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Document 32015D0155

    Beschluss (EU) 2015/155 des Rates vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist

    ABl. L 26 vom 31.1.2015, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/155/oj

    31.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/22


    BESCHLUSS (EU) 2015/155 DES RATES

    vom 27. Januar 2015

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) („das Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet.

    (2)

    Das Abkommen wird nach seinem Artikel 15.10 Absatz 5 seit dem 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewendet.

    (3)

    Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten und die Arbeit aller Sonderausschüsse zu überwachen.

    (4)

    Gemäß Artikel 15.2 des Abkommens hat der Handelsausschuss Sonderausschüsse eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des Abkommens ist der Ausschuss „Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse.

    (5)

    Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf Milch und Rahm, Butter, Honig und Orangen mit Ursprung in der Union anwendet, mithilfe eines Versteigerungssystems verwalten und umsetzen. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems ist von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen im Ausschuss „Warenhandel“ festzulegen.

    (6)

    Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und jeder Änderungen daran.

    (7)

    Es ist erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist.

    (8)

    Der gemeinsame Beschluss wird durch einen von einem Vertreter der Kommission im Namen der Union zu unterzeichnenden Notenwechsel zwischen der Union und Korea gefasst.

    (9)

    Der Standpunkt der Union im Ausschuss „Warenhandel“ sollte sich daher auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ stützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist, stützt sich auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Ausschusses „Warendhandel“.

    Geringfügige technische Korrekturen am Entwurf für einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. REIRS


    (1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1 DES AUSSCHUSSES EU-KOREA „WARENHANDEL“

    vom …

    zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten

    DER AUSSCHUSS „WARENHANDEL“ —

    gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea („Korea“) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits („die Vertragsparteien“ und „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 2.16, Artikel 15.2. Absatz 1 sowie Anlage 2-A-1 Nummern 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet und die Arbeit aller Sonderausschüsse überwacht.

    (2)

    Der Handelsausschuss hat gemäß Artikel 15.2 des Abkommens Sonderausschüsse eingesetzt. Der Ausschuss „Warenhandel“ des Artikels 2.16 des Abkommens ist einer dieser Sonderausschüsse.

    (3)

    Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 zum Abkommen kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, mithilfe eines Versteigerungssystem verwalten und umsetzen. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems ist von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ festzulegen.

    (4)

    Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und jeder Änderungen daran-

    BESCHLIESST:

    (1)

    Die Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Korea einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, werden von Korea nach den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bestimmungen verwaltet und umgesetzt.

    (2)

    Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den Ausschuss „Warenhandel“

    Mauro PETRICCIONE

    Direktor

    Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission

    Hak-Do KIM

    Generaldirektor für FHA-Politik

    Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea

    ANHANG

    BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWALTUNG UND UMSETZUNG DER ZOLLKONTINGENTE

    Artikel 1

    Zeitlicher Ablauf der Versteigerungen und Beantragung von Lizenzen

    (1)   Die Versteigerungen für Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Kondensmilch und natürlichen Honig werden vor dem Einfuhrzeitraum durchgeführt (d. h. im Juni für die im Juli eröffneten Kontingente).

    (2)   Die spezifischen Leitlinien der koreanischen Agro-Fisheries & Food Trade Corporation sehen vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Versteigerungen acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Teilnahme an den Versteigerungen veröffentlicht werden.

    (3)   Für Erzeugnisse, für die im Freihandelsabkommen Korea-EU keine Frist für die Beantragung einer Kontingentslizenz festgesetzt ist, sehen die spezifischen Leitlinien der für die Verwaltung der Zollkontingente benannten Stellen (im Folgenden „empfehlende Stellen“) einen Zeitraum für die Lizenzbeantragung von mindestens sieben Kalendertagen ab dem ersten Arbeitstag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU vor.

    Artikel 2

    Kaution und Gebühren

    (1)   Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beantragung der Zuteilung eines Zollkontingents im Wege der Versteigerung werden keine Verwaltungskosten oder Gebühren erhoben mit Ausnahme einer Kaution (des Betrags, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird).

    (2)   In den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung wird vorgeschrieben, dass die Kaution den Bietern erstattet wird, sobald die normalen Verwaltungsverfahren dies nach Abschluss der Versteigerung gestatten.

    (3)   Von Antragstellern, die eine Lizenz beantragen, wird keine Sicherheit oder Kaution verlangt.

    Artikel 3

    Erteilung und Gültigkeit einer Empfehlung

    (1)   Die empfehlenden Stellen erteilen im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU (im Folgenden „Empfehlung“).

    (2)   Die Empfehlungen für die Antragsteller werden innerhalb von zwei Kalendertagen erteilt, sofern der eingereichte Antrag auf eine Empfehlung im Rahmen der Zollkontingente den Anforderungen für eine Empfehlung entspricht.

    (3)   Eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gilt für die Dauer von 90 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere 30 Tage verlängert werden, darf aber nicht über den letzten Tag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU hinausgehen.

    Artikel 4

    Veröffentlichung von Informationen über die Verwaltung der Zollkontingente

    (1)   Die Leitlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum der Republik Korea (im Folgenden „MAFRA“) und die spezifische Leitlinien der empfehlenden Stellen werden auf deren jeweiligen Websites veröffentlicht.

    (2)   Die empfehlenden Stellen veröffentlichen auf ihren Websites regelmäßig Informationen, die u. a. die öffentlichen Bekanntmachungen für Lizenzanträge und Versteigerungen, die Lizenzvergabe- und Versteigerungszeiträume, die zugeteilten Mengen, die für jedes Zollkontingent verfügbaren Restmengen und das vorgesehene Datum für den nächsten Versteigerungs-/Lizenzvergabezeitraum betreffen.

    (3)   Die Basiskriterien für die Versteigerungen, einschließlich Teilnahmeberechtigung, Zahlung und Erstattung der Kaution, Versteigerungstermine, Versteigerungscode und Informationen finden sich in den spezifischen Leitlinien der Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation oder in den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung.

    Artikel 5

    Bestimmungen für die Zuteilung von Zollkontingenten

    Die Leitlinien des MAFRA gestatten die Aufteilung der jährlichen Zollkontingentsmenge über das gesamte Jahr, indem diese Jahresmenge in mehrere Teilmengen aufgeteilt wird, deren Summe der jährlichen Zollkontingentsmenge entspricht. Die gesamte Zollkontingentsmenge für jedes Durchführungsjahr gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU wird nicht verringert.

    Verwaltung der Zollkontingente: Glossar

    Empfehlende Stellen

    Die für die Verwaltung der Zollkontingente benannten koreanischen Stellen: Korea Dairy Industries Association, Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation, Korea Feed Ingredients Association und Korea Feed Milk Replacer Association

    Websites:

     

    Korea Dairy Industries Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://www.koreadia.or.kr/

     

    Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation:

    http://www.at.or.kr/home/apen000000/index.action

     

    Korea Feed Ingredients Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://www.kfeedia.org/main.html

     

    Korea Feed Milk Replacer Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://milkreplacer.or.kr/

    Kaution

    Betrag, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird. Die Kaution wird jedem Bieter unverzüglich nach Erteilung der das Kontingent betreffenden Empfehlung erstattet.

    Empfehlung

    Erteilung eines Einfuhrzollkontingents im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag.

    Gültigkeitsdauer

    Zeitraum, in dem eine Empfehlung für ein Einfuhrzollkontingent gültig ist.

    Durchführungsjahr

    Zwölfmonatszeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Jahrestagen gemäß dem Freihandelsabkommen (1. Juli), für den im Freihandelsabkommen Korea-EU eine jährliche Zollkontingentsmenge festgesetzt ist.


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