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Document 32014R0428

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2014 der Kommission vom 25. April 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Litauen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen

    ABl. L 125 vom 26.4.2014, p. 64–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/428/oj

    26.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/64


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 428/2014 DER KOMMISSION

    vom 25. April 2014

    mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Litauen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (2) wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Daher muss Litauen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/43/EU der Kommission (3), bestätigt durch den Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission (4), und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) sicherstellen, dass das ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die in den Anhängen der betreffenden Beschlüsse genannten Gebiete umfasst.

    (2)

    Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und weitere Störungen des Handels innerhalb Litauens und mit anderen Ländern zu verhindern, hat Litauen am 17. Februar 2014 (6) zusätzliche Präventivmaßnahmen im Seuchengebiet angenommen. Infolgedessen ist die Vermarktung von lebenden Schweinen, einschließlich Ferkel, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus diesem Seuchengebiet nur erlaubt, wenn besondere Überwachungsmaßnahmen eingehalten werden, das Fleisch und die Erzeugnisse mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sind und im Binnenmarkt bestimmte Vermarktungsbeschränkungen gelten.

    (3)

    Die Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine, einschließlich Ferkel, frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse aufgrund der Anwendung dieser Veterinärmaßnahmen führen zu einem deutlichen Preisrückgang in den betroffenen Gebieten und zu Störungen des Marktes für Ferkel und Schweinefleisch in den Gebieten. Daher beantragte Litauen am 13. März 2014 bei der Kommission die Einführung außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Maßnahmen gelten nur für Ferkel, Schweine und Sauen, die in den unmittelbar von den Beschränkungen betroffenen Gebieten aufgezogen wurden, und sollten nicht länger gelten als unbedingt notwendig.

    (4)

    Der Beihilfebetrag sollte für Ferkel als Betrag je Tier für eine begrenzte Anzahl Ferkel und für andere beihilfefähige Tieren als Betrag je 100 kg Schlachtkörpergewicht für eine begrenzte Menge von Schweinefleisch und mit einem maximalen Schlachtkörpergewicht je Tier, für das eine Beihilfe gewährt werden kann, angegeben werden. Der Beihilfebetrag sollte unter Berücksichtigung der jüngsten Informationen über die Marktlage festgesetzt werden.

    (5)

    Voraussetzung für die Stützung für die in den betreffenden Gebieten aufgezogenen Ferkel und anderen Schweine sollte die Lieferung der Tiere an die Schlachthöfe, ihre Schlachtung sowie die Einhaltung der strengeren Veterinärvorschriften sein, die am Tag der Lieferung in den betreffenden Gebieten gelten.

    (6)

    Zur Entschädigung für die Verluste, die den Eigentümern von Schweinen durch frühzeitige Schlachtung in den Seuchengebieten zur Verringerung der Ausbreitung der Seuche entstanden sind, sieht der Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission (7) eine finanzielle Beteiligung der Union vor. Litauen und Polen beabsichtigen, die Dichte empfänglicher Wirte in Schweinehaltungsbetrieben mit geringem Biosicherheitsniveau in den Seuchengebieten durch die Förderung der Schlachtung von Schweinen und Verhinderung der Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben für die Dauer von mindestens einem Jahr zu verringern. (8) Aus diesem Grund und um jegliches Risiko einer Doppelförderung zu vermeiden, sollte die gemäß dieser Verordnung zahlbare Beihilfe auf Schweinezüchter beschränkt sein, die nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß dem Beschluss 2014/236/EU kommen. Aus dem gleichen Grund sollte eine entsprechende Beschränkung für Polen gelten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission (9) sollte folglich entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die zuständigen litauischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und die Kommission hierüber unterrichten. Die Beförderung und Schlachtung der beihilfefähigen Tiere sollte von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, in deren Verantwortung es ebenfalls liegt, sicherzustellen, dass die Erzeugnisse dieser Tiere den Vermarktungsbeschränkungen entsprechen.

    (8)

    Die Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine und Ferkel sowie für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, die seit mehreren Wochen in den betreffenden Gebieten gelten, haben zu Marktstörungen und Einkommensverlusten für die Erzeuger sowie zu einer erheblichen Gewichtszunahme bei den Tieren geführt, sodass sich unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes eine untragbare Situation ergibt. Daher sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Tiere gelten, die ab dem 17. Februar 2014, dem Datum der Annahme der litauischen Präventivmaßnahmen, zum Schlachthof geliefert wurden. Da die Marktlage und die Auswirkungen dieser Maßnahme unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen neu bewertet werden müssen, sollte die Maßnahme nur für einen Zeitraum von drei Monaten gelten.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Litauen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere zu gewähren:

    a)

    Ferkel des KN-Codes 0103 91 10;

    b)

    Schweine des KN-Codes 0103 92 19;

    c)

    Sauen des KN-Codes 0103 92 11.

    (2)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/43/EU oder 2014/93/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für in diesem Gebiet aufgezogene lebende Schweine einschließlich Ferkel sowie für das Fleisch der in diesen Gebieten aufgezogenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;

    b)

    die Tiere befanden sich am 17. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen;

    c)

    in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit dem Erlass Nr. B1-60 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts Litauens vom 17. Februar 2014 über die Ausweitung der Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine und Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;

    d)

    die Bestimmungen der unter Buchstabe a genannten Durchführungsbeschlüsse und die unter Buchstabe c genannten Präventivmaßnahmen werden eingehalten;

    e)

    die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU.

    Artikel 2

    Die Beihilfe gemäß Artikel 1 (im Folgenden „die Beihilfe“ genannt) gilt als besondere Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

    Artikel 3

    (1)   Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe für im Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum 16. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.

    (2)   Die Beihilfe beträgt für Ferkel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a 10,80 EUR je geliefertes Tier und 30 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Kommission kann diese Beträge unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.

    (3)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.

    (4)   50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 7 600 Ferkeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und von 700 Tonnen Schweineschlachtkörper von Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c werden aus dem Unionshaushalt finanziert.

    (5)   Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Litauen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.

    (6)   Litauen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tiere sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.

    Artikel 4

    (1)   Litauen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Warenkontrollen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die litauischen Behörden

    a)

    mithilfe standardisierter Checklisten mit Wiege- und Zählbogen, einschließlich des Ursprungs und Bestimmungsorts der Tiere, die Beförderung der Tiere vom Betrieb zum Schlachthof überwachen;

    b)

    gewährleisten, dass das Fleisch von Tieren, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gelten;

    c)

    in jedem teilnehmenden Schlachthof mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Buchführungskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass alle seit dem 17. Februar 2014 oder seit der letzten derartigen Kontrolle gelieferten Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, sowie das Fleisch von diesen Tieren in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt wurden;

    d)

    Vor-Ort-Kontrollen durchführen und detaillierte Berichte über diese Kontrollen erstellen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird:

    i)

    Gewicht und Anzahl der vom Betrieb verbrachten beihilfefähigen Ferkel, Schweine und Sauen je Partie, Datum und Uhrzeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof;

    ii)

    Anzahl der vom Schlachthof geschlachteten Ferkel, Schweine und Sauen, die Nummer der Tierverbringungsgenehmigung, das Gewicht jedes Schlachtkörpers für Schweine und Sauen sowie für die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere die Nummern der Siegel des Transportmittels dieser Tiere.

    (2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden vor Auszahlung der Beihilfe durchgeführt. Litauen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß diesem Artikel eingeführten Maßnahmen und Kontrollen.

    Artikel 5

    (1)   Litauen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche:

    a)

    die Anzahl der Ferkel, Sauen und Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung zur Schlachtung geliefert wurden, sowie für Sauen und Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c das Gesamtschlachtkörpergewicht;

    b)

    die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1.

    Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 17. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 21. Mai 2014.

    (2)   Litauen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.

    Artikel 6

    In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU der Kommission (11).

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. April 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2014/43/EU der Kommission vom 27. Januar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (ABl. L 26 vom 29.1.2014, S. 44).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 20).

    (5)  Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).

    (6)  Erlass Nr. B1-60 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts vom 17. Februar 2014 über die Ausweitung der Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest.

    (7)  Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission vom 24. April 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 86).

    (8)  Erlass Nr. B1-384 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts vom 11. Juli 2011.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission vom 28. März 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 24).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


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