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Document 32015B1766

    Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2015/1766 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

    ABl. L 261 vom 7.10.2015, p. 1–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2015/2/oj

    7.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 261/1


    ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2015/1766

    des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

    DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde (4),

    unter Hinweis auf den von der Kommission am 13. Januar 2015 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015, der vom Rat am 26. Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,

    unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 7. Juli 2015,

    gestützt auf die Artikel 88 und 91 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 ist endgültig erlassen.

    Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2015.

    Der Präsident

    M. SCHULZ


    (1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.


    BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 2 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2015

    INHALT

    EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Einzelplan III: Kommission

    — Ausgaben 4

    — Titel 01:

    Wirtschaft und Finanzen 6

    — Titel 02:

    Unternehmen und Industrie 10

    — Titel 06:

    Mobilität und Verkehr 18

    — Titel 08:

    Forschung und Innovation 23

    — Titel 10:

    Direkte Forschung 26

    — Titel 15:

    Bildung und Kultur 30

    — Titel 32:

    Energie 35

    BAND III

    KOMMISSION

    AUSGABEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    371 022 341

    459 000 044

    1 360 000 000

    10 000 000

    1 731 022 341

    469 000 044

    02

    UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

    2 535 531 735

    2 266 389 455

    –24 000 000

     

    2 511 531 735

    2 266 389 455

    03

    WETTBEWERB

    97 651 538

    97 651 538

     

     

    97 651 538

    97 651 538

    04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    14 959 653 763

    10 929 478 715

     

     

    14 959 653 763

    10 929 478 715

    05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    61 956 162 610

    54 942 151 061

     

     

    61 956 162 610

    54 942 151 061

    06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    3 281 291 171

    2 056 297 929

    – 700 000 000

     

    2 581 291 171

    2 056 297 929

    07

    UMWELT

    431 362 730

    397 271 217

     

     

    431 362 730

    397 271 217

    08

    FORSCHUNG UND INNOVATION

    6 699 218 471

    5 987 288 220

    – 500 000 000

    –10 000 000

    6 199 218 471

    5 977 288 220

    09

    KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    1 727 107 636

    1 726 822 969

     

     

    1 727 107 636

    1 726 822 969

    10

    DIREKTE FORSCHUNG

    403 970 215

    402 052 368

    –11 000 000

     

    392 970 215

    402 052 368

    11

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    1 735 002 311

    918 939 442

     

     

    1 735 002 311

    918 939 442

    Reserven (40 02 41)

    87 802 756

    87 802 756

     

     

    87 802 756

    87 802 756

     

    1 822 805 067

    1 006 742 198

     

     

    1 822 805 067

    1 006 742 198

    12

    BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN.

    119 361 070

    115 369 982

     

     

    119 361 070

    115 369 982

    13

    REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

    44 658 600 230

    40 720 763 984

     

     

    44 658 600 230

    40 720 763 984

    14

    STEUERN UND ZOLLUNION

    161 232 912

    137 132 884

     

     

    161 232 912

    137 132 884

    15

    BILDUNG UND KULTUR

    2 917 681 891

    2 661 096 749

    –25 000 000

     

    2 892 681 891

    2 661 096 749

    16

    KOMMUNIKATION

    244 938 742

    239 530 719

     

     

    244 938 742

    239 530 719

    17

    GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

    615 740 887

    567 183 072

     

     

    615 740 887

    567 183 072

    18

    INNERES

    1 381 914 051

    972 070 083

     

     

    1 381 914 051

    972 070 083

    19

    AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

    759 243 944

    577 841 739

     

     

    759 243 944

    577 841 739

    20

    HANDEL

    115 119 115

    123 790 917

     

     

    115 119 115

    123 790 917

    21

    ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

    5 022 821 461

    4 307 721 853

     

     

    5 022 821 461

    4 307 721 853

    22

    ERWEITERUNG

    1 524 362 721

    975 768 540

     

     

    1 524 362 721

    975 768 540

    23

    HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

    1 018 951 102

    998 541 483

     

     

    1 018 951 102

    998 541 483

    24

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    79 759 600

    76 054 787

     

     

    79 759 600

    76 054 787

    25

    KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

    191 983 721

    191 983 721

     

     

    191 983 721

    191 983 721

    26

    VERWALTUNG DER KOMMISSION

    997 048 573

    991 791 094

     

     

    997 048 573

    991 791 094

    27

    HAUSHALT

    70 488 939

    70 488 939

     

     

    70 488 939

    70 488 939

    28

    AUDIT

    11 936 916

    11 936 916

     

     

    11 936 916

    11 936 916

    29

    STATISTIK

    134 393 726

    116 198 129

     

     

    134 393 726

    116 198 129

    30

    VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

    1 567 119 435

    1 567 119 435

     

     

    1 567 119 435

    1 567 119 435

    31

    SPRACHENDIENSTE

    389 488 765

    389 488 765

     

     

    389 488 765

    389 488 765

    32

    ENERGIE

    1 063 846 790

    1 035 180 268

    – 100 000 000

     

    963 846 790

    1 035 180 268

    33

    JUSTIZ

    209 146 382

    194 915 117

     

     

    209 146 382

    194 915 117

    34

    KLIMASCHUTZ

    127 447 895

    84 247 010

     

     

    127 447 895

    84 247 010

    40

    RESERVEN

    553 167 756

    237 802 756

     

     

    553 167 756

    237 802 756

     

    Total

    158 133 771 145

    137 547 361 900

     

     

    158 133 771 145

    137 547 361 900

    Davon Reserven (40 02 41)

    87 802 756

    87 802 756

     

     

    87 802 756

    87 802 756

    TITEL 01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

    86 157 823

    86 157 823

     

     

    86 157 823

    86 157 823

    01 02

    WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

    12 000 000

    10 182 544

     

     

    12 000 000

    10 182 544

    01 03

    INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

    222 364 518

    218 627 579

     

     

    222 364 518

    218 627 579

    01 04

    FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    50 500 000

    144 032 098

    1 360 000 000

    10 000 000

    1 410 500 000

    154 032 098

     

    Titel 01 — Total

    371 022 341

    459 000 044

    1 360 000 000

    10 000 000

    1 731 022 341

    469 000 044

    KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01 04

    FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

    01 04 01

    Europäischer Investitionsfonds

    01 04 01 01

    Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

    1,1

    50 000 000

    43 514 489

     

     

    50 000 000

    43 514 489

    01 04 01 02

    Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 01 04 01 — Subtotal

     

    50 000 000

    43 514 489

     

     

    50 000 000

    43 514 489

    01 04 02

    Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    01 04 03

    Garantie für Euratom-Anleihen

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    01 04 04

    Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    1,1

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

    01 04 05

    Dotierung des EFSI-Garantiefonds

    1,1

     

     

    1 350 000 000

     

    1 350 000 000

    p.m.

    01 04 06

    Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP)

    1,1

     

     

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    01 04 51

    Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    100 267 609

     

     

    p.m.

    100 267 609

    01 04 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    01 04 77 01

    Pilotprojekt — Stärkung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen nationalen Förderbanken zur Unterstützung der langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft

    1,1

    500 000

    250 000

     

     

    500 000

    250 000

     

    Artikel 01 04 77 — Subtotal

     

    500 000

    250 000

     

     

    500 000

    250 000

     

    Kapitel 01 04 — Total

     

    50 500 000

    144 032 098

    1 360 000 000

    10 000 000

    1 410 500 000

    154 032 098

    01 04 04
    Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Unter diesem Artikel werden nur dann Mittel eingestellt, wenn die Europäische Investitionsbank mehr Mittel aus dem EFSI-Garantiefonds abruft, als im Garantiefonds verfügbar sind. Dabei sind die Verordnung zur Einrichtung des Garantiefonds, die diesbezügliche Vereinbarung der Bank mit der Europäischen Kommission und die darin festgelegten Verfahren maßgeblich.

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 – Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903).

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Januar 2015, über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (COM(2015) 10).

    01 04 05
    Dotierung des EFSI-Garantiefonds

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    1 350 000 000

     

    1 350 000 000

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den EFSI-Garantiefonds entsprechend der Verordnung zu seiner Einrichtung und den darin festgelegten Verfahren bestimmt. Mit dieser Dotierung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, falls die EFSI-Garantie in Anspruch genommen wird.

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 – Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903).

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Januar 2015, über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (COM(2015) 10).

    01 04 06
    Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP)

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    10 000 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Veranschlagt sind Mittel für:

    die finanzielle Unterstützung der Europäischen Investitionsbank bei der Einrichtung und Umsetzung der EIAH im Einklang mit dem einschlägigen Artikel im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, indem u. a. eine beratende Unterstützung für Projektträger, einschließlich technischer Beratung bei der Nutzung und Auflegung der Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt wird;

    Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Entwicklung, Verwaltung, Unterstützung, Wartung und des Hosting des Europäischen Investitionsprojektportals sowie Markenentwicklungs- und Kommunikationskosten.

    Etwaige Einnahmen aus den Gebühren, die den Projektträgern im Zusammenhang mit dem Europäischen Investitionsprojektportal in Rechnung gestellt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Verweise

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 – Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903).

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Januar 2015, über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (COM(2015) 10).

    TITEL 02

    UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE“

    115 318 925

    115 318 925

     

     

    115 318 925

    115 318 925

    02 02

    PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME)

    288 603 548

    214 798 246

     

     

    288 603 548

    214 798 246

    02 03

    BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

    48 156 000

    40 685 811

     

     

    48 156 000

    40 685 811

    02 04

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    445 593 262

    430 088 889

    –24 000 000

     

    421 593 262

    430 088 889

    02 05

    EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    1 083 990 000

    955 700 989

     

     

    1 083 990 000

    955 700 989

    02 06

    EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM

    553 870 000

    509 796 595

     

     

    553 870 000

    509 796 595

     

    Titel 02 — Total

    2 535 531 735

    2 266 389 455

    –24 000 000

     

    2 511 531 735

    2 266 389 455

    KAPITEL 02 04 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 04

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

    02 04 02

    Industrielle Führungsrolle

    02 04 02 01

    Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien

    1,1

    176 847 152

    113 594 175

    –11 000 000

     

    165 847 152

    113 594 175

    02 04 02 02

    Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 04 02 03

    Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    1,1

    35 905 989

    17 650 787

    –1 800 000

     

    34 105 989

    17 650 787

     

    Artikel 02 04 02 — Subtotal

     

    212 753 141

    131 244 962

    –12 800 000

     

    199 953 141

    131 244 962

    02 04 03

    Gesellschaftliche Herausforderungen

    02 04 03 01

    Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

    1,1

    77 604 264

    30 583 047

    –3 700 000

     

    73 904 264

    30 583 047

    02 04 03 02

    Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

    1,1

    153 235 857

    51 650 398

    –7 500 000

     

    145 735 857

    51 650 398

     

    Artikel 02 04 03 — Subtotal

     

    230 840 121

    82 233 445

    –11 200 000

     

    219 640 121

    82 233 445

    02 04 50

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    02 04 50 01

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 04 50 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 02 04 50 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 04 51

    Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    179 347 726

     

     

    p.m.

    179 347 726

    02 04 52

    Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 04 53

    Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    36 262 756

     

     

    p.m.

    36 262 756

    02 04 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    02 04 77 01

    Pilotprojekt — Konzipierung, Ein- und Ausführung einer EU-weiten technischen Architektur zur Bewertung der Frage, ob die 112-Notrufabfragestellen für die sichere und zuverlässige Übermittlung der GNSS-Standortdaten sowie anderer Daten von den 112-Notruf-Apps an die europäischen Notrufabfragestellen bereit sind

    1,1

    1 000 000

    500 000

     

     

    1 000 000

    500 000

    02 04 77 02

    Pilotprojekt – Forschung für die GSVP

    1,1

    1 000 000

    500 000

     

     

    1 000 000

    500 000

     

    Artikel 02 04 77 — Subtotal

     

    2 000 000

    1 000 000

     

     

    2 000 000

    1 000 000

     

    Kapitel 02 04 — Total

     

    445 593 262

    430 088 889

    –24 000 000

     

    421 593 262

    430 088 889

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet.

    „Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa 2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums (EFR) eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 soll dazu beitragen, eine auf Wissen und Innovation basierende Wirtschaft in der gesamten Union aufzubauen, indem eine ausreichende Zusatzfinanzierung für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert wird. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

    Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet.

    Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, die in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 05 01.

    Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Kapitel 02 01 05 eingesetzt.

    02 04 02
    Industrielle Führungsrolle

    Erläuterungen

    Diese Priorität im Rahmen von Horizont 2020 soll dazu beitragen, dass Europa ein attraktiverer Standort für Investitionen in Forschung und Innovation wird, indem sie Aktivitäten fördert, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und dass die Entwicklung neuer Technologien beschleunigt wird, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Teilbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden.

    02 04 02 01
    Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    176 847 152

    113 594 175

    –11 000 000

     

    165 847 152

    113 594 175

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu:

    eine wettbewerbsfähige und innovative Raumfahrtindustrie und Forschungsgemeinschaft zu fördern, um mit Hilfe der Entwicklung und Nutzung der Raumfahrtinfrastruktur dem künftigen Bedarf von Politik und Gesellschaft in der EU gerecht werden zu können. Die Tätigkeiten lassen sich wie folgt zusammenfassen: Schaffung der Grundlagen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Innovation im europäischen Weltraumsektor, Schaffung der Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien, Schaffung der Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten und Beitrag der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften;

    das Entstehen moderner industrieller Produktionsweisen zu unterstützen, damit sich eine nachhaltigere und kohlenstoffärmere Herstellungs- und Verarbeitungsindustrie herausbilden kann, aus der innovativere Produkte, Verfahren und Dienstleistungen hervorgehen. Besonderes Augenmerk wird den nachhaltigen Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß für energieintensive Verarbeitungsindustrien gelten, um die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie durch drastische Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz und durch Reduzierung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten dieses Sektors über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg durch die Förderung des Einsatzes von Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß zu steigern.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Nummer vi.

    02 04 02 03
    Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    35 905 989

    17 650 787

    –1 800 000

     

    34 105 989

    17 650 787

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu:

    die Finanzierung für das im Rahmen des COSME-Programms angesiedelte Enterprise Europe Network für dessen aufgrund von Horizont 2020 erweiterten Dienste bereitzustellen. Die Unterstützung kann von besseren Informations- und Beratungsdiensten über die Partnersuche für KMU, die grenzüberschreitende Innovationsprojekte entwickeln möchten, bis zu Dienstleistungen zur Unterstützung von Innovation reichen,

    Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen in allen Bereichen von „Horizont 2020“ zu unterstützen, insbesondere zur Erhöhung der Innovationskapazität von KMU. Die Tätigkeiten können Folgendes umfassen: Sensibilisierung, Information und Verbreitung, Aus- bzw. Fortbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Vernetzung und Austausch bewährter Praktiken, Entwicklung hochwertiger Mechanismen und Dienste zur Innovationsförderung mit einem hohen Mehrwert der Union für KMU (z. B. Management von geistigem Eigentum und Innovationen, Wissenstransfer), sowie die Unterstützung der KMU, unionsweit Kontakte zu Forschungs- und Innovationspartnern zu knüpfen, wodurch sie in die Lage versetzt werden, Technologien einzubinden und ihre Innovationskapazität auszubauen. Vermittlerorganisationen, die Gruppen innovativer KMU vertreten, werden zur Durchführung sektorübergreifender interregionaler Innovationstätigkeiten mit KMU aufgefordert, die über sich gegenseitig unterstützende Kompetenzen verfügen, um neue industrielle Wertschöpfungsketten zu entwickeln,

    marktorientierte Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, die Innovationskapazität der Unternehmen durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation und die Beseitigung der spezifischen Hemmnisse zu stärken, die dem Wachstum innovativer Unternehmen, insbesondere von KMU und Unternehmen mittlerer Größe mit einem Potenzial für rasches Wachstum, entgegenstehen. Spezialisierte Dienste zur Innovationsförderung (z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung geistigen Eigentums, Netzen öffentlicher Auftraggeber, der Unterstützung von Technologietransferbüros, strategischem Design) und die Überprüfung staatlicher Innovationspolitik werden ebenfalls gefördert.

    Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen vorgesehen, die von der Confederation of European Senior Expert Services (CESES) und ihren Mitgliederverbänden auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen und privaten Unternehmen und Institutionen. Um das zu erreichen, werden die Anweisungsbefugten der EU aufgefordert, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung vollständig auszuschöpfen, auch in Bezug auf Sachleistungen, die von der CESES als Beitrag zu EU-Projekten erbracht werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c.

    02 04 03
    Gesellschaftliche Herausforderungen

    Erläuterungen

    Mit dieser Priorität von Horizont 2020 wird unmittelbar auf die politischen Schwerpunkte und die gesellschaftlichen Herausforderungen reagiert, die in der Strategie Europa 2020 herausgestellt wurden. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Diese Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene unterstützen.

    02 04 03 01
    Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    77 604 264

    30 583 047

    –3 700 000

     

    73 904 264

    30 583 047

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu, für eine sichere Rohstoffversorgung zu sorgen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Nachhaltigkeitsgrenzen der natürlichen Ressourcen der Erde zu befriedigen. Ziel dieser Tätigkeiten ist die Verbesserung der Wissensbasis über Rohstoffe und die Entwicklung innovativer Lösungen für die kosteneffiziente und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante Alternativen.

    Mittel werden auch bereitgestellt, um Hindernisse abzubauen, mit denen insbesondere KMU konfrontiert sind, wenn Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft umgesetzt werden sollen, beispielweise die Nutzung von Material aus Abfallströmen, die Entwicklung von Prozessen der Industriesymbiose und der Aufbau von Clustern in der Umweltindustrie.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e.

    02 04 03 02
    Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    153 235 857

    51 650 398

    –7 500 000

     

    145 735 857

    51 650 398

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu:

    die Unionsstrategien für die interne und externe Sicherheit zu unterstützen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Technologiebasis der Sicherheitsindustrie der Union gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Nutzern von Sicherheitslösungen gefördert werden. Die Tätigkeiten werden darauf abzielen, innovative Technologien und Lösungen zu entwickeln, die Sicherheitslücken zu schließen und zur Vermeidung von Sicherheitsbedrohungen beizutragen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt auf Folgendem: Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus, einschließlich Schutz kritischer Infrastrukturen, Erhöhung der Sicherheit durch Grenzüberwachung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und grundlegender Menschenrechte,

    die Evidenzbasis zu stärken und die Innovationsunion und den Europäischen Forschungsraum zu unterstützen, die zur Förderung der Entwicklung einer innovativen Gesellschaft und Politik in Europa durch das Engagement von Bürgern, Unternehmen und Nutzern bei Forschung und Innovation und die Unterstützung einer koordinierten Forschungs- und Innovationspolitik vor dem Hintergrund der Globalisierung erforderlich sind.

    Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen vorgesehen, die von der Confederation of European Senior Expert Services (CESES) und ihren Mitgliederverbänden auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen und privaten Unternehmen und Institutionen. Um das zu erreichen, werden die Anweisungsbefugten der EU aufgefordert, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung vollständig auszuschöpfen und insbesondere eine Finanzierung in Form von Sachleistungen durch CESES als Beitrag zu EU-Projekten zu berücksichtigen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g.

    TITEL 06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

    75 145 385

    75 145 385

     

     

    75 145 385

    75 145 385

    06 02

    EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    2 972 028 544

    1 803 202 715

    – 700 000 000

     

    2 272 028 544

    1 803 202 715

    06 03

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR

    234 117 242

    177 949 829

     

     

    234 117 242

    177 949 829

     

    Titel 06 — Total

    3 281 291 171

    2 056 297 929

    – 700 000 000

     

    2 581 291 171

    2 056 297 929

    KAPITEL 06 02 —   EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 02

    EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    06 02 01

    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    06 02 01 01

    Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

    1,1

    1 246 820 000

    463 983 806

    – 560 297 723

     

    686 522 277

    463 983 806

    06 02 01 02

    Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

    1,1

    77 926 250

    32 970 282

    –34 925 569

     

    43 000 681

    32 970 282

    06 02 01 03

    Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität

    1,1

    233 778 750

    89 137 637

    – 104 776 708

     

    129 002 042

    89 137 637

    06 02 01 04

    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

    1,2

    1 215 582 454

    392 121 515

     

     

    1 215 582 454

    392 121 515

    06 02 01 05

    Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte

    1,1

    70 000 000

    43 657 683

     

     

    70 000 000

    43 657 683

     

    Artikel 06 02 01 — Subtotal

     

    2 844 107 454

    1 021 870 923

    – 700 000 000

     

    2 144 107 454

    1 021 870 923

    06 02 02

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    1,1

    35 634 767

    35 634 767

     

     

    35 634 767

    35 634 767

    06 02 03

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    06 02 03 01

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    1,1

    30 282 323

    30 282 323

     

     

    30 282 323

    30 282 323

    06 02 03 02

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

    1,1

    20 600 000

    12 968 852

     

     

    20 600 000

    12 968 852

     

    Artikel 06 02 03 — Subtotal

     

    50 882 323

    43 251 175

     

     

    50 882 323

    43 251 175

    06 02 04

    Europäische Eisenbahnagentur

    1,1

    24 659 000

    24 659 000

     

     

    24 659 000

    24 659 000

    06 02 05

    Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

    1,1

    12 363 000

    17 405 878

     

     

    12 363 000

    17 405 878

    06 02 06

    Verkehrssicherheit

    1,1

    2 582 000

    1 701 948

     

     

    2 582 000

    1 701 948

    06 02 51

    Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“

    1,1

    p.m.

    632 817 206

     

     

    p.m.

    632 817 206

    06 02 52

    Abschluss des Programms Marco Polo

    1,1

    p.m.

    17 463 073

     

     

    p.m.

    17 463 073

    06 02 53

    Abschluss der Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung

    1,1

    p.m.

    6 185 145

     

     

    p.m.

    6 185 145

    06 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    06 02 77 01

    Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger

    1,1

    p.m.

    790 170

     

     

    p.m.

    790 170

    06 02 77 02

    Vorbereitende Maßnahme — Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzübergängen der nordöstlichen Außengrenzen der Union (unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der allgemeinen Sicherheit)

    1,1

    p.m.

     

     

    p.m.

    06 02 77 03

    Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe

    1,1

    p.m.

    436 192

     

     

    p.m.

    436 192

    06 02 77 05

    Pilotprojekt — Der Stellenwert von rollendem Material für die Interoperabilität in Europa

    1,1

    500 000

    250 000

     

     

    500 000

    250 000

    06 02 77 06

    Vorbereitende Maßnahme — Allgemeine Luftfahrt — Statistische Daten und Schlüsselindikatoren

    1,1

    p.m.

    87 238

     

     

    p.m.

    87 238

    06 02 77 07

    Pilotprojekt — Vermeidung von Staus durch intelligente integrierte Verkehrslösungen für die Straßeninfrastruktur

    1,1

    1 300 000

    650 000

     

     

    1 300 000

    650 000

     

    Artikel 06 02 77 — Subtotal

     

    1 800 000

    2 213 600

     

     

    1 800 000

    2 213 600

     

    Kapitel 06 02 — Total

     

    2 972 028 544

    1 803 202 715

    – 700 000 000

     

    2 272 028 544

    1 803 202 715

    06 02 01
    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    06 02 01 01
    Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 246 820 000

    463 983 806

    – 560 297 723

     

    686 522 277

    463 983 806

    Erläuterungen

    Das Ziel der „Beseitigung von Engpässen und Überbrückung fehlender Bindeglieder“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung für die Projekte, die das Kernnetz betreffen, und für die Verkehrskorridore der Union darstellen, die in den Anhängen zu den Leitlinien für die Fazilität „Connecting Europe“ und den TEN-V-Leitlinien definiert sind. Das Erreichen dieses Ziels wird voraussichtlich anhand der Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen und beseitigter Engpässe, denen die Fazilität „Connecting Europe“ zugutegekommen ist, gemessen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a.

    06 02 01 02
    Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    77 926 250

    32 970 282

    –34 925 569

     

    43 000 681

    32 970 282

    Erläuterungen

    Das Ziel der „Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen.

    Im Programmzeitraum 2014-2020 werden durch die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen der überarbeiteten TEN-V-Leitlinien Folgemaßnahmen zum Programm Marco Polo umgesetzt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) soll damit ein neuer Ansatz zur Unterstützung der Güterverkehrsdienste in der Union verfolgt werden (veranschlagte Mittel 70-140 Mio. EUR/Jahr).

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

    06 02 01 03
    Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    233 778 750

    89 137 637

    – 104 776 708

     

    129 002 042

    89 137 637

    Erläuterungen

    Das Ziel der „Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität und Sicherheit des Verkehrs“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt.

    Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen.

    Das Erreichen dieses Ziels wird an der Zahl der Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind, und anhand der Zahl der geschaffenen multimodalen Logistikplattformen, der Zahl der verbesserten Verbindungen durch Meeresautobahnen sowie der Zahl der im Kernnetz vorhandenen Stellen für die Versorgung mit Energie aus alternativen Quellen gemessen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

    TITEL 08

    FORSCHUNG UND INNOVATION

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „FORSCHUNG UND INNOVATION“

    336 167 303

    336 167 303

     

     

    336 167 303

    336 167 303

    08 02

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG

    5 304 034 511

    4 926 435 655

     

     

    5 304 034 511

    4 926 435 655

    08 03

    PROGRAMM „EURATOM“ — INDIREKTE MASSNAHMEN

    176 801 600

    218 007 294

     

     

    176 801 600

    218 007 294

    08 04

    ITER

    882 215 057

    506 677 968

    – 500 000 000

    –10 000 000

    382 215 057

    496 677 968

    08 05

    FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Titel 08 — Total

    6 699 218 471

    5 987 288 220

    – 500 000 000

    –10 000 000

    6 199 218 471

    5 977 288 220

    KAPITEL 08 04 —   ITER

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    08 04

    ITER

    08 04 01

    Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    08 04 01 01

    Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) — Unterstützungsausgaben

    1,1

    43 860 000

    43 754 912

     

     

    43 860 000

    43 754 912

    08 04 01 02

    Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    1,1

    838 355 057

    126 361 457

    – 500 000 000

    –10 000 000

    338 355 057

    116 361 457

     

    Artikel 08 04 01 — Subtotal

     

    882 215 057

    170 116 369

    – 500 000 000

    –10 000 000

    382 215 057

    160 116 369

    08 04 50

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    08 04 50 01

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    08 04 50 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 08 04 50 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    08 04 51

    Abschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    336 561 599

     

     

    p.m.

    336 561 599

     

    Kapitel 08 04 — Total

     

    882 215 057

    506 677 968

    – 500 000 000

    –10 000 000

    382 215 057

    496 677 968

    Erläuterungen

    Mit dem ITER-Projekt soll die Nutzbarkeit der Kernfusion als nachhaltige Energiequelle demonstriert werden. Der Bau und Betrieb eines experimentellen Fusionsreaktors bildet die Vorstufe zu dem bedeutenden Schritt des Baus von Reaktorprototypen für Fusionskraftwerke, die sicher, zukunftsfähig, umweltverträglich und wirtschaftlich sind. Das Projekt wird zur Strategie Europa 2020 und insbesondere zur Leitinitiative „Innovationsunion“ beitragen, da sich die Union durch die Mobilisierung der Unternehmen der europäischen Hochtechnologieindustrie, die am Bau des ITER beteiligt sind, einen globalen Wettbewerbsvorteil in diesem vielversprechenden Bereich verschaffen dürfte.

    An dem Projekt wirken sieben Parteien mit: die Europäische Union, China, Indien, Japan, Südkorea, Russland und die Vereinigten Staaten.

    08 04 01
    Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    08 04 01 02
    Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    838 355 057

    126 361 457

    – 500 000 000

    –10 000 000

    338 355 057

    116 361 457

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 08 04 01 (teilweise)

    Über das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Fusion for Energy“) beteiligt sich die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) an der gemeinsamen Durchführung des internationalen ITER-Projekts. Im Anschluss an ITER, eine Versuchsanlage in großem Maßstab, mit der die wissenschaftliche und technische Durchführbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie demonstriert werden soll, soll ein Demonstrations-Fusionskraftwerk (DEMO) gebaut werden.

    Das Gemeinsame Unternehmen für den ITER „Fusion for Energy“ hat folgende Aufgaben:

    Beitrag von Euratom zu der internationalen ITER-Organisation,

    Beitrag von Euratom zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Verwirklichung der Fusionsenergie;

    Vorbereitung und Koordinierung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und damit zusammenhängender Anlagen.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100).

    TITEL 10

    DIREKTE FORSCHUNG

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

    330 509 370

    330 509 370

     

     

    330 509 370

    330 509 370

    10 02

    HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

    35 127 845

    31 976 761

    –11 000 000

     

    24 127 845

    31 976 761

    10 03

    PROGRAMM „EURATOM“ — DIREKTE MASSNAHMEN

    10 560 000

    9 541 097

     

     

    10 560 000

    9 541 097

    10 04

    SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    10 05

    ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

    27 773 000

    30 025 140

     

     

    27 773 000

    30 025 140

     

    Titel 10 — Total

    403 970 215

    402 052 368

    –11 000 000

     

    392 970 215

    402 052 368

    KAPITEL 10 02 —   HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 02

    HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

    10 02 01

    Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik

    1,1

    35 127 845

    27 961 643

    –11 000 000

     

    24 127 845

    27 961 643

    10 02 50

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    10 02 50 01

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    10 02 50 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 10 02 50 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    10 02 51

    Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Direkte Maßnahmen (2007 bis 2013)

    1,1

    p.m.

    4 015 118

     

     

    p.m.

    4 015 118

    10 02 52

    Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — direkte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

    1,1

     

     

     

    Kapitel 10 02 — Total

     

    35 127 845

    31 976 761

    –11 000 000

     

    24 127 845

    31 976 761

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet.

    Horizont 2020 ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), da es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Finanzierung von exzellenter Forschung und Innovation durch die Union bildet, auf dessen Grundlage private und öffentliche Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen, langfristig Nachhaltigkeit, Wachstum, wirtschaftliche Entwicklung, soziale Inklusion und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet sowie gesellschaftliche Herausforderungen unionsweit angegangen werden können.

    Die Mittel sollen in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt werden.

    Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    10 02 01
    Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    35 127 845

    27 961 643

    –11 000 000

     

    24 127 845

    27 961 643

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, Teil VI „Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs“, bestimmt, um eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der Unionspolitik zu leisten. Schwerpunkte der JRC:

    Wissenschaftsexzellenz: Die JRC wird Forschungsarbeiten ausführen, um die wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Entscheidungsfindung zu verbessern und neue Wissenschafts- und Technologiebereiche zu untersuchen (u. a. durch ein Sondierungsforschungsprogramm).

    Führende Rolle der Industrie: Die JRC wird einen Beitrag zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit leisten durch die Unterstützung von Normungsverfahren und Normen mittels pränormativer Forschung, die Entwicklung von Referenzmaterialien und Referenzmessungen und die Harmonisierung von Methoden in den fünf Schwerpunktbereichen (Energie, Verkehr, die Leitinitiative „Eine Digitale Agenda für Europa“, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Verbraucherschutz). Sie wird Sicherheitsbewertungen zu neuen Technologien in Bereichen wie Energie und Verkehr sowie Gesundheit und Verbraucherschutz durchführen. Ferner wird sie zur Nutzung, Standardisierung und Validierung von Weltraumtechnologien und -daten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, beitragen.

    Gesellschaftliche Herausforderungen: Die JRC wird Forschungsarbeiten zu folgenden Themen durchführen: Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen; Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft; sichere, saubere und effiziente Energie; intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr; Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften; sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

    Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen, Kauf von Verbrauchsmaterialien usw. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

    Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden.

    Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss des Rates 2013/743/EU vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 6.

    Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4.

    TITEL 15

    BILDUNG UND KULTUR

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

    125 099 108

    125 099 108

     

     

    125 099 108

    125 099 108

    15 02

    ERASMUS+

    1 608 503 000

    1 389 299 023

     

     

    1 608 503 000

    1 389 299 023

    15 03

    „HORIZONT 2020“

    1 016 450 783

    993 045 813

    –25 000 000

     

    991 450 783

    993 045 813

    15 04

    KREATIVES EUROPA

    167 629 000

    153 652 805

     

     

    167 629 000

    153 652 805

     

    Titel 15 — Total

    2 917 681 891

    2 661 096 749

    –25 000 000

     

    2 892 681 891

    2 661 096 749

    KAPITEL 15 03 —   „HORIZONT 2020“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 03

    „HORIZONT 2020“

    15 03 01

    Wissenschaftliche Exzellenz

    15 03 01 01

    Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

    1,1

    737 668 408

    494 178 606

     

     

    737 668 408

    494 178 606

     

    Artikel 15 03 01 — Subtotal

     

    737 668 408

    494 178 606

     

     

    737 668 408

    494 178 606

    15 03 05

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation

    1,1

    278 782 375

    227 988 790

    –25 000 000

     

    253 782 375

    227 988 790

    15 03 50

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    15 03 50 01

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    15 03 50 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 15 03 50 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    15 03 51

    Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    270 878 417

     

     

    p.m.

    270 878 417

    15 03 53

    Abschluss der Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    15 03 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    15 03 77 01

    Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 15 03 77 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Kapitel 15 03 — Total

     

    1 016 450 783

    993 045 813

    –25 000 000

     

    991 450 783

    993 045 813

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Die Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) der Europäischen Union verwendet.

    Das Programm spielt bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums (EFR) eine wesentliche Rolle. „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert.

    Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft beizutragen, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen (insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums), wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

    Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

    Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Mögliche Finanzbeiträge, die in Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

    Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    Zusätzliche Mittel werden in Posten 15 03 50 01 ausgewiesen.

    Die Verwaltungsmittel dieses Kapitels werden in Artikel 15 01 05 ausgewiesen.

    15 03 05
    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    278 782 375

    227 988 790

    –25 000 000

     

    253 782 375

    227 988 790

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des EIT einschließlich der vom EIT benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC).

    Im Rahmen der Strategischen Innovationsagenda des EIT sowie der Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174) wird das EIT zur Erreichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ beitragen und insbesondere auf die Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation hinwirken. Das EIT soll der Innovationskapazität Europas die dringend benötigten Impulse geben und insgesamt einen neuen, europäischen Weg etablieren, um durch Innovation Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren; hierzu soll es innovative Ideen in Produkte und Dienstleistungen umwandeln, die über das Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplatzschaffung verfügen.

    Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften bilden das operative Fundament des EIT. Sie sind auf Exzellenz ausgerichtete Partnerschaften, die das gesamte Innovationsnetz in sich vereinen, um in Europa neue Innovationschancen zu erschließen und eine spürbare Wirkung in Form von Unternehmensgründungen und gesellschaftlichem Nutzen zu erzielen. An den auf konkrete Innovationsthemen ausgerichteten KIC sind öffentliche und private Forschungsorganisationen, innovative Industrieunternehmen, Hochschuleinrichtungen, Investoren, Start-ups und Spin-offs beteiligt. Die ersten drei KIC wurden im Dezember 2009 ausgewählt. Sie befassen sich mit den folgenden gesellschaftlichen Herausforderungen: Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen (Climate-KIC), nachhaltige Energieversorgung (KIC InnoEnergy) und künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft (EIT ICT Labs).

    Das EIT soll eine spürbare Wirkung in folgenden Bereichen erzielen:

    Bewältigung maßgeblicher gesellschaftlicher Herausforderungen: Als Pool für Expertenwissen aus unterschiedlichen Fachrichtungen können die KIC innovative, umfassende Antworten auf komplexe gesellschaftliche Herausforderungen erarbeiten;

    Schaffung eines klaren, unternehmensfreundlichen Rahmens: Die Hauptbenchmark für den Erfolg des EIT und der KIC wird das Aufgreifen neuer Ideen zur Schaffung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen sein;

    ungehinderter Wissensfluss durch Kolokation: Die Organisation der KIC basiert auf so genannten „Kolokationszentren“. Diese geografischen Standorte ermöglichen es, dass sich die meisten oder alle Glieder der Innovationskette in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der persönlichen Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichsten Hintergründen (hinsichtlich Wissenschaftszweig, Nationalität, Geschlecht, Fachgebiet usw.), wodurch eine beträchtliche Wissensmobilität entsteht;

    Schaffung einer neuen Generation von Unternehmerinnen und Unternehmern: Unternehmerisch denkende Menschen sind die Triebfedern der Innovation und halten unsere Wirtschaft und Gesellschaft in Bewegung. Die Förderung der unternehmerischen Bildung ist ein Hauptmerkmal des EIT, weshalb der Schwerpunkt der Master- und Promotionsprogramme der KIC nicht bei der puren Wissensaneignung, sondern beim „Learning by doing“ liegt. Die auf Lernergebnisse und den Einsatz innovativer Lehrmethoden ausgerichteten Master- und Promotionsprogramme vermitteln den Studierenden die unternehmerischen Fähigkeiten, die sie für eine erfolgreiche Tätigkeit in der wissensbasierten Wirtschaft benötigen.

    Die strategischen Ziele des EIT im laufenden Planungszeitraum sind die Konsolidierung seiner Aktivitäten, die intensivere Ausschöpfung von Synergien sowie die Umsetzung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erreichung der Prioritäten der Strategischen Innovationsagenda (2014-2020). Hierzu sollen erstens mehr Anreize für Wachstum, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit geschaffen werden, indem die Partnerschaft mit den drei bestehenden KIC weiter verstärkt und zugleich neue KIC eingerichtet werden. Bei der Einrichtung dieser neuen KIC wird das EIT einen graduellen Wachstumsansatz verfolgen, und im Zeitraum 2014-2020 bis zu neun KIC benennen (was der Einrichtung von 40-50 Kolokationszentren in der ganzen Union entspricht). Zweitens wird die Wirkung des EIT durch die umfassende Verbreitung neuer Innovationsmodelle in der gesamten Union verstärkt, die die unternehmerisch ausgerichtete Innovation sowie die Attraktivität für Talente aus ganz Europa und deren Weiterentwicklung fördern. Und drittens sollen neben einer ergebnisorientierten Überwachung neue wirkungsorientierte Instrumente eingeführt werden.

    Der Stellenplan des EIT ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, insbesondere Artikel 5 Absatz 5.

    Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).

    Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892).

    TITEL 32

    ENERGIE

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „ENERGIE“

    63 548 999

    63 548 999

     

     

    63 548 999

    63 548 999

    32 02

    KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    502 456 000

    498 668 603

    –90 000 000

     

    412 456 000

    498 668 603

    32 03

    KERNENERGIE

    159 853 000

    175 269 771

     

     

    159 853 000

    175 269 771

    32 04

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

    337 988 791

    297 692 895

    –10 000 000

     

    327 988 791

    297 692 895

     

    Titel 32 — Total

    1 063 846 790

    1 035 180 268

    – 100 000 000

     

    963 846 790

    1 035 180 268

    KAPITEL 32 02 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 02

    KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

    32 02 01

    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“

    32 02 01 01

    Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

    1,1

    145 554 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 554 000

    14 631 591

    32 02 01 02

    Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

    1,1

    145 554 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 554 000

    14 631 591

    32 02 01 03

    Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

    1,1

    145 555 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 555 000

    14 631 591

    32 02 01 04

    Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte

    1,1

    48 518 000

    19 952 080

     

     

    48 518 000

    19 952 080

     

    Artikel 32 02 01 — Subtotal

     

    485 181 000

    63 846 853

    –90 000 000

     

    395 181 000

    63 846 853

    32 02 02

    Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

    1,1

    4 998 000

    3 481 176

     

     

    4 998 000

    3 481 176

    32 02 03

    Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

    1,1

    306 000

    261 088

     

     

    306 000

    261 088

    32 02 10

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    1,1

    10 851 000

    10 851 000

     

     

    10 851 000

    10 851 000

    32 02 51

    Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

    1,1

    p.m.

    12 569 810

     

     

    p.m.

    12 569 810

    32 02 52

    Abschluss von Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

    1,1

    p.m.

    406 598 676

     

     

    p.m.

    406 598 676

    32 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    32 02 77 01

    Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    32 02 77 02

    Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    32 02 77 04

    Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

    1,1

     

     

    32 02 77 05

    Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

    1,1

    p.m.

     

     

    p.m.

    32 02 77 06

    Pilotprojekt — Technisch-wirtschaftliche Modelle für Fernwärmenetze aus mehreren Quellen

    2

    p.m.

    500 000

     

     

    p.m.

    500 000

    32 02 77 07

    Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Finanzierung von kostengünstigen Energieeffizienzmaßnahmen in einkommensschwachen Haushalten

    1,1

    120 000

    60 000

     

     

    120 000

    60 000

    32 02 77 08

    Pilotprojekt — Brennstoff-/Energiearmut — Bewertung der Auswirkungen der Krise und Überprüfung bestehender und möglicher neuer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

    1,1

    1 000 000

    500 000

     

     

    1 000 000

    500 000

     

    Artikel 32 02 77 — Subtotal

     

    1 120 000

    1 060 000

     

     

    1 120 000

    1 060 000

     

    Kapitel 32 02 — Total

     

    502 456 000

    498 668 603

    –90 000 000

     

    412 456 000

    498 668 603

    32 02 01
    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“

    32 02 01 01
    Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    145 554 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 554 000

    14 631 591

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur Integration des Energiebinnenmarktes und zur grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze beitragen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

    32 02 01 02
    Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    145 554 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 554 000

    14 631 591

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Systemresistenz und der Sicherheit des Systembetriebs beitragen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

    32 02 01 03
    Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    145 555 000

    14 631 591

    –30 000 000

     

    115 555 000

    14 631 591

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz, unter anderem durch Förderung der Integration von Energien aus erneuerbaren Quellen in die Übertragungsnetze und durch die Entwicklung von intelligenten Energienetzen und Kohlendioxidnetzen beitragen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

    KAPITEL 32 04 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    32 04

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

    32 04 03

    Gesellschaftliche Herausforderungen

    32 04 03 01

    Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

    1,1

    337 988 791

    133 691 606

    –10 000 000

     

    327 988 791

    133 691 606

     

    Artikel 32 04 03 — Subtotal

     

    337 988 791

    133 691 606

    –10 000 000

     

    327 988 791

    133 691 606

    32 04 50

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

    32 04 50 01

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    32 04 50 02

    Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

    1,1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 32 04 50 — Subtotal

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    32 04 51

    Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    80 389 724

     

     

    p.m.

    80 389 724

    32 04 52

    Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

    1,1

    p.m.

    2 784 940

     

     

    p.m.

    2 784 940

    32 04 53

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2007-2013)

    1,1

    p.m.

    80 826 625

     

     

    p.m.

    80 826 625

    32 04 54

    Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

    1,1

    p.m.

     

     

    p.m.

     

    Kapitel 32 04 — Total

     

    337 988 791

    297 692 895

    –10 000 000

     

    327 988 791

    297 692 895

    Erläuterungen

    Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

    Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet.

    „Horizont 2020“-Maßnahmen, insbesondere solche im Rahmen des Einzelziels „Sichere, saubere und effiziente Energie“ des Schwerpunktbereichs „Gesellschaftliche Herausforderungen“, aber auch relevante Teile anderer Programmpunkte, einschließlich des Teils „Zugang zu Finanzmitteln“, die im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik durchgeführt werden, sowie solche im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) und der Mitteilung über Technologien und Innovationen im Energiebereich werden in erster Linie einen Beitrag zur Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderen Leitinitiativen, insbesondere „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Digitale Agenda für Europa“ leisten sowie zur Entwicklung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR) beitragen. Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert.

    Dieses Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

    Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Maßnahmen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, unter anderem im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

    Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt.

    Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 32 04 50 01 eingesetzt.

    Die Bereitstellung der Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Artikel 32 01 05.

    32 04 03
    Gesellschaftliche Herausforderungen

    Erläuterungen

    Dieser Schwerpunkt von Horizont 2020 stellt eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Diese Tätigkeiten werden abhängig von der jeweiligen Herausforderung umgesetzt, indem die in unterschiedlichen Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und die Markteinführung von Innovationen. Durch diese Tätigkeiten werden die entsprechenden sektorbezogenen politischen Kompetenzen auf EU-Ebene direkt unterstützt.

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    Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

    Haushaltsplan 2015

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    337 988 791

    133 691 606

    –10 000 000

     

    327 988 791

    133 691 606

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln wird die Durchführung der Tätigkeiten zum Themenbereich „Energie“ im Rahmen der Schwerpunkte von Horizont 2020 im Einklang mit der EU-Energiepolitik, dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) und der Mitteilung über Technologien und Innovationen im Energiebereich finanziert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Initiativen im Bereich der Wind-, Solar- und Bioenergie, der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) sowie der intelligenten Städte und Stromnetze. In Anbetracht ihres wichtigen Beitrags zu nachhaltigen Energiesystemen der Zukunft werden im Zeitraum 2014-2020 mindestens 85 % der veranschlagten Mittel für Projekte des Politikbereichs erneuerbare Energieträger und Endenergieeffizienz, einschließlich intelligenter Netze und der Energiespeicherung, vorgesehen.

    Markteinführungsmaßnahmen werden im Rahmen des Programms „Intelligente Energie – Europa III“ gefördert, um Kapazitäten aufzubauen, die Kontrolle zu stärken und Markthindernisse abzubauen, damit Lösungen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger bereitgestellt werden können und so ein Beitrag zur Verbesserung der Energiesicherheit in der EU geleistet werden kann. Ein Teil der Mittel für energiepolitische Herausforderungen wird daher Tätigkeiten zugewiesen, die mit der Markteinführung bereits vorhandener Technologien aus den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz im Rahmen des Programms zusammenhängen, das eine eigene Verwaltungsstruktur erhält und – entsprechend den bisherigen Maßnahmen – die Unterstützung bei der Umsetzung der nachhaltigen Energiepolitik, beim Kapazitätsaufbau und der Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen umfasst.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c.

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


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