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Document 32015R1739

Verordnung (EU) 2015/1739 der Kommission vom 28. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 30.9.2015, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1739/oj

30.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/3


VERORDNUNG (EU) 2015/1739 DER KOMMISSION

vom 28. September 2015

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 18. Januar 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Sicherheit von Eisentartrat, einem Komplexierungsprodukt von Natriumtartrat und Eisen-(III)-Chlorid, bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und ist in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2014 (4) zu dem Schluss gelangt, dass seine Verwendung als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten angesichts der toxikologischen Daten und der konservativen Annahmen der Expositionsbewertung bei der vorgeschlagenen Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(6)

Der Zusatz eines Trennmittels zu Kochsalz und dessen Substituten gilt als notwendig, um die Fließeigenschaften zu verbessern und die Bildung harter Klumpen bei Exposition gegenüber Feuchtigkeit und während der Lagerung zu verhindern. Die Verwendung von Eisentartrat kann als Alternative zu anderen derzeit zugelassenen Zusatzstoffen, wie etwa Ferrocyaniden (E 535-538) und Siliciumdioxid-Silikaten (E 551-553), dienen. Daher sollte die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten zugelassen und diesem Zusatzstoff die E-Nummer E 534 zugeteilt werden.

(7)

Die Spezifikationen für Eisentartrat (E 534) sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2015;13(1):3980.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt:

„E 534

Eisentartrat“

2.

Teil E wird wie folgt geändert:

a)

In der Kategorie 12.1.1 „Kochsalz“

i)

wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt:

 

„E 534

Eisentartrat

110

(92)“

 

ii)

wird die folgende Fußnote angefügt:

 

 

„(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“

b)

In der Kategorie 12.1.2 „Kochsalzersatz“

i)

wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 338-452 der folgende neue Eintrag eingefügt:

 

„E 534

Eisentartrat

110

(92)“

 

ii)

wird die folgende Fußnote angefügt:

 

 

„(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt:

„E 534 EISENTARTRAT

Synonyme

Eisen-meso-Tartrat; Komplexierungsprodukt von Natriumtartrat und Eisen-III-Chlorid

Begriffsbestimmung

Eisentartrat wird hergestellt durch Isomerisation von L-Tartrat, bis D-, L- und meso-Tartrate im Gleichgewicht stehen, und nachfolgende Zugabe von Eisen-III-Chlorid.

CAS-Nummer

1280193-05-9

Chemische Bezeichnung

Eisen-III-Komplexierungsprodukt von D(+)-, L(-)- und meso-2,3-Dihydroxybutandisäure

Chemische Formel

Fe(OH)2 C4H4O6Na

Molmasse

261,93

Gehalt

meso-Tartrat

> 28 %, ausgedrückt als Anion (bezogen auf die Trockensubstanz)

D(-)- und L(+)-Tartrat

> 10 %, ausgedrückt als Anion (bezogen auf die Trockensubstanz)

Eisen-III

> 8 %, ausgedrückt als Anion (bezogen auf die Trockensubstanz)

Beschreibung

Dunkelgrüne wässrige Lösung, die typischerweise ca. 35 % Massenanteil Komplexierungsprodukte umfasst

Identifizierung

sehr gut wasserlöslich

 

positive Tests auf Tartrat und Eisen

 

pH-Wert einer 35 %igen wässrigen Lösung von Komplexierungsprodukten zwischen 3,5 und 3,9

Reinheit

Chlorid

höchstens 25 %

Natrium

höchstens 23 %

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Oxalat

höchstens 1,5 %, ausgedrückt als Oxalat (bezogen auf die Trockensubstanz)“


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