 17a

    Die Ernte der Roten Koralle

    Die zur Ernte der Roten Koralle zugelassenen Fischereifahrzeuge führen an Bord ein Logbuch, in das die täglichen Fangmengen der Roten Koralle und die Fangtätigkeit nach Gebieten und Tiefen eingetragen werden, einschließlich der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.

    Artikel 17b

    Unbeabsichtigte Beifänge bestimmter Arten von Meerestieren

    (1)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung folgende Angaben ein:

    a)

    alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Seevögel;

    b)

    alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Meeresschildkröten;

    c)

    alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Mönchsrobben;

    d)

    alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Wale;

    e)

    alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und, soweit vorgeschrieben, wieder freigelassener Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder Anhang III des Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona aufgeführt sind.

    (2)   Ferner sollten die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu analysierenden nationalen Berichte zusätzlich zu den im Logbuch eingetragenen Angaben Folgendes beinhalten:

    a)

    In Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Meeresschildkröten Angaben zu

    der Art des Fanggeräts,

    den Zeitpunkten der Vorfälle,

    der Stellzeit des Fanggeräts,

    Tiefen und Orten,

    den Zielarten,

    den Meeresschildkrötenarten und

    der Frage, ob die Meeresschildkröten tot ins Meer zurückgeworfen oder lebend wieder freigelassen wurden;

    b)

    in Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Wale Angaben zu

    den Merkmalen des Fanggeräts,

    den Zeitpunkten der Vorfälle,

    den Orten (entweder nach geografischen Untergebieten oder nach statistischen Rechtecken gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung) und

    der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Tier um einen Delfin oder eine andere Walart gehandelt hat.

    (3)   Bis zum 31. Dezember 2015 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 für die Aufzeichnung von Beifängen durch die Kapitäne von Fischereifahrzeugen fest, für welche die Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht gilt.“

    4.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 23a

    Meldung der einschlägigen Daten an die Kommission

    (1)   Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission

    a)

    die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 17a und

    b)

    in Form eines elektronischen Berichts die Quoten der unbeabsichtigt gefangenen und wieder freigelassenen Seevögel, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Wale und Haie und Rochen sowie alle einschlägigen Angaben nach Artikel 17b Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d beziehungsweise e.

    (2)   Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Exekutivsekretär der GFCM.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste der vorgegebenen Häfen für die Anlandung von Fängen der Roten Koralle im Einklang mit Absatz 5 der Empfehlung GFCM/36/2012/1 mit.

    (4)   Die Mitgliedstaaten führen angemessene Überwachungssysteme ein, um zuverlässige Daten zu den Auswirkungen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischende Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer haben, zu erheben, und übermitteln diese Daten der Kommission.

    (5)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen in Kenntnis, die an den in Absatz 6 der Empfehlung GFCM/35/2011/5 erwähnten Karten und Verzeichnissen der geografischen Positionen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht, vorgenommen werden.

    (6)   Die Kommission übermittelt die Informationen nach den Absätzen 3, 4 und 5 unverzüglich dem Exekutivsekretär der GFCM.

    (7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Format und die Übermittlung der Angaben gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 23b

    Kontrolle, Beobachtung und Überwachung der Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer

    (1)   Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, die der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 16l durch eine angemessene Beobachtung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des Fischereiaufwands, dienen.

    (2)   Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis spätestens 30. Oktober jeden Jahres dem Exekutivsekretär der GFCM.“

    5.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Ausdruck „Artikel 26“ wird durch „Artikel 16b, 16c und 26“ ersetzt, und es werden die entsprechenden grammatischen Anpassungen vorgenommen.

    b)

    In Absatz 2 Satz 1 wird das Datum „19. Januar 2012“ durch das Datum „28. November 2015“ ersetzt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 28. Oktober 2015.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SCHMIT


    (1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 116.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

    (5)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 3.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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