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Document 32013R0600

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 600/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich der Durchführung von Isotopenanalysen von Weinerzeugnissen in Kroatien während einer Übergangszeit

ABl. L 172 vom 25.6.2013, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/600/oj

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 600/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich der Durchführung von Isotopenanalysen von Weinerzeugnissen in Kroatien während einer Übergangszeit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 (1),

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union sollten spezifische Regeln hinsichtlich der Isotopenanalyse von Weinerzeugnissen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) eingeführt werden. Die Isotopenanalyse ist eine analytische Methode, die zur Kontrolle und zur Betrugsbekämpfung im Weinsektor eingesetzt wird und hochspezialisierte wissenschaftliche Kenntnisse und technische Einrichtungen erfordert. Kroatien ist nicht für die Durchführung dieser Analyse ausgerüstet. Um eine einheitliche Anwendung der Kontrollverfahren zu gewährleisten, sollte die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) während eines bestimmten Zeitraums die Analysen für Kroatien durchführen, so dass das Land die Möglichkeit hat, die für diese Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Einrichtungen zu erwerben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 89

Kroatien sendet bis zum 30. Juni 2015 während des Aufbaus geeigneter Analyseeinrichtungen seine Weinproben an die JRC zur Analyse.

Kroatien kann eine zuständige Stelle benennen, die Zugang zu den Daten der in seinem Gebiet entnommenen Proben haben darf.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

(2)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(3)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.


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