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Document 32014D0131

    2014/131/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1444)

    ABl. L 71 vom 12.3.2014, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/131/oj

    12.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 71/18


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. März 2014

    über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1444)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2014/131/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, in dem die wichtigsten Elemente der finanzierten Maßnahme beschrieben werden.

    (2)

    In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, dass die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich getilgt wird, sollte sich die Union an zuschussfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten festgelegt.

    (3)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) ist geregelt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt wird.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2008/444/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 gewährt. Am 6. Juni 2008 stellte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005.

    (5)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

    (6)

    In der Entscheidung 2008/444/EG wurde die Auszahlung einer ersten Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 950 000,00 EUR und im Durchführungsbeschluss 2011/800/EU der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 wurde die Auszahlung einer zweiten Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 1 950 000,00 EUR geregelt.

    (7)

    Nach den Prüfungen und Kontrollen beim von der zuständigen Auditstelle durchgeführten Audit vor Ort und unter Berücksichtigung der ersten Ergebnisse sollte nun eine dritte Tranche der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Ausgaben festgelegt werden, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tilgung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 (5) entstanden sind.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union wird Deutschland eine dritte Tranche in Höhe von 1 000 000,00 EUR ausgezahlt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar und ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 10. März 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

    (4)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 18.

    (5)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 49


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