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Document 32015R0523

Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

ABl. L 84 vom 28.3.2015, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/523/oj

28.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EU) 2015/523 DES RATES

vom 25. März 2015

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (1) sind keine Beschränkungen der Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik enthalten.

(2)

Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) den Schutz von Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen bewertet und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine Art, die spät geschlechtsreif wird und langsam wächst. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield — höchstmöglicher Dauerertrag).

(3)

Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (2) auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee zu mindern.

Auch die Freizeitfischerei trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus.

(4)

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Absätze 1 und 2 des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2015/104 so formuliert werden, dass sie dem Wortlaut in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen.

(5)

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens des ICES auf null festgelegt. Das ICES-Gutachten für den Bestand liegt seit dem 23. Februar 2015 vor, so dass es nun möglich ist, eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in diesem Gebiet festzulegen, das in sieben Bewirtschaftungsgebiete unterteilt ist, um eine lokale Bestandserschöpfung zu vermeiden.

(6)

Es ist sachdienlich, zwischen den Gebieten eine gewisse Flexibilität bei Langschnauzen-Eisfisch einzuräumen, der denselben biologischen Bestand für alle Mitgliedstaaten mit einer Quote in den entsprechenden Gebieten bildet.

(7)

Die Verordnung (EU) 2015/104 enthält einen Fehler hinsichtlich der TAC und Quote für Tiefseegarnelen in der Nordsee, für die eine Beibehaltung der TAC für 2014 hätte angenommen werden sollen. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Für einige Bestände werden die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für den Zugang zu den Fischbeständen für Schiffe in den Gewässern der Küstenstaaten jedes Jahr unter Berücksichtigung der Fischereikonsultationen zwischen den betreffenden Küstenstaaten festgelegt. Da über die Regelungen zur Quotenteilung für 2015 in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering keine Einigung erzielt wurde, empfiehlt es sich, eine autonome Quote auf der Grundlage des Unionsanteils an diesem Bestand in den vergangenen Jahren festzusetzen. Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Auf ihrer dritten Jahrestagung 2015 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

Eine Fußnote in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 verwies fälschlicherweise auf ein überholtes Abkommen und sollte daher berichtigt werden.

(11)

Um die gegenwärtige Aufteilung der Fanggeräte auf die französische und die spanische Flotte für die Fischerei auf Roten Thun 2015 korrekt wiederzugeben, muss Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104, in dem die Beschränkungen des Fangs, der Mast und der Aufzucht von Rotem Thun festgelegt sind, geändert werden.

(12)

In der Tabelle betreffend die TAC für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV (MAC/2CX14-) ist ein Fehler zu berichtigen.

(13)

Gemäß einem am 2. März 2015 erhaltenen wissenschaftlichen Gutachten des STECF sollte vorsorglich eine geringe Beifangquote für Perlrochen (Raia undulata) in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIa-c, VIId, VIIe-k, VIII und IX vorgesehen werden. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in dem Fischereiabkommen über die Fischereibeziehungen mit den Färöern vorgesehen ist, mit diesem Vertragspartner zusätzliche Konsultationen über die gegenseitigen Regelungen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering und Blauen Wittling für 2015 geführt; daher müssen Fangmöglichkeiten für diese Bestände festgelegt werden.

(15)

Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Bei der Kommission ist ein Antrag eingegangen, die TAC von 2014 für Rochen in der Nordsee um 10 % anzuheben. Die biologischen Informationen, die dem Antrag zur Begründung beigefügt waren, wurden von Experten in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission überprüft und bestätigt.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz legitimer Erwartungen, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Fangbeschränkungen für Wolfsbarsch sollten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 16 dargelegten Gründen sollten die Vorschriften über höhere Fangmöglichkeiten für Rochen in der Nordsee ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

Unionsschiffe;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

‚Freizeitfischerei‘ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 jener Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden ‚Pflicht zur Anlandung‘).

(2)   Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(3)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik

In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten werden.“

5.

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang IJ der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

9.

Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.

10.

Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.

11.

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 3, 6, 7, 8, 9, 10, und 11 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Deania calcea in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch“

2.

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Wittling in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax“


ANHANG II

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

233 (1)  (2)  (3)

 

 

Dänemark

9 (1)  (2)  (3)

 

 

Deutschland

11 (1)  (2)  (3)

 

 

Frankreich

36 (1)  (2)  (3)

 

 

Niederlande

198 (1)  (2)  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

895 (1)  (2)  (3)

 

 

Union

1 382 (1)  (3)

 

 

TAC

1 382 (3)

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(3)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.


ANHANG III

Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gebiet IV (norwegische Gewässer)

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

IIa, IIIa und IV (Unionsgewässer) (1)

Dänemark

336 964 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 366 (2)

 

 

Deutschland

515 (2)

 

 

Schweden

12 374 (2)

 

 

Union

357 219

 

 

TAC

357 219

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470 (3)  (5)

 

 

Spanien

5 216 (3)  (4)

 

 

Frankreich

6 329 (3)  (4)

 

 

Irland

2 878 (3)  (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 492 (3)  (5)

 

 

Union

17 385

 

 

TAC

17 385

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blondrochen

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

30 106 (6)  (8)

 

 

Deutschland

11 706 (6)  (8)

 

 

Spanien

25 524 (6)  (7)  (8)

 

 

Frankreich

20 952 (6)  (8)

 

 

Irland

23 313 (6)  (8)

 

 

Niederlande

36 711 (6)  (8)

 

 

Portugal

2 371 (6)  (7)  (8)

 

 

Schweden

7 447 (6)  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

39 065 (6)  (8)

 

 

Union

197 195 (6)  (8)

 

 

Norwegen

102 605

 

 

Färöer

15 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blondrochen

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II, IVa, V, VI nördlich von 56°30′N und VII westlich von 12°W (Unionsgewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

0 (9)  (10)

 

 

Färöer

35 000 (11)  (12)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Leng

Pandalus borealis

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

1 818

 

 

Niederlande

17

 

 

Schweden

73

 

 

Vereinigtes Königreich

538

 

 

Union

2 446

 

 

TAC

2 446

 

Analytische TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

725 (13)  (14)  (15)

 

 

Estland

4 (13)  (14)  (15)

 

 

Frankreich

3 255 (13)  (14)  (15)

 

 

Deutschland

10 (13)  (14)  (15)

 

 

Irland

1 048 (13)  (14)  (15)

 

 

Litauen

17 (13)  (14)  (15)

 

 

Niederlande

3 (13)  (14)  (15)

 

 

Portugal

18 (13)  (14)  (15)

 

 

Spanien

876 (13)  (14)  (15)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 076 (13)  (14)  (15)

 

 

Union

8 032 (13)  (14)  (15)

 

 

TAC

8 032 (14)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIId (Unionsgewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72 (16)  (17)  (18)

 

 

Frankreich

602 (16)  (17)  (18)

 

 

Niederlande

4 (16)  (17)  (18)

 

 

Vereinigtes Königreich

120 (16)  (17)  (18)

 

 

Union

798 (16)  (17)  (18)

 

 

TAC

798 (17)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIII und IX (Unionsgewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

7 (19)  (20)

 

 

Frankreich

1 298 (19)  (20)

 

 

Portugal

1 051 (19)  (20)

 

 

Spanien

1 057 (19)  (20)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 (19)  (20)

 

 

Union

3 420 (19)  (20)

 

 

TAC

3 420 (20)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

26 766

 

 

Spanien

28

 

 

Estland

223

 

 

Frankreich

17 846

 

 

Irland

89 220

 

 

Lettland

164

 

 

Litauen

164

 

 

Niederlande

39 033

 

 

Polen

1 885

 

 

Vereinigtes Königreich

245 363

 

 

Union

420 692

 

 

Norwegen

18 852 (21)  (22)

 

 

Färöer

39 824 (23)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Kliesche und Wittling auf bis zu 2 % der Quote angerechnet werden (OT1/*2A3A4), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.

Sonderbedingung:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

125 459

27 355

179 227

4 717

0

206

0

Vereinigtes Königreich

2 742

598

3 918

103

0

5

0

Deutschland

192

42

274

7

0

0

0

Schweden

4 607

1 005

6 581

173

0

8

0

Union

133 000

29 000

190 000

5 000

0

219

0

Insgesamt

133 000

29 000

190 000

5 000

0

219

0

(3)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(4)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

(5)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(6)  Sonderbedingung: Bis zu der folgenden Menge darf in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden: 0 %

(7)  Quotenübertragungen auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1. (Unionsgewässer) Entsprechende Übertragungen sind der Kommission im Voraus mitzuteilen.

(8)  Sonderbedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 35 000 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/* 05-F.): 17,7 %

(9)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(10)  Sonderbedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 0

Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 0 %

(11)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(12)  Sonderbedingung: darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 6 250

(13)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(14)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIIe (Unionsgewässer)

(RJU/67AKXD)

Belgien

9

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

41

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

13

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

11

 

 

Vereinigtes Königreich

26

 

 

Union

100

 

 

TAC

100

 

 

(15)  Sonderbedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.), Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/*07D.) sind getrennt zu melden.

(16)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.

(17)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIId (Unionsgewässer)

(RJU/07D.)

Belgien

1

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

2

 

 

Union

11

 

 

TAC

11

 

 

(18)  Sonderbedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Für Perlrochen gilt diese Sonderbedingung nur für das Gebiet VIIe. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/*67AKD) sind getrennt zu melden.

(19)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/89-C.) sind gesondert zu melden.

(20)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIII dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/89-C.). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

VIII (Unionsgewässer)

(RJU/89-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

9

 

 

Portugal

8

 

 

Spanien

8

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

25

 

 

TAC

25

 

 

(21)  Darf in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(22)  Folgende zusätzliche Menge der Zugangsquote in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 43 680

(23)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Darf nur im Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) (MAC/*6AN56) gefangen werden. Allerdings darf diese Quote vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember auch in den Gebieten IIa und IVa (nördlich von 59° N) (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) befischt werden.

Sonderbedingung

Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und in den nachstehend genannten Zeiträumen nur die folgenden Mengen gefangen werden:

 

IIa (Unionsgewässer); IVa (Unionsgewässer und norwegische Gewässer). Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2015 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015

(MAC/*4A-EN)

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO2)

Deutschland

16 154

2 176

2 228

Frankreich

10 770

1 449

1 485

Irland

53 847

7 254

7 426

Niederlande

23 557

3 172

3 249

Vereinigtes Königreich

148 087

19 952

20 424

Union

252 415

34 003

34 812


ANHANG IV

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

6 (1)

 

 

Dänemark

6 314 (1)

 

 

Deutschland

1 105 (1)

 

 

Spanien

21 (1)

 

 

Frankreich

272 (1)

 

 

Irland

1 634 (1)

 

 

Niederlande

2 259 (1)

 

 

Polen

319 (1)

 

 

Portugal

21 (1)

 

 

Finnland

98 (1)

 

 

Schweden

2 339 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 036 (1)

 

 

Union

18 424 (1)

 

 

Färöer

9 000 (2)  (3)

 

 

TAC

Nicht festgelegt

 

Analytische TAC

(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)  Sie dürfen in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

(3)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

Sonderbedingung:

Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

0

 

II, Vb (nördlich von 62o N) (färöische Gewässer) (HER/*2A 5B-F)

Belgien

3

Dänemark

3 084

Deutschland

540

Spanien

10

Frankreich

133

Irland

798

Niederlande

1 104

Polen

156

Portugal

10

Finnland

48

Schweden

1 143

Vereinigtes Königreich

1 971


ANHANG V

„ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

7 067,15

 

 

Niederlande

7 660,06

 

 

Litauen

4 917,5

 

 

Polen

8 455,29

 

 

Union

28 100

 

 

TAC

Entfällt“

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


ANHANG VI

„ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR UNIONSSCHIFFE, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

DK

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

DE

Noch nicht festgelegt

FR

Noch nicht festgelegt

IE

Noch nicht festgelegt

NL

Noch nicht festgelegt

PL

Noch nicht festgelegt

SV

Noch nicht festgelegt

UK

Noch nicht festgelegt

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE

16

50

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

UK

14

Nicht aufgeteilt

2

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK

450

150

UK

30

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE

0

13

DE

4

FR

4

UK

18

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W

8 (2)

Entfällt

4

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

26

DE

10

FR

40

UK

20

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W

70

DE (3)

8

20 (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Entfällt

22 (4)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können

34

DE

2

20

DK

5

FR

4

NL

6

UK

7

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

Leinenfischerei

10

UK

10

6

Makrele

12

DK

1

12

BE

0

DE

1

FR

1

IE

2

NL

1

SE

1

UK

5

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

DK

5

 

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

UK

4


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)  In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“


ANHANG VII

„ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

37

Union

97

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

151

Frankreich

94

Italien

30

Zypern

6 (2)

Malta

28 (3)

Union

309

3.   Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

11

Italien

12

Union

23

4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden 'BRZ') der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (4)

 

Zypern (5)

Griechenland (6)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (7)

Ringwaden-fänger

1

1

11

12

17

6

1

Langleinen-fänger

6 (8)

0

0

30

8

58

28

Köderschiffe

0

0

0

0

8

70

0

Handleinen

0

0

12

0

29 (9)

1

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (10)

0

21

0

0

94

83

0


Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwaden-fänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Langleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Köderschiffe

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Handleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Trawler

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnaren (11)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

8

12 300


Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(3)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(4)  Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(9)  Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.

(10)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(11)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.“


ANHANG VIII

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Färöer

Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

 

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

20

20

Blauleng

16

16“


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