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Document 32013R1074
Regulation (EU) No 1074/2013 of the European Central Bank of 18 October 2013 on statistical reporting requirements for post office giro institutions that receive deposits from non-monetary financial institution euro area residents (recast) (ECB/2013/39)
Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39)
Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39)
ABl. L 297 vom 7.11.2013, p. 94–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/11/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32006R1027 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013R1074R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV, HR) |
7.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/94 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1074/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. Oktober 2013
über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen
(EZB/2013/39)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juni 2006 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2006/8) (2), muss insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), wesentlich geändert werden; daher sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ferner festgelegt, dass Postgiroämter (POGIs), soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. |
(3) |
Der Hauptzweck der POGI-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des POGI-Teilsektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (4) besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen nach Maßgabe jener Verordnung aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen monetären Finanzinstituten (MFIs). |
(5) |
Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFIs gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs (außer Zentralstaat) ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs (außer Zentralstaat). |
(6) |
In einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zählen POGIs nicht zum Sektor Zentralstaat im Sinne des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und sind nicht auf die ausschließliche Entgegennahme von Einlagen für ihre nationalen Finanzministerien beschränkt, sondern dürfen auch Einlagen auf eigene Rechnung entgegennehmen. |
(7) |
POGIs, die Einlagen entgegennehmen, üben in dieser Hinsicht eine Tätigkeit aus, die derjenigen von MFIs ähnlich ist. Daher sollten beide Arten von Rechtssubjekten insofern ähnlichen statistischen Berichtspflichten unterliegen, als diese Berichtspflichten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit relevant sind. |
(8) |
Es müssen die harmonisierte Behandlung sichergestellt und die Verfügbarkeit statistischer Daten über von POGIs entgegengenommene Einlagen gewährleistet werden. |
(9) |
Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten. |
(10) |
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistische Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
Die Begriffe „Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
2. |
unter „Postgiroamt (POGI)“ ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (Sektor 11, ESVG 2010) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt; |
3. |
„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das jeweilige POGI gebietsansässig ist. |
Artikel 2
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
(2) Das Direktorium kann eine Liste der POGIs erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGIs die Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet, oder — auf Antrag des betreffenden POGI — auch in gedruckter Form. Die Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein POGI, das seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
(3) Die NZBen können POGIs unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, eine Ausnahmeregelung von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.
Artikel 3
Statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die betreffende NZB.
(2) Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I und II festgelegt und beziehen sich auf Geschäfte, die ein POGI auf eigene Rechnung durchführt.
(3) Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.
(4) Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Artikel 4
Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Artikel 5
Vorlagefrist
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
Artikel 6
Rechnungslegungsvorschriften für die Zwecke statistischer Meldungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt.
(2) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.
(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.
(4) Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.
Artikel 7
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein POGI, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
Artikel 8
Erstmalige Meldung
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen Daten für Dezember 2014.
Artikel 9
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 12.
(3) ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
ANHANG I
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
ANHANG II
DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN
Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets
POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.
a) |
Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGIs, ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren. |
b) |
Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. |
c) |
Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. |
Definitionen von Sektoren
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner der POGIs erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Listen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführt werden, und den Leitlinien für die statistische Klassifikation von Geschäftspartnern, der im „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB enthalten ist.
Tabelle
Definition von Sektoren
Sektor |
Definition |
MFIs |
MFIs im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst nationale Zentralbanken (NZBen), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen, und E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben. |
Öffentliche Haushalte (Staat) |
Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
Zentralstaat |
Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010). |
Länderhaushalte |
Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010). |
Gemeinden |
Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010). |
Sozialversicherung |
Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zur Beitragszahlung verpflichtet; und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichts- oder Arbeitgeberfunktion einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010). |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
Investmentfonds im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds. Dieser Teilsektor umfasst alle Investmentfonds ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen. |
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010). |
Versicherungsgesellschaften |
Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). |
Pensionseinrichtungen |
Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010). |
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010). |
Definitionen der Instrumentenkategorien
1. |
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010. |
2. |
Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt. |
3. |
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist. |
Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz
AKTIVA-KATEGORIEN
Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden |
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Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Hierunter fallen:
Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:
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Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Diese Positionen beinhalten:
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Hierzu gehören Geldmarktfondsanteile (siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
PASSIVA-KATEGORIEN
Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Beträge (Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beschriebenen Merkmale erfüllen. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist untergliedert.
Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt: Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der POGI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2). |
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Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:
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Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sind im Laufzeitband „über zwei Jahren“ zu erfassen. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
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Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate“). |
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Diese Position beinhaltet:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen. |
ANHANG III
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
1. |
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
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2. |
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
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3. |
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
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4. |
Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden. |
ANHANG IV
Korrelationstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8) |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 bis 3 |
Artikel 1 bis 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 7 |
Artikel 10 |
Anhang I |
Anhang I |