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Document 32014D0162

    Beschluss 2014/162/EU des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

    ABl. L 89 vom 25.3.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/162/oj

    25.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 89/3


    BESCHLUSS 2014/162/EU DES RATES

    vom 11. März 2014

    zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG hinsichtlich ihrer Anwendung auf Mayotte ab dem 1. Januar 2014

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (2) werden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage hergestellten, im Anhang der Entscheidung genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen stellen spezielle Maßnahmen zum Ausgleich der Sachzwänge dar, denen die Gebiete in äußerster Randlage unterliegen und die dazu führen, dass lokale Unternehmen höhere Produktionskosten haben und dass ihre Erzeugnisse gegenüber ähnlichen Erzeugnissen, die aus dem französischen Mutterland oder den anderen Mitgliedstaaten stammen, weniger wettbewerbsfähig sind. Mayotte befindet sich in der gleichen Situation wie die anderen französischen Gebiete in äußerster Randlage.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat Mayotte am 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten. Somit sollte das Unionsrecht ab diesem Datum auf Mayotte anwendbar sein.

    (3)

    Die französischen Behörden haben beantragt, dass die Entscheidung 2004/162/EG ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte gilt, und haben eine Liste mit Erzeugnissen übermittelt, bei denen sie die Besteuerung je nachdem, ob es sich um lokale Erzeugnisse handelt oder nicht, differenzieren wollen.

    (4)

    Mit dem vorliegenden Beschluss sollten die französischen Behörden ermächtigt werden, die Besteuerung von Erzeugnissen zu differenzieren, für die sie nachgewiesen haben, dass eine lokale Produktion vorhanden ist, dass umfangreiche Wareneingänge (u.a. aus dem französischen Mutterland und anderen Mitgliedstaaten) zu verzeichnen sind, die die Erhaltung der lokalen Produktion erschweren würden, und dass Zusatzkosten entstehen, durch die sich der Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung gegenüber auswärtigen Erzeugnissen erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Die Differenz in der Besteuerung darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht übersteigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze und angesichts der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage von Mayotte als einem neuen Gebiet in äußerster Randlage, das genau den gleichen Sachzwängen unterliegt, auf die sich die Ausnahmeregelung in der Entscheidung 2004/162/EG für die anderen französischen Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV stützt, sind die vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen für Mayotte gerechtfertigt, ohne über das erforderliche Maß hinauszugehen und ohne ungerechtfertigte Vorteile für die lokale Erzeugung in diesem neuen Gebiet in äußerster Randlage zu schaffen.

    (5)

    Die Erzeugnisse, für die die französischen Behörden diese drei Arten von Gründen angeführt haben, sind in den Teilen A, B und C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG aufgeführt. Bei den in Teil A jenes Anhangs aufgeführten Erzeugnissen (zulässige Abweichung um 10 Prozentpunkte) handelt es sich um Pfeffer (Warencodes 0904 11 und 0904 12 (4)), Vanille (Warencode 0905), Schokolade (Warencode 1806), bestimmte Kunststoffwaren (Warencodes 3925 10 10, 3925 90 80, 3926 90 90 und 3926 90 97), Ziegelsteine (Warencodes 6901 und 6902) und Zahnersatz (Warencode 9021 21 90).

    (6)

    Bei den Erzeugnissen in Teil B des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 20 Prozentpunkte) handelt es sich um Fisch (Warencodes 0301, 0302, 0303, 0304 und 0305), bestimmte Holzwaren (Warencodes 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420 und 4421), bestimmte Waren aus Papier oder Pappe (Warencodes 4819 und 4821), bestimmte Erzeugnisse der Presse und des Verlagswesens (Warencodes 4902, 4909, 4910 und 4911), bestimmte Erzeugnisse aus Flachglas (Warencodes 7003 und 7005), bestimmte Eisenwaren (Warencodes 7210, 7301, 7312, 7314, 9406 00 31 und 9406 00 38), bestimmte Waren aus Aluminium (Warencodes 7606, 7610 10 und 8310) sowie bestimmte Sitzmöbel (Warencodes 9401 69, 9401 90 30 und 9403 40).

    (7)

    Bei den Erzeugnissen in Teil C des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (zulässige Abweichung um 30 Prozentpunkte) handelt es sich um Milch und Milcherzeugnisse (Warencodes 0401, 0403 und 0406), bestimmte Fleischerzeugnisse (Warencodes 1601 und 1602), bestimmte Backwaren (Warencodes 1901 und 1905), Speiseeis (Warencode 2105), Mineralwasser und Limonade (Warencodes 2201 und 2202), Bier (Warencode 2203), Ylang-Ylang-Öl (Warencodes 3301 29 11 und 3301 29 31), Seifen und Reinigungsmittel (Warencodes 3401 und 3402) sowie Schaumstoffmatratzen (Warencode 9404 29 90).

    (8)

    Die Entscheidung 2004/162/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    In Anbetracht der Dringlichkeit für Mayotte, als Gebiete in äußerster Randlage, von den Ausnahmen, die durch diesen Beschluss eingeführt werden, so bald wie möglich nutzen zu ziehen, sollte von dem Zeitraum von acht Wochen gemäß Artikel 4 des den Vertrag über die europäische Union und den AEUV beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union abgesehen werden.

    (10)

    Da Mayotte am 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage erhalten hat und um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist es erforderlich, dass dieser Beschluss ebenfalls ab dem 1. Januar 2014 gilt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/162/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die französischen Behörden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion als Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV hergestellt werden, bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer ‚octroi de mer‘ zu befreien.“

    2.

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a)

    In Teil A wird die folgende Nummer 5 angefügt:

    „5.

    Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

    0904 11, 0904 12, 0905, 1806, 3925 10 00, 3925 90 80, 3926 90 90, 3926 90 97, 6901, 6902, 9021 21 90.“

    b)

    In Teil B wird die folgende Nummer 5 angefügt:

    „5.

    Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

    0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 4407, 4409, 4414, 4418, 4419, 4420, 4421, 4819, 4821, 4902, 4909, 4910, 4911, 7003, 7005, 7210, 7301, 7312, 7314, 7606, 7610 10, 8310, 9401 69, 9401 90 30, 9403 40, 9406 00 31, 9406 00 38.“

    c)

    In Teil C wird die folgende Nummer 5 angefügt:

    „5.

    Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

    0401, 0403, 0406, 1601, 1602, 1901, 1905, 2105, 2201, 2202, 2203, 3301 29 11, 3301 29 31, 3401, 3402, 9404 29 90.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. STOURNARAS


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26.2.2014.

    (2)  Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64).

    (3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

    (4)  Gemäß der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs.


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