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Document 32013R1222

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 320 vom 30.11.2013, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1222/oj

    30.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2013 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2013

    zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antrag umfasst auch andere Verwendungszwecke desselben Stoffs, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 (2) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt auswirken. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Stoffe die aerobe Stabilität von leicht zu silierendem Material verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2011; 9(12):2446.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

    1k280

    Propionsäure

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Propionsäure ≥ 99,5 %

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

     

    Propionsäure ≥ 99,5 %

     

    C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4

     

    Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

     

    Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

     

    Hergestellt durch chemische Synthese

     

    Analysemethode  (1)

    Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

    Wiederkäuer

    1.

    Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

    2.

    Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

    3.

    Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

    20. Dezember 2023

    Schweine

    30 000

    Geflügel

    10 000

    1k281

    Natriumpropionat

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Natriumpropionat ≥ 98,5 %

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

     

    Natriumpropionat ≥ 98,5 %

     

    C3H5O2Na

     

    CAS-Nr.: 137-40-6

     

    Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

     

    Wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,1 %

     

    Hergestellt durch chemische Synthese

     

    Analysemethode  (1)

    Quantifizierung von Natriumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

    1.

    Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

    2.

    Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (EN ISO 6869) — zur Bestimmung von Gesamtnatrium.

    Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

    Wiederkäuer

    1.

    Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

    2.

    Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

    3.

    Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

    20. Dezember 2023

    Schweine

    30 000 (3)

    Geflügel

    10 000 (3)

    1k284

    Ammoniumpropionat

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 %

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

     

    Ammoniumpropionat: C3H9O2N

     

    CAS-Nr.: 17496-08-1

     

    Hergestellt durch chemische Synthese

     

    Analysemethode  (1)

    Quantifizierung von Ammoniumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

    1.

    Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

    2.

    Titration mit Schwefelsäure und Natriumhydroxid zur Bestimmung von Ammonium.

    Quantifizierung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln:

    Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

    Wiederkäuer

    1.

    Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.

    2.

    Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (2) verwendet.

    3.

    Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

    20. Dezember 2023

    Schweine

    30 000 (3)

    Geflügel

    10 000 (3)


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

    (2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel), Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

    (3)  Als Propionsäure.


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