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Document 32012R1263

Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 356 vom 22.12.2012, p. 34–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1263/oj

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/635/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert wird und in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind.

(2)

Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden.

(3)

Zu den zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört auch das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischen Erdgases. Zur wirksamen Umsetzung dieses Verbots müssen Maßnahmen getroffen werden, um Erdgastauschgeschäfte zu verbieten, von denen bekannt ist oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie unter Umgehung des Verbots die Ausfuhr von Erdgas aus Iran steigern. Die Verträge, die mithilfe einer Rohrleitung erfüllt werden, die ohne einen Einspeisepunkt, der dazu bestimmt ist, den Erwerb von Erdgas mit Ursprung in Iran zu erleichtern oder den Export davon zu erhöhen, direkt mit dem Gasleitungsnetz der Union verbunden ist, sollten von dem Einfuhrverbot für Erdgas nicht betroffen sein.

(4)

Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind, um bestimmte Artikel der Kategorie 5 Teil 2 des genannten Anhangs einzubeziehen, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sein könnten oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sein könnten, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Iran zu vermeiden.

(5)

Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr zusätzlicher Schlüsselausrüstung oder -technologie nach Iran, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollte eine zusätzliche Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.

(6)

Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Erdgas, Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse unterliegen.

(7)

Nach dem Beschluss 2012/635/GASP sind auch Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten, es sei denn, sie werden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

(8)

Ferner enthält der Beschluss 2012/635/GASP das Verbot, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen, sowie das Verbot, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen an iranische Personen oder Organisationen oder an andere Personen oder Organisationen zu liefern.

(9)

Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich.

(10)

Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern.

(11)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A dieser Verordnung."

2.

In Artikel 6 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"d)

die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22 Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,

e)

die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien."

Hinsichtlich des Buchstaben d unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen.

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:

a)

Exploration von Erdöl und Erdgas,

b)

Förderung von Erdöl und Erdgas,

c)

Raffination,

d)

Verflüssigung von Erdgas.

(3)   In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.

(4)   In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in den Anhängen VI und VIa aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen."

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für

a)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

b)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

c)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, vor dem 16. Oktober geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 26. Juli 2010 oder der eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen oder

d)

die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist,

sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

(2)   Die Verbote gemäß Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat."

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt.

Artikel 10b

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen.

Artikel 10c

(1)   Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste.

(2)   Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 10d

(1)   Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.

Artikel 10e

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIa aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software bereitzustellen.

Artikel 10f

(1)   Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.“

7.

Artikel 12 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

"(1)   Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:

a)

die Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind,

b)

die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,

c)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,

d)

den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,

e)

den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Schiffsmotoren, der durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist.

vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet."

8.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,"

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Es ist verboten,

a)

Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen,

b)

Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist,

c)

unmittelbar oder mittelbar Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdienste für Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstaben a oder b anzubieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

a)

Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist,

b)

den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder

c)

die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union.

(3)   Der Ausdruck „Erdgas“ bezeichnet die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet "Vornahme eines Tauschgeschäfts" den Austausch on Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs."

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 15a

(1)   Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIIB sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind.

(3)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15b

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15c

Die Verbote des Artikels 15a gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind."

12.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarde sind oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder stehen, oder natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln oder Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für sie erbringen;

d)

sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der in Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“

12.

Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii)

die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beiträgt. Wenn die Zahlung als Gegenleistung für eine Handelstätigkeit, die bereits ausgeführt worden ist, dient und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zuvor bestätigt hatte, dass die Tätigkeit zu der Zeit ihrer Ausführung nicht verboten war, wird nach dem ersten Anschein davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht zu einer verbotenen Tätigkeit beiträgt, und"

13.

In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VIII oder IX aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen,

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

(iv)

ausschließlich der Zahlung von Gebühren dienen, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen, und"

14.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:

a)

die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannter „trade loans“ oder

b)

die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zahlung einer Forderung aus von vor dem 16. Oktober 2012 von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen erforderlich sind, wenn in solchen Verträgen oder Vereinbarungen die Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, vorgesehen ist,

vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat.“

15.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

(1)   Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:

a)

Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran,

b)

unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran,

c)

nicht unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran und

d)

Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“), die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden.

(2)   Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:

a)

Transfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

b)

Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,

c)

Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach dieser Verordnung verboten ist,

d)

Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, soweit solche Transfers für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, verwendet werden sollen,

e)

im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat,

f)

Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.

(3)   Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:

a)

Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von unter 100 000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, und Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von unter 40 000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)

Für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von mindestens 100 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag und für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von über 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

c)

Für sonstige Transfers von mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die zuständigen Behörden unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

(4)   Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(5)   Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

(6)   Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:

a)

sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt.

Artikel 30a

(1)   Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:

a)

Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)

Sonstige Transfers von unter 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

c)

Für sonstige Transfers von mindestens 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen.

(2)   Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(3)   Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:

a)

Im Falle elektronischer Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden:

i)

werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

ii)

werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

iii)

fällt in den Fällen der Ziffern i und ii der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeberoder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

iv)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

v)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

vi)

fällt in den Fällen der Ziffern iv und v der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

vii)

Fallen in Bezug auf einen Geldtransfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung weder der Auftraggeber noch der Begünstigte noch ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister unter diese Verordnung, tritt jedoch ein unter diese Verordnung fallender Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss dieser Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um einen Transfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt. Tritt mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss nur derjenige Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, der den Transfer als Erster bearbeitet. Die Meldungen und Genehmigungsanträge müssen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

viii)

Ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister an einer Reihe zusammenhängender Geldtransfers beteiligt, so ist bei den Transfers innerhalb der Union auf die nach diesem Artikel erteilte Genehmigung Bezug zu nehmen.

b)

Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung der Geldtransfers wie folgt bearbeitet:

i)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Auftraggeber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.

ii)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

Artikel 30b

(1)   Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung.

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 22. Dezember 2012 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 15. April 2013 auszuführen.

Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29.

(2)   Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

a)

eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben Finanz- oder Kreditinstitut, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallen, oder an dasselbe Finanz- oder Kreditinstitut im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den einschlägigen in den Artikeln 30 und 30a festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder

b)

eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.

Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

(5)   Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:

a)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind,

b)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern zur Verfügung stellen und

c)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen."

16.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1)   Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.

(2)   Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.“

17.

Artikel 32 wird gestrichen.

18.

In den Artikeln 33 und 34 werden die Bezugnahmen auf Artikel 32 Absatz 2 durch Bezugnahmen auf Artikel 30 Absatz 1 ersetzt.

19.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 37a

(1)   Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:

a)

die Erbringung von Klassifikationsdiensten jeder Art, unter anderem:

i)

die Erstellung und Anwendung von Klassifikationsvorschriften oder technischen Spezifikationen für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung und die Instandhaltung von Schiffen sowie von Schiffsmanagement-Systemen,

ii)

die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Einklang mit Klassifikationsvorschriften und -verfahren,

iii)

die Zuweisung eines Klassenzeichens und die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung von Zertifikaten über die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften oder Spezifikationen,

b)

die Überwachung der Erarbeitung des Entwurfs, des Baus und der Reparatur von Schiffen und ihren Teilen, einschließlich der Blöcke, Elemente, Maschinen, elektrischen Anlagen und Steuerungsanlagen und die Teilnahme daran sowie im Zusammenhang stehende technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe,

c)

die Inspektion, Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung, -material und -komponenten sowie die Überwachung des Einbaus an Bord und der Überwachung der Systemintegration,

d)

die Durchführung von Besichtigungen, Überprüfungen, Prüfungen und Besuchen und die Ausstellung, Erneuerung oder Bestätigung der relevanten Zertifikate und Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung des Flaggenstaats im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung (SOLAS 1974) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der geänderten Fassung (MARPOL 73/78), dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geänderten Fassung (COLREG 1972), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 1966) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der geänderten Fassung (STCW) und dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 1969).

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013.

Artikel 37b

(1)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:

i)

an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder

ii)

an jedwede andere Person, Organisation oder Einrichtung, es sei denn die Anbieter von Schiffen haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass das Schiff für die Beförderung oder die Lagerung von Öl oder petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden, verwendet wird.

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Verträgen und akzessorische Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.“

20.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“

21.

Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“

22.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 43a

(1)   Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Lizenz für die Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union wurde vor dem Tag erteilt, an dem die in Anhang IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, und

b)

die Genehmigung ist erforderlich, um Umweltschäden in der Union zu vermeiden oder abzumildern oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu verhindern, einschließlich durch die vorübergehende Sicherstellung der im Zusammenhang mit der genehmigten Tätigkeit verwendeten Rohrleitung und Infrastruktur. Eine solche Genehmigung kann Maßnahmen, die nach nationalen Rechtsvorschriften getroffen wurden, enthalten.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung 5 Jahre nicht überschreiten.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“

23.

In den Titel von Anhang X wird ein Verweis auf Artikel 43a aufgenommen."

24.

In Artikel 45 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“

25.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

26.

Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.

27.

Der Wortlaut in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.

28.

Der Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VIb eingefügt.

29.

Der Wortlaut in Anhang V dieser Verordnung wird als Anhang VIIa angefügt.

30.

Der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang VIIb eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

TEIL A

Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien

Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.

 

Beschreibung

1.

Systeme für ‚Informationssicherheit‘ und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:

a)

Systeme, Geräte, anwenderspezifische ‚elektronische Baugruppen‘, Module und integrierte Schaltungen für ‚Informationssicherheit‘ in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für ‚Informationssicherheit‘ entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:

Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ‚Kryptotechnik‘ (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

1.

entwickelt oder geändert zum Einsatz von ‚Kryptotechnik‘ unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.

2.

Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.

3.

Der Begriff ‚Kryptotechnik‘ beinhaltet nicht ‚feste‘ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:

Unternummer 1.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ‚Kryptotechnik‘, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung ‚symmetrischer Algorithmen‘ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung ‚asymmetrischer Algorithmen‘, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

2.

‚Software‘, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:

a)

‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird;

b)

‚Software‘ wie folgt:

1.

‚Software‘, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

3.

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber.

TEIL B

Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

0A001

‚Kernreaktoren‘ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

‚Kernreaktoren‘;

b)

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines ‚Kernreaktors‘;

c)

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem ‚Kernreaktor‘;

d)

Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem ‚Kernreaktor‘, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e)

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem ‚Kernreaktor‘ bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f)

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem ‚Kernreaktor‘;

g)

Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von ‚Kernreaktoren‘;

h)

‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem ‚Kernreaktor‘, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung:

‚Innere Einbauten eines Kernreaktors‘ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001.h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i)

Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines ‚Kernreaktors‘;

j)

Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines ‚Kernreaktors‘.

0C002

Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.


TEIL C

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

5A002

Systeme für ‚Informationssicherheit‘, Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Systeme, Geräte, anwenderspezifische ‚elektronische Baugruppen‘, Module und integrierte Schaltungen für ‚Informationssicherheit‘, wie folgt, und besonders für ‚Informationssicherheit‘ entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:

Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ‚Kryptotechnik‘ (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.

1.

entwickelt oder geändert zum Einsatz von ‚Kryptotechnik‘ unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.

2.

Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.

3.

Der Begriff ‚Kryptotechnik‘ beinhaltet nicht ‚feste‘ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:

Unternummer 5A002.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ‚Kryptotechnik‘, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung ‚symmetrischer Algorithmen‘ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung ‚asymmetrischer Algorithmen‘, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

5D002

‚Software‘ wie folgt:

a)

‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002a1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird;

c)

‚Software‘ wie folgt:

1.

‚Software‘, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

Anmerkung:

Nummer 5D002 erfasst nicht ‚Software‘ wie folgt:

a)

‚Software‘, erforderlich für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,

b)

‚Software‘, die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.

5E002

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird.“.


ANHANG II

„ANHANG IVa

Liste der in Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00 10

Erdgaskondensate

2711 11 00

Erdgas, verflüssigt

2711 21 00

Erdgas, in gasförmigem Zustand

2711 12

Propan

2711 13

Butane

2711 19 00

Andere“.


ANHANG III

„ANHANG VIa

Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

 

– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 22

– Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

7304 23

– – andere Bohrgestänge (drill pipe)

7304 24

– – andere, aus nicht rostendem Stahl

7304 29

– – andere

ex ex 7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C

 

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

– – Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 19

– – andere

 

– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 21 00

– – geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 29 00

– – andere

 

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

7311 00 99

– andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr andere mit einem

ex ex 7613

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr“.


ANHANG IV

„ANHANG VIb

Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

8406 10 00

Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8406 90

Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

8407 21

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren

ex ex 8407 29

Außenbordmotoren, andere

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

ex ex 8409 91 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt

ex ex 8411 81

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8411 82

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

ex ex 8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55 000 dwt oder mehr konstruiert

8487 10

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

ex ex 8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

ex ex 9014 10 00

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9014 80 00

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9014 90 00

Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie".


ANHANG V

„ANHANG VIIa

Liste der in den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannten Software für die Integration industrieller Prozesse

1.

Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie:

Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.


ANHANG VI

„ANHANG VIIb

Liste der in den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesen Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.

1.   Grafit

HS-Code

Warenbezeichnung

2504

Natürlicher Grafit

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke

6903 10

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall


2.   Eisen und Stahl

HS-Code

Warenbezeichnung

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl


3.   Kupfer und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7401 00 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7401 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

7413 00 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik


4.   Nickel und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

7502

Nickel in Rohform

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel


5.   Aluminium

HS-Code

Warenbezeichnung

7601

Aluminium in Rohform

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik


6.   Blei

HS-Code

Warenbezeichnung

7801

Blei in Rohform

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei


7.   Zink

HS-Code

Warenbezeichnung

7901

Zink in Rohform

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink


8.   Zinn

HS-Code

Warenbezeichnung

8001

Zinn in Rohform

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn


9.   Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

ex ex 8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren

ex ex 8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel

ex ex 8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex ex 8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex ex 8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“.


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