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Document 32013R0418

Verordnung (EU) Nr. 418/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

ABl. L 126 vom 8.5.2013, pp. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/418/oj

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 418/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2013

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 10. August 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) eines Antidumpingverfahrens („Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) in die Union.

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung (3) im Amtsblatt der Europäischen Union an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten, und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („Antisubventionsverfahren“).

(3)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) am 28. Juni 2012 im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, Einführer und Verwender sowie die indischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Angesichts der Vielzahl der von dem Verfahren betroffenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, unabhängigen Einführer und Unionshersteller gab die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, unabhängigen Einführer und Unionshersteller durch die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf ein vertretbares Maß zu beschränken („Stichprobenverfahren“), um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können.

1.2.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(8)

Insgesamt legten 18 ausführende Hersteller, von denen einige zu derselben Gruppe gehörten, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden; 7 von ihnen baten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden, um eine individuelle Ermittlung. Fünfzehn dieser mitarbeitenden Unternehmen gaben an, im Untersuchungszeitraum Draht aus nicht rostendem Stahl in die Union ausgeführt zu haben. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen 15 ausführenden Herstellern vorgelegt wurden.

(9)

Nach Artikel 17 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Einzelunternehmen und eine Gruppe aus vier verbundenen Unternehmen, auf die zusammen über 63 % des Gesamtvolumens der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen.

(10)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

(11)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wurde die Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unternehmen begrenzt, die innerhalb der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Die im Rahmen dieser Untersuchung untersuchten Unternehmen sind in Erwägungsgrund 19 aufgeführt.

(12)

Darüber hinaus gingen, wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt, ursprünglich 7 Anträge auf individuelle Ermittlung ein. Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen in der jetzigen Phase eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(13)

Die Anträge von Ausführern, die die erforderlichen Informationen fristgerecht übermittelten, werden jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung geprüft.

1.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste ursprünglich fünf der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannte Unionshersteller von Draht aus nicht rostendem Stahl. Die Kommission wählte die Stichprobe anhand der Verkaufs- und Produktionsmengen sowie der geografischen Lage aus. Außerdem waren die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert worden, ihren Standpunkt zu der vorläufigen Stichprobe darzulegen. Zu der vorgeschlagenen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Bei der Analyse der Antworten auf den Fragebogen stellte sich heraus, dass zu einem ausgewählten Unionshersteller ein verbundenes Unternehmen gehörte, das ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Draht aus nicht rostendem Stahl tätig war. Dieses verbundene Unternehmen wurde daher ebenfalls in die Stichprobe einbezogen. Somit entfielen auf die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 46,5 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Stichprobe wird als für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ erachtet.

1.2.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(16)

Insgesamt neun unabhängige Einführer stellten die verlangten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission wählte anhand des größten Volumens der Einfuhren in die Union eine Stichprobe von drei Unternehmen aus, auf die im Untersuchungszeitraum 23,8 % der Einfuhren aus Indien in die Union entfielen. Zwei der für die Stichprobe ausgewählten Einführer übermittelten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen. Daher war in dieser Phase der Untersuchung keine Stichprobenbildung möglich; im weiteren Verlauf der Untersuchung wird erneut versucht werden, Einführer zur Mitarbeit zu bewegen.

1.2.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(17)

Fragebogen gingen an die drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) in Indien sowie an die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer sowie an neun der Kommission bekannte Verwender.

(18)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Herstellern in Indien, von zwei der ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, von den sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer sowie drei Verwendern.

(19)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Hagener Feinstahl GmbH, Hagen, Deutschland,

Inoxfil S.A., Igualada, Spanien,

Rodacciai SPA, Mailand, Italien,

Trafilerie Brambilla SPA, Calziocorte, Italien,

Ugitech-Gruppe:

Ugitech France S.A., Bourg en Bresse, Frankreich,

Sprint Metal Edelstahl, Hemer, Deutschland;

 

ausführende Hersteller in Indien:

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat,

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra;

Venus-Gruppe:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra,

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra,

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(20)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien.

(22)

Eine Partei gab zu bedenken, es gebe sogenannte „hochtechnische“ Warentypen, die sich von den anderen in Indien, aber auch der Union hergestellten Typen der betroffenen Ware unterschieden. Im Unterschied zu den meisten aus Indien in die Union ausgeführten Typen handele es sich bei den technischen Typen nicht um Massenware, sondern um spezielle Warentypen, die für spezifische Verwendungen aus bestimmten Stahlsorten und mit bestimmten Durchmessern hergestellt würden und nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten.

(23)

Zum jetzigen Zeitpunkt hat es den Anschein, dass die technischen Typen unter die Warendefinition fallen und dass sie ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der betroffenen Ware. Darüber hinaus werden diese Typen offenbar auch von Unionsherstellern hergestellt; die technischen Warentypen sind somit ebenfalls Gegenstand der Untersuchung.

2.2.   Gleichartige Ware

(24)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkung

(25)

Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien und der nachfolgenden Analyse der eingeholten Informationen wurde festgestellt, dass von allen einige Informationen vorgelegt worden waren, die nicht als zuverlässig angesehen werden konnten.

(26)

Im Falle eines der ausführenden Hersteller hatte die Kommission festgestellt, dass die in seiner Fragebogenantwort aufgeführten Kosten widersprüchlich waren und nicht mit den im internen Buchführungssystem des Herstellers ausgewiesenen Kosten abgestimmt werden konnten.

(27)

Der ausführende Hersteller behauptete, die beobachteten Abweichungen zwischen den der Kommission gemeldeten Kosten und den beim Kontrollbesuch festgestellten, in seinem internen Buchführungssystem ausgewiesenen Kosten seien durch Fehler bei der Registrierung der Geschäftsvorgänge sowie durch Unterschiede in den Buchungsmethoden, insbesondere was den Rohstoffverbrauch angehe, bedingt. Der ausführende Hersteller argumentierte, die Daten im internen Buchführungssystem seien nicht zuverlässig und sollten für die Zwecke der Untersuchung nicht herangezogen werden. Obwohl der ausführende Hersteller eben dieses Buchführungssystem seit mehreren Jahren verwendet, machte er geltend, die Kommission solle ihrer Analyse die in der Fragebogenantwort aufgeführten Kosten und nicht die Kostendaten im internen Buchführungssystem des Unternehmens zugrunde legen.

(28)

Auf Folgendes sei hingewiesen: Die im internen Buchführungssystem enthaltenen Daten stimmten zwar mit den von dem ausführenden Hersteller vorgelegten geprüften Finanzausweisen überein, es war aber bei dem Kontrollbesuch nicht möglich, die speziell für die jetzige Untersuchung erstellten Kostentabellen und die im internen Buchführungssystem enthaltenen Daten miteinander abzustimmen und so eine Verknüpfung zwischen ihnen herzustellen. Daher wird im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass die im Buchführungssystem des ausführenden Herstellers enthaltenen Informationen für die Zwecke dieser Antidumpinguntersuchung verwendet werden sollten.

(29)

Aus diesem Grund wurden die von besagtem ausführendem Hersteller in seiner Fragebogenantwort angegebenen Kostendaten von der Kommission anhand der in seinem internen Buchführungssystem verfügbaren Informationen vorläufig berichtigt.

(30)

Im Falle eines zweiten ausführenden Herstellers stellte die Kommission fest, dass die der Kommission in seiner Fragebogenantwort gemeldeten Angaben zu Rohstoffeinkäufen und Rohstoffverbrauch durch die im Lagerverwaltungssystem des Herstellers enthaltenen Daten nicht belegt wurden. Insbesondere war die Verteilung nach Stahlsorten in den beiden Quellen offenbar unterschiedlich. Die Kommission weist darauf hin, dass die Stahlsorte ein Schlüsselfaktor bei der Ermittlung der Kosten des Endprodukts ist. Unzuverlässige Informationen über die Stahlsorte könnten die Berechnungen von Kosten und Verkaufspreisen einzelner Warentypen erheblich verzerren und somit irreführend sein.

(31)

Der ausführende Hersteller gab jedoch an, die von der Kommission beim Kontrollbesuch eingesehenen Computerdateien mit Angaben zu den Rohstoffeinkäufen seien unvollständig, da von anderen Einheiten im Unternehmen zusätzliche Rohstoffeinkäufe getätigt worden seien; diese Einkäufe seien jedoch nicht gemeldet worden und seien in den von der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch eingesehenen und überprüften Computerdateien nicht enthalten. Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, die festgestellten Abweichungen bei den Mengen der Stahlsorten seien dadurch bedingt, dass sich einige Stahlsorten teilweise miteinander überschnitten und dass einige Teile des Herstellungsverfahrens nicht auf der Ebene einzelner Stahlsorten zurückverfolgt werden könnten.

(32)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die vorstehend dargelegten Vorbringen des Unternehmens in Bezug auf die zusätzlichen Rohstoffeinkäufe nicht ausreichen, um die festgestellten Abweichungen auf der Ebene einzelner Stahlsorten zu erklären. Die Kommission weist des Weiteren darauf hin, dass das Unternehmen angegeben hat, es sei nicht möglich, auf allen Stufen des Herstellungsverfahrens in Bezug auf die einzelnen Stahlsorten eine genaue Rückverfolgung vorzunehmen. Dieses Argument lässt weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Meldesystems für Stahlsorten in seiner Gesamtheit aufkommen. Die vorgelegten Informationen zu den Stahlsorten müssen vorläufig als irreführend eingestuft werden.

(33)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die gemeldete Verteilung der Rohstoffe nach Stahlsorten nicht zuverlässig ist und vorläufig unberücksichtigt bleiben sollte; die Feststellungen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Meldesystems insgesamt war es nicht möglich, die Feststellungen auf der Grundlage irgendeiner der gemeldeten Stahlsorten zu treffen. Daher wurde bei der Berechnung einer Gesamtdumpingspanne für alle Waren der Gesamtverbrauch aller Rohstoffe insgesamt, ohne Berücksichtigung der Verteilung nach Stahlsorten, herangezogen.

(34)

Im Falle des dritten ausführenden Herstellers stellte die Kommission beim Kontrollbesuch auch fest, dass die in der Fragebogenantwort angegebenen Rohstoffströme nicht mit den Daten im Buchführungssystem des Herstellers übereinstimmten. Die Verteilung nach Stahlsorten war in den beiden Quellen offenbar unterschiedlich.

(35)

Der ausführende Hersteller räumte zwar einige Fehler in seiner Fragebogenantwort ein, behauptete jedoch, in Bezug auf die Abweichungen bei den Gesamtmengen der Rohstoffe könne eine Abstimmung erfolgen, wenn die Veränderungen der Lagerbestände berücksichtigt würden. Das Unternehmen behauptete jedoch auch, die sich teilweise überschneidenden Stahlsorten machten es unmöglich, für jede einzelne Stahlsorte eine genaue Abstimmung vorzunehmen. Dieses Argument lässt weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Meldesystems für Stahlsorten in seiner Gesamtheit aufkommen. Die vorgelegten Informationen zu den Stahlsorten müssen als irreführend eingestuft werden.

(36)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die gemeldete Verteilung der Rohstoffe nach Stahlsorten nicht zuverlässig ist und vorläufig unberücksichtigt bleiben sollte; die Feststellungen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Meldesystems insgesamt war es nicht möglich, die Feststellungen auf der Grundlage irgendeiner der gemeldeten Stahlsorten zu treffen. Daher wurde bei der Berechnung einer Gesamtdumpingspanne für alle Waren der Gesamtverbrauch aller Rohstoffe insgesamt, ohne Berücksichtigung der Verteilung nach Stahlsorten, herangezogen.

(37)

Jeder ausführende Hersteller erhielt ein direkt an ihn gerichtetes Schreiben mit den spezifischen und detailliert ausgeführten Gründen, warum einige der in seiner Fragebogenantwort enthaltenen Angaben nicht akzeptiert werden konnten. Ferner wurde ihnen mitgeteilt, dass die Kommission beabsichtigte, vorläufige Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(38)

Alle drei ausführenden Hersteller erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragten Anhörungen, die ihnen auch gewährt wurden. Sie übermittelten ferner schriftliche Anmerkungen zur möglichen Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung. Trotz der von den Unternehmen vorgelegten Erläuterungen konnten jedoch die vorstehend beschriebenen Punkte nicht zufriedenstellend geklärt werden, was dazu führte, dass einige der Angaben durch die besten verfügbaren Informationen ersetzt wurden.

3.2.   Normalwert

(39)

Zur Bestimmung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ob seine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Kommission stellte fest, dass die von jedem der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(40)

Anschließend ermittelte die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(41)

Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, wurden jedoch im Falle zweier ausführender Hersteller die nachstehend beschriebenen Vergleiche auf der Grundlage aller Waren insgesamt vorgenommen, anstatt einzelne Warentypen getrennt zu vergleichen.

(42)

Für jeden einzelnen Warentyp, den ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des identischen oder vergleichbaren Warentyps entsprach.

(43)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde ermittelt, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

(44)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(45)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(46)

Wurden alle Warentypen mit Verlust verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(47)

Wurde eine gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(48)

Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, indem zu den — erforderlichenfalls berichtigten — durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinns hinzuaddiert wurden. Soweit erforderlich, insbesondere wie in Abschnitt 3.1 erläutert, wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden.

(49)

Jedes Unternehmen erhält die individuellen ausführlichen Berechnungen, die zur Ermittlung seines Normalwerts verwendet wurden, und wird Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

3.3.   Ausfuhrpreis

(50)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab.

(51)

Wenn die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(52)

Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über ein verbundenes Unternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesen Fällen wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich Zölle und Abgaben, sowie der VVG-Kosten und Gewinne vorgenommen. Hierzu wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen, und eine angemessene Gewinnspanne wurde anhand der Gewinnspanne ermittelt, die von einem unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielt wurde.

3.4.   Vergleich

(53)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(54)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(55)

So wurden Berichtigungen für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gewährt.

3.5.   Dumpingspannen

(56)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jedes in die Stichprobe einbezogene Unternehmen der für die gleichartige Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen.

(57)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung konnte aufgrund der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht anhand der durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt werden.

(58)

In diesem Fall wurde es für angezeigt gehalten, die Dumpingspanne für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vorläufig anhand ihres Ausfuhrpreises nach der Einfuhrstatistik von Eurostat sowie anhand des für die indischen Hersteller in der Stichprobe ermittelten durchschnittlichen Normalwerts zu ermitteln, soweit der durchschnittliche Normalwert nicht von der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung betroffen war.

(59)

Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen vorläufig auf 28,0 % festgesetzt.

(60)

In Bezug auf alle übrigen ausführenden Hersteller in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Hierfür wurden die in den Antworten auf den Stichprobenfragebogen angegebenen Gesamtausfuhrmengen mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien verglichen, die sich aus der Eurostat-Einfuhrstatistik ergibt. In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt wurde.

(61)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 32,3 % festgesetzt.

(62)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

(in %)

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Raajratna Metal Industries

32,3

Venus-Gruppe

30,4

Viraj Profiles

24,4

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

28,0

Alle übrigen Unternehmen

32,3

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(63)

Die gleichartige Ware wurde von 27 Unionsherstellern gefertigt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

4.2.   Unionsproduktion

(64)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(65)

Es sei angemerkt, dass ein Unionshersteller, der mit einem ausführenden Hersteller in Indien verbunden ist und die Einleitung des Verfahrens ablehnte, ebenfalls in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen wurde.

(66)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 139 141 t geschätzt. Darin war nicht nur die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sondern auch die geschätzte Produktionsmenge der übrigen Unionshersteller, die sich im Laufe der Untersuchung nicht gemeldet hatten.

4.3.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(67)

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden sechs Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 46,5 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(68)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Das Jahr 2009 war von beispiellos hohen Preisen von Nickel, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware, sowie den weltweiten negativen Folgen der Finanzkrise gekennzeichnet, was zusammen zu einem besonders niedrigen Unionsverbrauch in diesem Jahr führte. Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war jedoch eine Verbesserung der Marktlage zu verzeichnen und der Unionsverbrauch legte von 2009 bis zum UZ um 50 % zu.

 

2009

2010

2011

UZ

Verbrauch (in t)

131 436

187 280

196 476

197 327

Index (2009 = 100)

100

142

149

150

Quelle:

Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(69)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die gedumpten Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:

 

2009

2010

2011

UZ

Menge

16 847

29 053

36 720

35 398

Index (2009 = 100)

100

172

218

210

Marktanteil (in %)

12,8

15,5

18,7

17,9

Index (2009 = 100)

100

121

146

140

Quelle:

Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

(70)

Über den Bezugszeitraum betrachtet nahm die Menge der Einfuhren aus Indien erheblich zu, nämlich um 110 %. Der Anstieg war insbesondere von 2009 bis 2010 sehr hoch, als die Einfuhren aus Indien um 72 % zulegten und der Unionsverbrauch um 42 % anstieg. Während der Verbrauch von 2010 bis zum UZ jedoch nur um 5 % zunahm, stieg die Einfuhrmenge aus Indien in diesem Zeitraum weiter deutlich an, nämlich um 22 %.

(71)

Beim Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien war im Bezugszeitraum ein erheblicher Zuwachs von 40 % zu verzeichnen.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(72)

Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, äußerte eine Partei Bedenken, weil der Antidumpingfragebogen keine Unterscheidung insbesondere zwischen bestimmten Typen der betroffenen Ware ermöglicht habe, die, so die betreffende Partei, unterschiedlich seien.

(73)

Diesen Bedenken wurde in dem Fragebogen Rechnung getragen, indem die sogenannten Warenkontrollnummern (Product Control Numbers — PCN) erweitert wurden, damit die jeweiligen Warentypen in der Untersuchung eindeutig zugeordnet werden konnten, vor allem für die Zwecke des Preisvergleichs. Nach derzeitigem Stand der Untersuchung führten die ausführenden Hersteller in Indien nur begrenzte Mengen dieser hochtechnischen Warentypen aus. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorgenommenen Änderungen bei den PCN sichergestellt wurde, dass die Preise bestimmter Warentypen direkt mit den Preisen ähnlicher Warentypen verglichen wurden.

(74)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren ausgewiesen:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 372

2 801

3 246

3 196

Index (2009 = 100)

100

118

137

135

Quelle:

Eurostat und Fragebogenantworten.

(75)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien stiegen im Bezugszeitraum um 35 %, doch sie lagen nach wie vor unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum (siehe Erwägungsgrund 93). Dies erklärt den massiven Anstieg des Einfuhrvolumens und den erheblichen Zuwachs des Marktanteils der indischen Ausführer von 40 % in diesem Zeitraum.

(76)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(77)

Der Vergleich ergab für die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 15 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in der Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus Indien von 2009 bis zum UZ erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Vorbemerkungen

(78)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(80)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet auf der Grundlage von a) makroökonomischen Indikatoren, d. h. Indikatoren für Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, sowie auf der Grundlage von b) mikroökonomischen Indikatoren, d. h. Indikatoren wie durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(81)

Es sei angemerkt, dass zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen wurden, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(82)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

5.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(83)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionsvolumen (in t)

105 646

140 363

138 795

139 141

Index (2009 = 100)

100

133

131

132

Produktionskapazität (in t)

244 236

246 324

245 922

246 599

Index (2009 = 100)

100

101

101

101

Kapazitätsauslastung ) in %)

43

57

56

56

Index (2009 = 100)

100

132

130

130

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten.

(84)

Bei der Unionsproduktion war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 32 % zu verzeichnen, was in gewissem Umfang die positive Entwicklung beim Verbrauch widerspiegelt. Das Produktionsvolumen stagnierte hingegen von 2010 bis zum UZ.

(85)

Zwar war im Bezugszeitraum bei der Kapazitätsauslastung eine Verbesserung mit einem Anstieg um 13 Prozentpunkte festzustellen, doch die Produktionskapazität blieb in diesem Zeitraum im Wesentlichen konstant.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(86)

Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge (in t)

88 796

124 641

124 007

124 217

Index (2009 = 100)

100

140

140

140

Marktanteil (in %)

67,6

66,6

63,1

62,9

Index (2009 = 100)

100

98

93

93

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten.

(87)

Nachdem die Verkäufe an unabhängige Abnehmer, bedingt durch den steigenden Verbrauch, von 2009 bis 2010 erheblich zugenommen hatten, gingen sie wieder zurück und konnten nicht von dem anhaltenden Anstieg der Nachfrage profitieren (4,9 % von 2010 bis 2011). Dies zeigt sich auch in der Zunahme der Schlussbestände, die im Bezugszeitraum insgesamt um 41 % stiegen (siehe Erwägungsgrund 100).

(88)

Des Weiteren war trotz des stetigen Anstiegs des Verbrauchs um 50 % ein Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum von 4,7 Prozentpunkten zu verzeichnen.

(89)

Wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, nahm der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZ um 50 % zu, während gleichzeitig bei der Menge der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum ein beträchtlicher Anstieg von 110 % festzustellen war (siehe Erwägungsgrund 70). Das Wachstum des Unionsmarktes von 2009 bis zum UZ wurde somit teilweise von den gedumpten Einfuhren absorbiert, während die Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 40 % stiegen. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren nicht in vollem Umfang vom Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(90)

Trotz der in den Erwägungsgründen 94 bis 99 beschriebenen schwierigen finanziellen Lage blieb die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum relativ stabil. Bedingt durch das gestiegene Produktionsvolumen (siehe Erwägungsgrund 84) nahm die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, im gleichen Zeitraum um 30 % zu, woraus sich schließen lässt, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung seiner Effizienz unternahm.

 

2009

2010

2011

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 726

1 687

1 729

1 747

Index (2009 = 100)

100

98

100

101

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

61

83

80

80

Index (2009 = 100)

100

136

131

130

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(91)

Die Dumpingspannen von drei in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern liegen über der Geringfügigkeitsschwelle (siehe Erwägungsgrund 62). Angesichts der Branche der betroffenen Ware, der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Indien, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(92)

Bekanntlich wurden 1999 Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (4) gegenüber der betroffenen Ware eingeführt. Aufgrund der zwischen dem Auslaufen der 1999 eingeführten Maßnahmen und der jetzigen Untersuchung verstrichenen Zeit stehen jedoch keine Daten zur Verfügung, die es ermöglichen würden, die Auswirkungen des früheren Dumpings zu bewerten. Auf jeden Fall wurden bei der Untersuchung keinerlei Beweise dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig noch immer dabei ist, sich von früherem Dumping zu erholen.

5.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(93)

Über den Bezugszeitraum betrachtet stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, um 34 %. Diese Zunahme spiegelt den allgemeinen Anstieg der Rohstoffkosten wider, den der Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu tragen hatte. Im Jahr 2011 und im UZ konnten die Unionshersteller ihre Preise nur moderat anheben, um die steigenden Produktionskosten zu decken; mit diesen Preiserhöhungen konnte die Rentabilität im Jahr 2011 nur knapp über 1 % und im UZ an der Gewinnschwelle gehalten werden. Wie den Zahlen in der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war es dem Wirtschaftszweig der Union somit trotz einer erheblichen Erhöhung der Verkaufspreise nicht möglich, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften.

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

2 988

3 833

4 185

4 018

Index (2009 = 100)

100

128

140

134

Produktionsstückkosten (EUR/t)

3 542

3 931

4 127

4 011

Index (2009 = 100)

100

111

117

113

Quelle:

Fragebogenantworten

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(94)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

–18,5

–2,6

1,4

0,2

Cashflow (in EUR)

–19 790 367

– 226 207

7 778 576

5 096 869

Investitionen (in EUR)

4 653 604

8 436 096

4 552 443

4 156 522

Index (2009 = 100)

100

181

98

89

Kapitalrendite (in %)

–68,8

–11,2

6,7

0,8

Quelle:

Fragebogenantworten.

(95)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des entsprechenden Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 erwirtschafteten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Verluste, im Jahr 2010 setzte aber entsprechend der in Erwägungsgrund 68 beschriebenen Zunahme des Verbrauchs um 50 % wieder eine Erholung ein. Doch trotz eines leichten Anstiegs der Rentabilität lagen die Gewinne mit 0,2 % nach wie vor weit unter einem für die Stahlbranche angemessenen Rentabilitätsniveau. Die Zielgewinnspanne wurde vorläufig auf 5 % festgesetzt, da dies als die angemessene Gewinnspanne erachtet wurde, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in der Branche der untersuchten Ware unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, mit Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union erzielt werden könnte. Zudem handelt es sich bei den 5 % um eine Gewinnspanne vor Steuern, die auch in anderen Fällen, in denen ähnliche Waren in derselben Branche untersucht wurden, als angemessene Mindestspanne betrachtet wurde.

(96)

Im UZ erreichten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Gewinnschwelle, doch aufgrund des durch die gedumpten Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war es ihnen nicht möglich, ihre Preise an den Kosten auszurichten und zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Diese Situation erklärt sich auch dadurch, dass die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, als Massenware betrachtet wird, weshalb die Preise der wichtigste Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung des Kunden sind.

(97)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, der auf der Grundlage der Geschäftsvorgänge berechnet wurde, war bis 2010 negativ. Trotz einer Verbesserung im Jahr 2011 war von 2011 bis zum UZ ein Rückgang um 34 % zu verzeichnen.

(98)

Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt und wurde ihre Entwicklung untergraben. Folglich waren die Möglichkeiten der Unionshersteller zur Kapitalbeschaffung und Finanzierung ihrer Kosten begrenzt. Obwohl es den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gelang, 2010 einige Investitionen im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware zu tätigen, war anschließend und insbesondere im UZ ein Einbruch zu verzeichnen, der sich im UZ auf 51 % gegenüber 2010 belief. Die Kapitalrendite, gemessen als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, wurde im Jahr 2011 zwar positiv, im UZ war jedoch ein beträchtlicher Rückgang um 5,9 Prozentpunkte zu verzeichnen, so dass nur ein niedriger Wert von 0,8 % erreicht wurde.

(99)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin etwas schwach war.

c)   Lagerbestände

(100)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 41 %; dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Verlust von Marktanteilen, insbesondere im UZ, zusammen.

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestand (in t)

4 395

5 289

5 469

6 214

Index (2009 = 100)

100

120

124

141

Quelle:

Fragebogenantworten

d)   Arbeitskosten

(101)

Bei den durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller war im Bezugszeitraum ein moderater Anstieg festzustellen; somit stellen sie keinen entscheidenden Faktor für den Anstieg der Produktionskosten dar.

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

52 356

57 182

55 907

54 509

Index (2009 = 100)

100

109

107

104

Quelle:

Fragebogenantworten.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(102)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem steigenden Verbrauch im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ nicht in vollem Umfang profitieren konnte. Zunächst war von 2009 bis 2010 eine weitgehende Verbesserung der meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zu verzeichnen, doch anschließend war eine Stagnation oder sogar eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage festzustellen.

(103)

So war vor dem Hintergrund eines boomenden Marktes von 2009 bis 2010 ein deutlicher Anstieg bestimmter Indikatoren wie Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten, doch ab 2010 setzte eine rückläufige Entwicklung ein. Diese Situation trat trotz eines konstanten Anstiegs des Verbrauchs ein.

(104)

Des Weiteren wurden die Schadensindikatoren in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow, Investitionen und Rentabilität stark durch den insbesondere im UZ auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck beeinträchtigt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte von 2009 bis 2010 seine Preise nicht ausreichend anheben, um seine Produktionskosten zu decken. Die Rentabilität verbesserte sich zwar von 2009 bis 2011, und im Jahr 2011 wurde ein leichter Gewinn von 1,4 % erzielt; im UZ setzte jedoch erneut eine Verschlechterung ein, und es konnte lediglich die Gewinnschwelle erreicht werden. Dadurch wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und somit seine Möglichkeiten zu einer Erholung untergraben.

(105)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkungen

(106)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(107)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch über den Bezugszeitraum betrachtet um 50 % anstieg und dass sich gleichzeitig die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien mehr als verdoppelte. Die Zunahme der gedumpten Einfuhren fiel zeitlich mit einer schwächeren Entwicklung der an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis zum UZ zusammen.

(108)

Was den auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum vorherrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 15 % im UZ erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien von 2009 bis zum UZ um 40 %, während gleichzeitig der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 4,7 Prozentpunkte schrumpfte (von 67,6 % im Jahr 2009 auf 62,9 % im UZ). Der Verlust von Marktanteilen macht deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem höheren Verbrauch nur in begrenztem Umfang profitieren konnte.

(109)

Angesichts der zunehmenden Produktionskosten versuchte der Wirtschaftszweig der Union, den Stückpreis für unabhängige Abnehmer zu erhöhen (Erwägungsgrund 93). Aufgrund des Preisdrucks, der, wie bereits dargelegt, von den steigenden Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indien ausging, war die Preiserhöhung jedoch nicht ausreichend, um die steigenden Kosten auszugleichen; somit konnte der Wirtschaftszweig der Union keine zufriedenstellenden Gewinnspannen erzielen, die für diesen Wirtschaftszweig als erforderlich angesehen werden können.

(110)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2009

2010

2011

UZ

VR China

Volumen (in t)

8 129

10 853

14 360

16 403

 

Index (2009 = 100)

100

134

177

202

 

Marktanteil (in %)

6,2

5,8

7,3

8,3

 

Index (2009 = 100)

100

94

118

134

 

Durchschnittspreis

1 914

2 607

2 835

2 508

 

Index (2009 = 100)

100

136

148

131

Schweiz

Volumen (in t)

8 094

10 700

9 187

9 115

 

Index (2009 = 100)

100

132

113

113

 

Marktanteil (in %)

6,2

5,7

4,7

4,6

 

Index (2009 = 100)

100

93

75

75

 

Durchschnittspreis

3 423

4 063

4 475

4 360

 

Index (2009 = 100)

100

119

131

127

Republik Korea

 

 

 

 

 

 

Volumen (in t)

4 900

6 775

6 355

6 266

 

Index (2009 = 100)

100

138

130

128

 

Marktanteil (in %)

3,7

3,6

3,2

3,2

 

Index (2009 = 100)

100

97

87

85

 

Durchschnittspreis

3 717

4 165

4 761

4 627

 

Index (2009 = 100)

100

112

128

124

Drittländer insgesamt, außer Indien

 

 

 

 

 

 

Volumen (in t)

25 793

33 586

35 749

37 712

 

Index (2009 = 100)

100

130

139

146

 

Marktanteil (in %)

19,6

17,9

18,2

19,1

 

Index (2009 = 100)

100

91

93

97

 

Durchschnittspreis

3 609

4 214

4 748

4 483

 

Index (2009 = 100)

100

117

132

124

(111)

Neben den gedumpten Einfuhren aus Indien, die im UZ 48 % aller Einfuhren auf den Unionsmarkt ausmachten, erfolgten Einfuhren aus anderen Ländern, beispielsweise aus der Volksrepublik China, Korea und der Schweiz, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs zu prüfen waren.

(112)

Der Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der ausführenden Hersteller in Korea und der Schweiz im gesamten Bezugszeitraum und insbesondere im UZ über den Verkaufspreisen der indischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Außerdem sank ihr Marktanteil im UZ um 0,5 beziehungsweise 1,6 Prozentpunkte.

(113)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Volksrepublik China lag unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union und beim Marktanteil dieses Landes war im Bezugszeitraum eine zunehmende Tendenz zu beobachten. Wie sich bei der Untersuchung jedoch zeigte, sind die Einfuhren aus der Volksrepublik China durch ein anderes Warensortiment gekennzeichnet, und die chinesischen Waren stehen nicht in direktem Wettbewerb mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Union oder den Waren indischen Ursprungs. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die chinesischen Ausfuhren keine nennenswerten Auswirkungen auf die wichtigsten vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen haben konnten. Die Einfuhren aus der Volksrepublik China haben sich also, wenn überhaupt, nur minimal auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt.

(114)

Dennoch war ein ausführender Hersteller der Ansicht, die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl aus der Volksrepublik China, der Republik Korea und der Schweiz hätten in diese Untersuchung einbezogen werden sollen.

(115)

Neben den bereits dargelegten Tatsachen und Erwägungen ist hierzu anzumerken, dass in der Phase der Einleitung des Verfahrens und bis zum jetzigen Stand keine Anhaltspunkte für Dumping, eine Schädigung oder einen ursächlichen Zusammenhang vorlagen, die die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in den obengenannten Ländern gerechtfertigt hätten. Und selbst wenn es Nachweise gäbe, die die Untersuchung anderer Einfuhren rechtfertigen würden, wäre eine unterschiedliche Behandlung, die darin bestünde, dass nur in Bezug auf die Einfuhren aus Indien ein Antidumpingverfahren eingeleitet würde, nicht als diskriminierend einzustufen. Der Einwand, dass diese Länder in die Untersuchung hätten einbezogen werden sollen, ist somit nicht begründet und sollte zurückgewiesen werden.

(116)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren aus Drittländern nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

6.3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Union machten 8,5 % der Gesamtproduktion im UZ aus. Dieses Bild zeigt sich auch bei den Ausfuhren an unabhängige Abnehmer durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, auf deren Ausfuhren 7 % der Produktion im UZ entfielen, wobei die Preise im gleichen Zeitraum 36 % höher als auf dem EU-Markt waren. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als mögliche Ursache für eine bedeutende Schädigung nicht in Frage kommt.

6.3.3.   Wirtschaftskrise und Rohstoffpreise

(118)

Wie in Erwägungsgrund 68 erwähnt, war der Verbrauch im Jahr 2009 aufgrund des außergewöhnlich hohen Preisniveaus bei Nickel und der Folgen der Wirtschaftskrise besonders niedrig. Dadurch lässt sich zwar sicherlich die besonders schlechte finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2009 erklären. Es sei aber darauf hingewiesen, dass ab 2010, also in einer Zeit, in der der Verbrauch wieder zunahm, die Ergebnisse der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren im Kontrast zu den Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union standen.

(119)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst während der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung nicht in der Lage war, aus dem steigenden Verbrauch Nutzen zu ziehen, und im gesamten Bezugszeitraum Marktanteile einbüßte, während die gedumpten indischen Ausfuhren Marktanteile hinzugewannen.

(120)

Obwohl die Wirtschaftskrise und der Anstieg der Rohstoffpreise möglicherweise zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sie am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ etwas ändern.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(121)

Wie nachgewiesen wurde, nahmen Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indien im Bezugszeitraum erheblich zu (um 110 % bzw. 40 %). Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg und vor allem im UZ unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen (durchschnittlich um 15 %).

(122)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien fiel zeitlich mit der schleppenden Entwicklung bei der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere ab 2010, zusammen. Trotz der Erholung beim Verbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union deshalb den Anstieg bei den Produktionskosten nicht in ausreichendem Umfang an seine Abnehmer weitergeben, und folglich hielten sich finanzielle Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Investitionen auf einem niedrigen Niveau.

(123)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(124)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Ausfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(125)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(126)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten die 27 der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 1 747 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware.

(127)

Ein Unionshersteller, auf den ein relativ kleiner Anteil der Unionsproduktion entfiel und der mit einem Unternehmen in Indien verbunden war, sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, argumentierte er ferner, die hochtechnischen Waren sollten nicht Gegenstand der Untersuchung sein und es sei nicht im Interesse der Union, gegenüber diesem Warentyp dieselben Maßnahmen einzuführen.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 72 erwähnt, wurde diesen Bedenken im Fragebogen Rechnung getragen, indem die PCN erweitert wurden, wodurch diese Warentypen in der Untersuchung eindeutig zugeordnet werden konnten. Derzeitiger Stand der Untersuchung ist jedoch, dass hochtechnische Waren Gegenstand der Untersuchung sind und dass die ausführenden Hersteller in Indien nur begrenzte Mengen dieser Warentypen ausführten. Die von diesem Hersteller angeführten Bedenken wurden somit nicht als begründet betrachtet und sein Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(129)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, von dem wachsenden Verbrauch voll zu profitieren, und dass seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(130)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(131)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Anstrengungen, kosteneffizient zu arbeiten, fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(132)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(133)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender

(134)

Es wurden Fragebogen an neun Verwender in der Union verschickt. Nur drei Verwender, auf die im UZ etwa 6 % der Gesamtmenge der aus Indien eingeführten betroffenen Ware entfielen, beantworteten den Fragenbogen. Sie sind im Bereich der Lebensmittelverarbeitung, einschließlich Großküchen und Gastronomie, im Bereich Haushaltsgeräte und in der Automobilindustrie tätig.

(135)

Durchschnittlich machten die Käufe aus Indien etwa 67 % ihrer gesamten Käufe der betroffenen Ware aus; nur für einen Verwender stellte Indien die ausschließliche Bezugsquelle dar. Im UZ belief sich der durchschnittliche Anteil des Umsatzes im Zusammenhang mit der betroffenen Ware auf 54 % des Gesamtumsatzes.

(136)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittliche Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender in den Branchen, die die betroffene Ware verwenden, im UZ mehr als 9 % des Umsatzes betrug.

(137)

Die vermutlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden anhand der von den Verwendern übermittelten Antworten auf den Fragebogen sowie des Unionsmarkts für die betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt ermittelt. Im ungünstigsten Fall für den Unionsmarkt, d. h. wenn die Weitergabe einer Preiserhöhung an die Vertriebskette nicht möglich wäre und die Verwender weiterhin Käufe aus Indien in den bisherigen Mengen tätigten, wäre durch den Zoll mit einem Rückgang der Rentabilität der Verwender von etwa 1,2 Prozentpunkten zu rechnen.

(138)

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Verwender einen neutralen Standpunkt zur Untersuchung vertrat, da die Einführung von Maßnahmen seiner Ansicht nach keine nennenswerten Auswirkungen auf die Marktpreise hätte, weil ein etwaiger Preisanstieg von den Vertriebsunternehmen aufgefangen würde.

(139)

Ein weiterer Verwender äußerte Bedenken, da von der Einführung von Maßnahmen auch bestimmte Warentypen betroffen wären, die in der Union nicht mehr hergestellt würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die von besagtem Verwender angeführten Warentypen noch in der Union hergestellt werden und die Nachfrage nach diesen Typen aus nicht rostenden Stahlsorten unerheblich ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Unionshersteller ihre Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht voll ausgeschöpft hatten und somit bei einer zunehmenden Nachfrage die Produktion entsprechend steigern könnten.

(140)

Da die betroffene Ware in Bezug auf Sektor und Verwendung standardisiert ist, wäre es für die Verwender darüber hinaus ein Leichtes, die Bezugsquellen zu wechseln, was die Produktqualität oder den Preis anbelangt. Durch die Einführung der Maßnahmen soll nicht die Möglichkeit von Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern ausgeschlossen werden, auch nicht aus Indien; sie dient lediglich dazu, handelsverzerrende Auswirkungen von Dumping zu beseitigen.

(141)

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachverhalts werden die Auswirkungen insgesamt auf die Verwender als begrenzt angesehen, auch wenn bestimmte Verwender von den Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien stärker betroffen sein dürften als andere.

7.4.   Interesse der Einführer

(142)

Die unabhängigen Einführer waren nur begrenzt zu einer Mitarbeit bereit. Neun Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe, aber nur ein Einführer arbeitete an der Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen etwa 7 % aller Einfuhren aus Indien im UZ. Das Unternehmen sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da Indien das mit Abstand wichtigste Bezugsland für es sei. Obwohl die Einführung von Maßnahmen aufgrund der daraus resultierenden höheren Kosten negative Auswirkungen auf seine Rentabilität hätte, dürfte das Einfuhrunternehmen in der Lage sein, zumindest einen Teil der höheren Kosten an seine Kunden weiterzugeben.

(143)

Des Weiteren könnten die Einführer zu anderen Bezugsquellen wechseln, darunter der Wirtschaftszweig der Union und andere Ausfuhrländer.

(144)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer hätte.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(145)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien sprechen.

(146)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die kleineren Interessengruppen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(147)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(148)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(149)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(150)

Daher erfolgte die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der gedumpten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 77 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition einer angemessenen Gewinnspanne zu den Produktionskosten festgesetzt. Die Zielgewinnspanne wurde vorläufig auf 5 % festgesetzt (siehe Erwägungsgrund 94).

(151)

Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamteinfuhrpreises ausgedrückt (siehe Erwägungsgrund 154).

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(152)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(153)

Was die parallel laufende Antisubventionsuntersuchung anbelangt, so dürfen nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Alle in der vorläufigen Antisubventionsverordnung (6) behandelten Subventionierungsregelungen beziehen sich auf Ausfuhrsubventionen. Der jeweilige vorläufige Antidumpingzollsatz für die betreffenden mitarbeitenden Hersteller wird daher entsprechend angepasst.

(154)

Auf dieser Grundlage wurden die vorläufigen Antidumpingzollsätze durch Vergleich der Schadensspannen, der Dumpingspannen und der Ausgleichszollsätze festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

(in %)

Unternehmen

Schadensspanne

Dumpingspanne

Ausgleichszollsatz

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

Rajaraatna Metal Industries

17,2

32,3

4,3

12,9

Venus-Gruppe

26,1

30,4

3,2

22,9

Viraj Profiles

32,1

24,4

0,0

24,4

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

24,0

28,0

3,8

20,2

Alle übrigen Unternehmen

32,1

32,3

4,3

27,8

(155)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(156)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (7) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(157)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(158)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Raajratna, Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

12,9

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

22,9

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

22,9

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

22,9

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

22,9

B779

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

24,4

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

20,2

B781

Alle übrigen Unternehmen

27,8

B999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 15.

(3)   ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19). und Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 des Rates (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 26).

(5)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(6)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(7)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N105 8/20, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

TARIC-Zusatzcode B781

Name des Unternehmens

Ort

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

Garg Inox Ltd

Bahadurgarh, Haryana

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

KEI Industries

New Delhi

Macro Bars and Wires

Mumbai, Maharashtra

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat


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