EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013D0177
2013/177/EU: Commission Implementing Decision of 10 April 2013 amending Annex II to Decision 93/52/EEC as regards the recognition of certain regions of Spain as officially free of brucellosis ( B. melitensis ) and amending Annexes II and III to Decision 2003/467/EC as regards the declaration of certain regions of Spain as officially brucellosis-free and certain regions of Italy and Poland as officially enzootic-bovine-leukosis-free (notified under document C(2013) 1951) Text with EEA relevance
2013/177/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. April 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose ( B. melitensis ) sowie zur Änderung der Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Regionen Italiens und Polens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1951) Text von Bedeutung für den EWR
2013/177/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. April 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose ( B. melitensis ) sowie zur Änderung der Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Regionen Italiens und Polens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1951) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 103 vom 12.4.2013, p. 5–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31993D0052 | Änderung | Anhang II | ||
Modifies | 32003D0467 | Änderung | Anhang II | ||
Modifies | 32003D0467 | Änderung | Anhang III |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32021R0620 | 21/04/2021 |
12.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. April 2013
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Regionen Italiens und Polens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/177/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Buchstabe E,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Nummer II,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können. |
(2) |
Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält in Anhang II das Verzeichnis der Gebiete von Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind. |
(3) |
Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind, damit die Autonome Gemeinschaft Asturien, die Autonome Gemeinschaft Kantabrien, die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, die Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Baskenland als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden. |
(4) |
Infolge der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen sollten die Autonome Gemeinschaft Asturien, die Autonome Gemeinschaft Kantabrien, die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, die Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Baskenland als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden. |
(5) |
Der Eintrag für Spanien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
(7) |
In den Anhängen der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (4) sind die Mitgliedstaaten und ihre Regionen aufgeführt, die nach dieser Entscheidung als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(8) |
Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von der Autonomen Gemeinschaft Balearen, der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, der Autonomen Gemeinschaft Murcia und der Autonomen Gemeinschaft La Rioja erfüllt werden. |
(9) |
Infolge der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen sollten die Autonome Gemeinschaft Balearen, die Autonome Gemeinschaft Baskenland, die Autonome Gemeinschaft Murcia und die Autonome Gemeinschaft La Rioja als amtlich brucellosefreie Regionen anerkannt werden. |
(10) |
Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von der Provinz Benevento erfüllt werden. |
(11) |
Infolge der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollte die Provinz Benevento als amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Region anerkannt werden. |
(12) |
Polen hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von 24 Verwaltungsregionen (Powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Pomorskie and Wielkopolskie erfüllt werden. |
(13) |
Infolge der Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen als amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden. |
(14) |
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. April 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(3) ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14.
(4) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG I
In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:
„In Spanien:
— |
Autonome Gemeinschaft Asturien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Balearen, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln: die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kantabrien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, |
— |
Autonome Gemeinschaft Galicien, |
— |
Autonome Gemeinschaft Baskenland.“ |
ANHANG II
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung: „In Spanien:
|
2. |
Anhang III Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
|