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Document 32014D0283

2014/283/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 150 vom 20.5.2014, p. 231–233 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/283/oj

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20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/231


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/283/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Konsens der 193 Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (im Folgenden „das Übereinkommen“) (2) angeschlossen, die am 29. Oktober 2010 das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) angenommen haben.

(2)

Mit Beschluss des Rates vom 6. Mai 2011 (3) wurde das Nagoya-Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union unterzeichnet. Die meisten Mitgliedstaaten haben das Nagoya-Protokoll unterzeichnet.

(3)

Die Union hat sich zu einer zügigen Umsetzung und Ratifizierung des Nagoya-Protokolls verpflichtet.

(4)

Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens unterliegt jedes Protokoll zum Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(5)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, ihre entsprechenden Ratifizikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden des Nagoya-Protokolls soweit wie möglich gleichzeitig zu hinterlegen.

(6)

Das Nagoya-Protokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Nagoya-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 33 des Nagoya-Protokolls zu hinterlegen (4). Gleichzeitig hinterlegt (hinterlegen) diese Person(en) die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Nagoya-Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Erklärung der Europäischen Union gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

„Die Europäische Union erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Außerdem erlässt die Europäische Union auf Unionsebene Maßnahmen für die Schaffung eines europäischen Forschungsraums und für das reibungslose Funktionieren ihres Binnenmarktes.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung. Um ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen, wird die Union die Liste der an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen zu übermittelnden Rechtsinstrumente stetig aktualisieren.

Die Europäische Union ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das geltende Unionsrecht fallen.“


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