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Document 32014D0327
2014/327/EU: Council Decision of 6 May 2014 establishing the position to be adopted by the Union at the 53rd session of the OTIF Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods as regards certain amendments to Appendix C to the Convention concerning International Carriage by Rail (COTIF) applicable from 1 January 2015
2014/327/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen
2014/327/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen
ABl. L 166 vom 5.6.2014, p. 27–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Mai 2014
über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen
(2014/327/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union trat dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zu obengenanntem Übereinkommen bei. |
(2) |
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta wenden das COTIF-Übereinkommen an. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2) werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt, indem auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens) verwiesen wird. Ferner heißt es in Artikel 4 dieser Richtlinie: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“ Die Union hat damit ihre Zuständigkeit in dieser Sache ausgeübt. |
(4) |
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner 53. Sitzung, die am 22. Mai 2014 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Mit diesen Änderungen technischer Normen oder einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden. |
(5) |
Der durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über diese Änderungen geführt. |
(6) |
Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden. Zwei vorgeschlagene Änderungen sind unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts eingehender zu prüfen. Insbesondere sollte die Europäische Eisenbahnagentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ihre Arbeit an der Ermittlung einer nachhaltigen Lösung für die Ortung von Entgleisungen und die Abmilderung von deren Folgen, einschließlich der künftigen Umsetzung dieser Lösung, fortsetzen. Sollten die letztgenannten Änderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschlossen werden, sollte die Union deshalb einen Widerspruch nach dem Verfahren des Titels VII Artikel 35 §4 des COTIF-Übereinkommens einlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Standpunkt der Europäischen Union
(1) Der Standpunkt, den die Europäische Union in der 53. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr einnehmen wird, muss dem Standpunkt im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.
(2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union in dem genannten Ausschuss vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des genannten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch. VASILAKOS
(1) Beschluss des Rates 2013/103/EU vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
(2) ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.
ANHANG
Vorschlag |
Referenzdokument |
Gegenstand |
Bemerkungen |
Standpunkt der EU |
1 |
OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I |
In der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte Änderungen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
2 |
OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I |
Änderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden |
Diese Bestimmungen stehen im Referenzdokument in eckigen Klammern. |
Zustimmung zu den Änderungen |
3 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/1 |
Übergangsvorschrift für bestimmte Großzettel (Placards) |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zur Änderung |
4 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/2 |
Anwendung der Sondervorschrift TE 25 |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zur Änderung |
5 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/5 |
Überprüfung bestimmter Kennzeichnungen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zur Änderung |
6 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/6 |
Dem Infrastrukturbetreiber zu übermittelnde Informationen |
Die Ständige Arbeitsgruppe sprach sich für die zweite im Referenzdokument vorgestellte Option aus. |
Zustimmung zur Änderung |
7 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/11 |
Verwendung von Fachbegriffen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zur Änderung |
8 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/12 |
Folgen der Streichung des UIC-Merkblattes 573 |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
9 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/13 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/15 |
Anwendung der Sondervorschrift TE 22 |
Der Vorschlag ist nicht ausgereift genug für eine Entscheidung. |
Verschiebung der Entscheidung |
10 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/14 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.14 |
Redaktionelle Überarbeitung des Verweises auf die EU-Bestimmungen für den Bahnverkehr |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
11 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/16 |
Beförderung gefährlicher Güter in Personenzügen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zur Änderung in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung |
12 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 |
Mehrere in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte konsolidierte Änderungen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
|
OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 |
Änderungen, die durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden sollen: |
— |
— |
13 |
Idem |
Änderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der gemeinsamen Sitzung UN-ECE/OTIF erfordern |
Ein effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden. |
Zustimmung zu den Änderungen gemäß der Empfehlung der gemeinsamen Sitzung |
14 |
Idem und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.3 |
Bestimmungen über die obligatorische Anwendung von Entgleisungsdetektoren in bestimmten Wagen |
Die EU wird ihren Standpunkt vor der nächsten Überarbeitung der Vorschriften überprüfen. |
Verschiebung der Beschlussfassung |
15 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/3 OTIF/RID/CE/GTP/2013/9 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/18 |
Harmonisierung der Vorschriften mit denen des Anhangs 2 des SGMS der OSJD |
Die effiziente Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern der OSJD sollte erleichtert werden. |
Zustimmung zu den Änderungen |
16 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.4 |
Beförderung von Kohle |
Kein Konsens zu Technischen Einzelheiten in der Ständigen Arbeitsgruppe |
Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort |
17 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.8 |
Überarbeitung des Kapitels 7.7 der RID |
Der Vorschlag dieses Referenzdokuments wird in einer umfassenderen Diskussion zur Überarbeitung des Kapitels 7.7 erörtert. |
Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort |
18 |
OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.12 |
Angleichung an die Vorschriften im Straßenverkehr |
Durch diese Vorschläge werden die Vorschläge im Referenzdokument OTIF/RID/CE/GTP/–2013/17 geändert. |
Zustimmung zu den Änderungen |