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Document 32014R1130
Commission Implementing Regulation (EU) No 1130/2014 of 22 October 2014 opening a tariff quota for the year 2015 for the importation into the European Union of certain goods originating in Norway resulting from the processing of agricultural products covered by Regulation (EU) No 510/2014 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
ABl. L 305 vom 24.10.2014, p. 104–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/104 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1130/2014 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) betreffend, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) („Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. |
(2) |
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor. |
(3) |
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (5) („Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingents hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission (6) war vorgesehen, die Zollbefreiung für jene Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden und damit für diese Waren den zollfreien Zugang zur Union zu gewähren. |
(5) |
Für das Jahr 2015 soll für jene Wasser und Getränke gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels das Zollkontingent eröffnet werden. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission (7) für 2013 eröffnet.Da für 2014 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, ist es angemessen, für das Kontingent für 2015 denselben Umfang festzulegen wie das für 2013 eröffnete Kontingent. |
(6) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.
(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.
Artikel 2
Das Zollkontingent der Union nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
(3) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
(4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2014 für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 68).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 322 vom 21.11.2012, S. 2).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG
Zollkontingent für das Jahr 2015 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
||
09.0709 |
2202 10 00 |
|
17,303 Mio. Liter |
||
ex 2202 90 10 |
|