EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0020

2014/20/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme

ABl. L 15 vom 20.1.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/20(1)/oj

Related international agreement

20.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme

(2014/20/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz über ein Kooperationsabkommen über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (im Folgenden "Abkommen") ermächtigt

(2)

Das Abkommen wurde von der Kommission im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelt.

(3)

Durch das Abkommen wird die Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen ermöglicht. Im Gegenzug hat die Schweiz zur Finanzierung dieser Programme beizutragen.

(4)

Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens durch die Kommission am 6. März 2013 bzw. durch die Schweizerische Eidgenossenschaft am 12. März 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Das Abkommen sollte– vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Im Hinblick auf die sofortige Durchführung und auf die angemessene Beteiligung der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen sollten die Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorläufig angewendet werden.

(7)

Nach Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens sollte das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren genehmigt werden.

(8)

Soweit der Gemischte Ausschuss rechtswirksame Akte oder Beschlüsse über die Aussetzung der Anwendung des Abkommens zu erlassen hat, wird der Standpunkt der Union in diesem Ausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(9)

Außerdem sollte die Kommission für nicht rechtswirksame Fragen, die vom Gemischten Ausschuss behandelt werden, den Standpunkt der Union mit den Mitgliedstaaten abstimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses– genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Top