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Document 32015R0230

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 39 vom 14.2.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/230/oj

    14.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 39/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/230 DES RATES

    vom 12. Februar 2015

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

    (2)

    Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-58/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates für nichtig erklärt, Gholam Golparvar, Ghasem Nabipour, Mansour Eslami, Mohamad Talai, Mohammad Fard, Alireza Ghezelayagh, Hassan Zadeh, Mohammad Pajand, Ahmad Sarkandi, Seyed Rasool und Ahmad Tafazoly in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

    (3)

    Gholam Golparvar sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (4)

    Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-565/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die National Iranian Tanker Company in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

    (5)

    Die National Iranian Tanker Company sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. RINKĒVIČS


    (1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


    ANHANG

    I.

    Folgende Einrichtung wird in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:

    I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen

    B.   Einrichtungen

     

    Name

    Identifizierungsangaben

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    140.

    National Iranian Tanker Company (NITC)

    35 East Shahid Atefi Street, Africa Ave., 19177 Tehran, P.O. Box: 19395-4833,

    Tel: +98 21 23801,

    Email: info@nitc- tankers.com; alle Büros weltweit

    Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung.

     

    II.

    Folgende Person wird in die in Anhang IX Teil III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:

    III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

    A.   Personen

     

    Name

    Identifizierungsangaben

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    8.

    Gholam Hossein Golparvar

    Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis Nr. 4207

    Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind.

     


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