EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0775

Durchführungsverordnung (EU) 2015/775 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich des Konformitätsabschlusses

ABl. L 122 vom 19.5.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0128

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/775/oj

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/775 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich des Konformitätsabschlusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 34 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) ist geregelt, wie Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung abzuziehen sind. Der Artikel sieht auch eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung vor, wonach die Mitgliedstaaten beantragen können, dass diese Kürzungen in Tranchen vorgenommen werden.

(2)

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat mit schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf entsprechenden Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zusätzlich zur Genehmigung der Kürzungen in drei gleichen Jahrestranchen diese Kürzungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten aufzuschieben.

(3)

Dieser Aufschub sollte nur Mitgliedstaaten gewährt werden, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (4) und dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Festlegung eines festen Zeitraums für den Aufschub der Kürzungen zu einer Anhäufung von Schulden führen kann, die möglicherweise dann fällig werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat sich immer noch in schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten befindet und nicht imstande ist, die verlangten Erstattungen vorzunehmen. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des finanziellen Beistands die Dauer des Aufschubs um bis zu 12 Monate zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die Auflage, den gesamten zurückgestellten Betrag in drei Jahrestranchen zu erstatten, für Mitgliedstaaten, die sich nach Ablauf des Aufschubzeitraums weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu einer unbilligen Härte führen würde. Daher sollten künftige Beschlüsse zur Genehmigung der Erstattung in Tranchen in den Fällen, in denen die betreffenden Beträge einen hohen Anteil des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats ausmachen, eine größere Anzahl von Tranchen gestatten.

(6)

Die Mitgliedstaaten, denen ein Aufschub gewährt wird, sollten sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. Behebt ein Mitgliedstaat, dem ein solcher Aufschub zugutekommt, die Mängel nicht nach dem Aktionsplan und setzt er somit den Unionshaushalt zusätzlichen finanziellen Risiken aus, so sollte die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub der Ausführung der Kürzungen ändern oder aufheben können.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a)   Für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (5), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (6) und dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen Durchführungsbeschluss (‚Aufschubbeschluss‘) erlassen, mit dem die Ausführung von nach dem 1. Mai 2015 erlassenen Beschlüssen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses aufgeschoben wird.

Mit dem Aufschubbeschluss wird genehmigt, dass die Kürzungen nach Ablauf des Aufschubs in drei Jahrestranchen vorgenommen werden. In den Fällen, in denen der unter den Aufschubbeschluss fallende Gesamtbetrag mehr als 0,02 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats ausmacht, kann die Kommission die Erstattung in bis zu fünf Jahrestranchen gestatten.

Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beschließen, die Dauer des Aufschubs gemäß Unterabsatz 1 einmalig um höchstens 12 Monate zu verlängern.

Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit Fristen und klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. In folgenden Fällen ändert die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub oder hebt ihn auf:

a)

Der Mitgliedstaat trifft nicht die im Aktionsplan vorgesehenen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Mängel zu beheben;

b)

anhand der Fortschrittsindikatoren sind keine ausreichenden Fortschritte bei den Abhilfemaßnahmen festzustellen; oder

c)

die Ergebnisse der Maßnahmen sind nicht zufriedenstellend.

(8b)   Die Durchführungsbeschlüsse gemäß den Absätzen 8 und 8a werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).


Top