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Document 32014D0327

2014/327/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen

ABl. L 166 vom 5.6.2014, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/327/oj

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen

(2014/327/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union trat dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zu obengenanntem Übereinkommen bei.

(2)

Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta wenden das COTIF-Übereinkommen an.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2) werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt, indem auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens) verwiesen wird. Ferner heißt es in Artikel 4 dieser Richtlinie: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“ Die Union hat damit ihre Zuständigkeit in dieser Sache ausgeübt.

(4)

Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner 53. Sitzung, die am 22. Mai 2014 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Mit diesen Änderungen technischer Normen oder einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden.

(5)

Der durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über diese Änderungen geführt.

(6)

Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden. Zwei vorgeschlagene Änderungen sind unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts eingehender zu prüfen. Insbesondere sollte die Europäische Eisenbahnagentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ihre Arbeit an der Ermittlung einer nachhaltigen Lösung für die Ortung von Entgleisungen und die Abmilderung von deren Folgen, einschließlich der künftigen Umsetzung dieser Lösung, fortsetzen. Sollten die letztgenannten Änderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschlossen werden, sollte die Union deshalb einen Widerspruch nach dem Verfahren des Titels VII Artikel 35 §4 des COTIF-Übereinkommens einlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Standpunkt der Europäischen Union

(1)   Der Standpunkt, den die Europäische Union in der 53. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr einnehmen wird, muss dem Standpunkt im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

(2)   Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union in dem genannten Ausschuss vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des genannten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  Beschluss des Rates 2013/103/EU vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Vorschlag

Referenzdokument

Gegenstand

Bemerkungen

Standpunkt der EU

1

OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I

In der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte Änderungen

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zu den Änderungen

2

OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang I

Änderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden

Diese Bestimmungen stehen im Referenzdokument in eckigen Klammern.

Zustimmung zu den Änderungen

3

OTIF/RID/CE/GTP/2013/1

Übergangsvorschrift für bestimmte Großzettel (Placards)

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zur Änderung

4

OTIF/RID/CE/GTP/2013/2

Anwendung der Sondervorschrift TE 25

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zur Änderung

5

OTIF/RID/CE/GTP/2013/5

Überprüfung bestimmter Kennzeichnungen

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zur Änderung

6

OTIF/RID/CE/GTP/2013/6

Dem Infrastrukturbetreiber zu übermittelnde Informationen

Die Ständige Arbeitsgruppe sprach sich für die zweite im Referenzdokument vorgestellte Option aus.

Zustimmung zur Änderung

7

OTIF/RID/CE/GTP/2013/11

Verwendung von Fachbegriffen

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zur Änderung

8

OTIF/RID/CE/GTP/2013/12

Folgen der Streichung des UIC-Merkblattes 573

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zu den Änderungen

9

OTIF/RID/CE/GTP/2013/13 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/15

Anwendung der Sondervorschrift TE 22

Der Vorschlag ist nicht ausgereift genug für eine Entscheidung.

Verschiebung der Entscheidung

10

OTIF/RID/CE/GTP/2013/14 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.14

Redaktionelle Überarbeitung des Verweises auf die EU-Bestimmungen für den Bahnverkehr

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zu den Änderungen

11

OTIF/RID/CE/GTP/2013/16

Beförderung gefährlicher Güter in Personenzügen

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zur Änderung in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung

12

OTIF/RID/CE/GTP/2013/17

Mehrere in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte konsolidierte Änderungen

Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF

Zustimmung zu den Änderungen

 

OTIF/RID/CE/GTP/2013/17

Änderungen, die durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden sollen:

13

Idem

Änderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der gemeinsamen Sitzung UN-ECE/OTIF erfordern

Ein effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden.

Zustimmung zu den Änderungen gemäß der Empfehlung der gemeinsamen Sitzung

14

Idem und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.3

Bestimmungen über die obligatorische Anwendung von Entgleisungsdetektoren in bestimmten Wagen

Die EU wird ihren Standpunkt vor der nächsten Überarbeitung der Vorschriften überprüfen.

Verschiebung der Beschlussfassung

15

OTIF/RID/CE/GTP/2013/3 OTIF/RID/CE/GTP/2013/9 und OTIF/RID/CE/GTP/2013/18

Harmonisierung der Vorschriften mit denen des Anhangs 2 des SGMS der OSJD

Die effiziente Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern der OSJD sollte erleichtert werden.

Zustimmung zu den Änderungen

16

OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.4

Beförderung von Kohle

Kein Konsens zu Technischen Einzelheiten in der Ständigen Arbeitsgruppe

Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort

17

OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.8

Überarbeitung des Kapitels 7.7 der RID

Der Vorschlag dieses Referenzdokuments wird in einer umfassenderen Diskussion zur Überarbeitung des Kapitels 7.7 erörtert.

Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort

18

OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.12

Angleichung an die Vorschriften im Straßenverkehr

Durch diese Vorschläge werden die Vorschläge im Referenzdokument OTIF/RID/CE/GTP/–2013/17 geändert.

Zustimmung zu den Änderungen


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