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Document 32015D0627

Beschluss (EU) 2015/627 des Rates vom 20. April 2015 über den im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 103 vom 22.4.2015, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/627/oj

22.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/8


BESCHLUSS (EU) 2015/627 DES RATES

vom 20. April 2015

über den im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt.

(2)

Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Chemikalien aufzunehmen, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

(4)

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens beschließen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

(5)

Nachdem die Union 2011 Pentachlorphenol (im Folgenden „PCP“) vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu PCP abgeschlossen. Der POP-Überprüfungsausschuss gelangte zu dem Schluss, dass PCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlage A erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens beschließen wird.

(6)

Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (4) und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.

(7)

Der POP-Überprüfungsausschuss empfiehlt, PCP mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen in Anlage A das Übereinkommen aufzunehmen. Zwar benötigt die Union diese spezifische Ausnahmeregelung nicht, sie sollte jedoch die Ausnahmeregelung während der siebten Tagung der COP akzeptieren, falls dies für die Aufnahme von PCP notwendig ist.

(8)

Nachdem die Union im Jahr 2011 chlorierte Naphthaline vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass polychlorierte Naphthaline (im Folgenden „PCN“) die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllen. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCN in die Anlagen A und C des Übereinkommens beschließt.

(9)

PCN werden in der Union nicht hergestellt, aber sie können unbeabsichtigt vor allem bei Verbrennungsprozessen (insbesondere bei der Abfallverbrennung) entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen.

(10)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.

(11)

Nachdem die Union im Jahr 2011 Hexachlorbutadien (im Folgenden „HCBD“) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von HCBD in die Anlagen A und C des Übereinkommens beschließt.

(12)

In der Union wurde die Herstellung von HCBD zwar eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten kann es jedoch noch unbeabsichtigt entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen.

(13)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.

(14)

Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate wurden bereits mit mehreren spezifischen Ausnahmeregelungen in die Anlage B des Übereinkommens aufgenommen. Nach einer Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive und Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten einzustellen. Der POP-Überprüfungsausschuss fordert die Vertragsparteien außerdem auf, die Verwendung von PFOS in der Hartmetallbeschichtung, für die derzeit eine „spezifische Ausnahmeregelung“ gilt, ausschließlich auf geschlossene Kreislaufsysteme zu beschränken; diese Verwendung ist derzeit als „akzeptabler Zweck“ im Sinne des Übereinkommens zulässig. Darüber hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, PFOS nicht mehr für Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. zu verwenden, was derzeit als „akzeptabler Zweck“ gemäß dem Übereinkommen zulässig ist.

(15)

Die Union sollte die Streichung der „spezifischen Ausnahmeregelungen“ und „akzeptablen Zwecke“ für PFOS und ihre Derivate im Einklang mit dem Vorschlag des POP-Überprüfungsausschusses unterstützen, einschließlich der Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, die mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Union umgesetzt wurde und am 26. August 2015 ausläuft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der von der Union auf der siebten Tagung der COP des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretende Standpunkt steht im Einklang mit den Empfehlungen des POP-Überprüfungsausschusses, und besteht darin Folgendes zu unterstützen

die Aufnahme von Pentachlorphenol (7) (im Folgenden „PCP“) in die Anlage A des Übereinkommens. Die Union kann, sofern erforderlich, eine „spezifische Ausnahmeregelung“ für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen akzeptieren;

die Aufnahme polychlorierter Naphthaline (8) (im Folgenden „PCN“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung;

die Aufnahme von Hexachlorbutadien (im Folgenden „HCBD“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung;

die Streichung der folgenden Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke aus dem Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihren Derivaten in Anlage B des Übereinkommens: Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten und Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.;

die Streichung der spezifischen Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOS in der Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung und dekorative Metallbeschichtung) mit Ausnahme der Verwendung in der Hartmetallbeschichtung ausschließlich in geschlossenen Kreislaufsystemen, die im Übereinkommen als „akzeptabler Zweck“ aufgeführt ist.

(2)   Dieser Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der siebten Tagung der COP eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort präzisiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(7)  Pentachlorphenol, seine Salze und Ester.

(8)  Dichlornaphtaline, Trichlornaphtaline, Tetrachlornaphtaline, Pentachlornaphtaline, Hexachlornaphtaline, Heptachlornaphtaline und Octachlornaphtaline, einzeln oder als Komponenten von chlorierten Naphtalinen.


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