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Document 32013D0436

    2013/436/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. August 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Behandlung zur Inaktivierung des Maul-und-Klauenseuche-Virus in Fleischerzeugnissen sowie der Bedingungen für die Einfuhr aus dem russischen Gebiet Kaliningrad (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4970) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 220 vom 17.8.2013, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 220 vom 17.8.2013, p. 21–23 (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/436/oj

    17.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 220/46


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. August 2013

    zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Behandlung zur Inaktivierung des Maul-und-Klauenseuche-Virus in Fleischerzeugnissen sowie der Bedingungen für die Einfuhr aus dem russischen Gebiet Kaliningrad

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4970)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/436/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) niedergelegt.

    (2)

    Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt.

    (3)

    In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung. Diese in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gelten als wirksam zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch.

    (4)

    Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG wurde vor kurzem durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU der Kommission (4) dahingehend geändert, dass eine Behandlung aufgenommen wurde, die gegen das Maul-und-Klauenseuche-Virus in Fleisch wirksam ist und im entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (5) (OIE-Landtierkodex) empfohlen wird.

    (5)

    Daher ist es angezeigt, Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zu ändern, um dieser Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG Rechnung zu tragen.

    (6)

    Russland hat um Zulassung der Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern, Zuchtschalenwild, Hausschafen und Hausziegen aus dem russischen Gebiet Kaliningrad ersucht, die der genannten Behandlung gemäß dem OIE-Landtierkodex unterzogen wurden. Die Behandlung wurde jetzt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/417/EU in das EU-Recht aufgenommen.

    (7)

    Das russische Gebiet Kaliningrad steht derzeit auf der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Gebiet, aus dem Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Hausrindern, Zuchtschalenwild, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen und Jagdschalenwild, die der spezifischen Behandlung „C“ unterzogen wurden, in die Union verbracht werden dürfen.

    (8)

    Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage in dem russischen Gebiet Kaliningrad sollte die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern, Zuchtschalenwild, Hausschafen und Hausziegen, die der in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG aufgenommenen spezifischen Behandlung „C“ unterzogen wurden, aus diesem Gebiet in die Union zugelassen werden.

    (9)

    Daher sollten solche Einfuhren aus dem russischen Gebiet Kaliningrad in die Union zugelassen und die Einträge für dieses Gebiet in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. August 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

    (3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    (4)  ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13.

    (5)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_1.8.5.htm


    ANHANG

    Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 2 erhält der Eintrag für Russland folgende Fassung:

    „RU

    Russland

    RU

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    A

    XXX

    A

    C

    C

    XXX

    A

    XXX

    A

    Russland (3)

    RU-1

    C

    C

    C

    B

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    Russland

    RU-2

    C oder D1

    C oder D1

    C

    B

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX“

    2.

    In Teil 4 wird nach dem Eintrag zu Fleischbehandlung D der folgende Eintrag zu Fleischbehandlung D1 eingefügt:

    „D1

    =

    Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 min lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird.“


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