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Document 32013D0293

    Durchführungsbeschluss 2013/293/GASP des Rates vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

    ABl. L 167 vom 19.6.2013, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/293/oj

    19.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/39


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/293/GASP DES RATES

    vom 18. Juni 2013

    zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf den Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Mai 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/285/GASP angenommen.

    (2)

    Der Rat hat die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP enthaltenen Listen von Personen, auf die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absätze 1 und 2 jenes Beschlusses Anwendung finden, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP aufgeführten Personen weiterhin den in jenem Beschluss vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

    (3)

    Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss die Angaben zu einer dem Reiseverbot gemäß Resolution 2048 (2012) unterliegenden Person aktualisiert.

    (4)

    Die Einträge für jene Person in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP sollten entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III des Beschlusses 2012/285/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. HOGAN


    (1)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36.


    ANHANG

    Die Einträge zu der nachstehenden Person in den Anhängen II und III des Beschlusses 202/285/GASP erhalten folgende Fassung:

    Name

    Angaben zur Person

    (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.)

    Gründe für die Aufnahme in die Liste

    Datum der Bezeichnung

    „Major Idrissa DJALÓ

    Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

    Geburtsdatum: 18. Dezember 1954

    Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte, später Oberst und Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte

    Pass: AAISO40158

    ausgestellt am: 2.10.2012

    in: Guinea-Bissau

    gültig bis: 2.10.2015

    Kontaktperson für das ‚Militärkommando‘, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zum ‚Militärkommando‘ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines seiner ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an.

    18.7.2012“


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